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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 415/06 
 
Urteil vom 7. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
S.________, 1970, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Regula Schwaller, Rechtsberatung/Vertretungen, 
Rütistrasse 45, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 27. April 2004 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________, geboren 1970, für einen am 7. August 1997 erlittenen Unfall mit Augenverletzung ab April 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 28 % zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 29. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
3. 
Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf einen neuen ärztlichen Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2006. 
 
Daraus lässt sich entnehmen, dass der Psychiater den Versicherten seit dem 24. Oktober 2005 behandelt. In der einjährigen Therapie beobachtete der Arzt erhebliche psychische Auffälligkeiten, welche er "nicht a priori als Aggravation definieren würde"; hinter den Verhaltensauffälligkeiten vermutet er eine depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung. Der Patient benötige trotz zeitweiser Motivationsschwäche, die durchaus im Rahmen eines resignativ-depressiven Zustandsbildes liege, psychiatrische Begleitung. Nach Auffassung des Psychiaters ist eine Arbeitsfähigkeit kaum realisierbar. 
 
Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 19. Oktober 2004 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Die vom 8. September 2006 datierende Stellungnahme des Dr. med. K.________ wäre höchstens dann zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf eine frühere Entwicklung zuliesse. Dies ist indessen nicht der Fall. Über den Krankheitsverlauf sowie über die Arbeitsfähigkeit während des hier massgeblichen Zeitraums wird nichts ausgeführt. Damit vermag der Bericht des Dr. med. K.________ die Einschätzung der Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 18. November 2003, auf welche SUVA und Vorinstanz bezüglich einer allfälligen Beeinträchtigung durch psychische Beschwerden abgestellt haben, nicht in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten erkannt, dass nach übereinstimmender Auffassung der begutachtenden und behandelnden Ärzte keine invalidisierende psychische Störung vorlag. Dass seither eine Verschlechterung eingetreten sei, wird nicht geltend gemacht. Der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf, die psychiatrische Abklärung durch die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ sei dem Krankheitsbild nicht gerecht geworden, ist daher nicht stichhaltig. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: