Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
H 149/05 
 
Urteil vom 7. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, Israel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herr W.________, Israel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 17. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004, schloss die Schweizerische Ausgleichskasse die 1968 geborene, in Israel niedergelassene B.________ aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aus, weil sie trotz zweimaliger Mahnung ihrer Verpflichtung, die Beitragsausstände der Jahre 2000, 2001 und des ersten Semesters 2002 zu bezahlen, bis zum 31. Dezember 2003 nicht vollständig nachgekommen sei. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ die Aufhebung der Ausschlussverfügung beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 17. August 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ dem Sinne nach das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Ausschluss von Auslandschweizern aus der freiwilligen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 und 6 AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 VFV) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 117 V 102 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Rekurskommission hat die Beschwerdeführerin trotz den vorgängigen Mahnungen vom 10. Oktober 2002 und 16. Januar 2003 mit der Bezahlung eines Betrages von Fr. 2500.- im Oktober 2003 die am 30. Juni 2002 bestandene, bis spätestens 31. Dezember 2003 zu erfüllende Beitragsschuld von Fr. 2578.85 nur teilweise beglichen. Damit waren die Voraussetzungen für den am 8. Januar 2004 verfügten Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegeben, wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend festgestellt hat. 
3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebietet (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a), ist festzuhalten, dass keine unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde und auch keine andere Vertrauensgrundlage vorliegt. Eine Verpflichtung, Mitteilungen oder Verfügungen in einer anderen als den drei Amtssprachen (Art. 70 Abs. 1 BV) bekannt zu geben, ist im Gesetz nicht vorgesehen. 
3.3 
3.3.1 Mit dem weiteren Vorbringen, angesichts der Geringfügigkeit des gemäss vorinstanzlichen Feststellungen unbezahlt gebliebenen Betrages von Fr. 78.85 sei der Ausschluss nicht gerechtfertigt, wird der im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit angesprochen, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 380 Erw. 2b/cc, 119 V 254, je mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 113 Erw. 3.4.1, 130 V 214 Erw. 8, 130 II 438 Erw. 5.2, 129 V 271 Erw. 4.1.2, 128 II 297 Erw. 5.1, je mit Hinweisen). 
3.3.2 Der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages hat zum Ziel zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Dies führte zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand in der freiwilligen Versicherung (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil D. vom 6. Juni 1997 [H 129/96] Erw. 3). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit einem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf. 
3.3.3 Die Ausgleichskasse hat am 10. Oktober 2002 einen per 30. Juni 2002 fällig gewordenen Betrag von Fr. 2578.85 angemahnt, welcher sich aus Beitragsausständen der Jahre 2000, 2001 und des ersten Semesters 2002 zusammensetzte (abzüglich einer am 26. September 2002 eingegangenen Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 1560.-). Diese Beitragsschuld hätte die Beschwerdeführerin spätestens bis 31. Dezember 2003 bezahlen müssen, worauf die Verwaltung mit der zweiten Mahnung vom 16. Januar 2003 unter Androhung des Ausschlusses hingewiesen hat. Im Herbst 2003 leistete die Versicherte eine weitere Zahlung von Fr. 2500.- (verwaltungsintern valutiert am 6. Oktober 2003). Es verblieb mithin aufgrund rechtskonformer (vgl. dazu die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Urteile W. vom 20. Januar 2006 [H 227/04] und V. vom 28. April 2005 [H 224/05]) Mahnung für das erste Semester 2002 eine Restschuld von Fr. 78.85, welche im Vergleich zu den Jahresbeitragsforderungen (2002: Fr. 1832.60; 2001 Fr. 2597; je zuzüglich Verwaltungskosten) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist. 
3.3.4 Die Beschwerdeführerin ist als Auslandschweizerin seit 1988 der freiwilligen Versicherung angeschlossen und hat die Beitragsausstände regelmässig beglichen. Nach glaubhafter Darlegung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sie im Januar 2004, bevor sie Kenntnis von der Ausschlussverfügung hatte, einen weiteren Betrag von Fr. 1500.- bezahlt und damit die angemahnte Summe vollständig getilgt. Hinzu kommt, dass in der zweiten Mahnung der noch ausstehende Betrag nicht genannt war und damit möglicherweise ein Missverständnis bezüglich der noch geschuldeten Summe entstand. Unter solchen besonderen Umständen, welche die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin belegen sowie angesichts des hier geringfügigen fälligen Beitragsausstandes ist festzustellen, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegenüber dem in der vorstehenden Erwägung 3.3.2 erwähnten Ziel, die Ausgleichskasse von der Eintreibung von Beitragsforderungen im Ausland zu entlasten, keine verhältnismässige Massnahme darstellt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen sowie der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 30. April 2004 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt. 
3. 
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: