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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_693/2009 
 
Urteil vom 7. September 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantonales Sozialrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 18. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. März 2009 die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) vom 21. Oktober 1981 geändert hat; der Beschluss betreffend die auf den 1. Mai 2009 in Kraft gesetzte Änderung von § 17 SHV wurde am 3. April 2009 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und am 17. April 2009 in der Gesetzessammlung veröffentlicht (OS 64, 123), 
 
dass Z.________ dagegen Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich eingereicht hat, welche in der Folge an das Bundesgericht überwiesen worden ist, 
 
dass gegen kantonale Erlasse direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 82 lit. b BGG), sofern kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 87 BGG; BGE 135 I 28 E. 1 S. 30; 134 I 23 E. 3.1 S. 26), was hier zutrifft (vgl. Stellungnahme der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. August 2009), 
 
dass die Fragen der Rechtzeitigkeit (Art. 101 BGG) und der Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG) unerörtert bleiben können, weil auf das Rechtsmittel - wie sich aus dem Folgenden ergibt - ohnehin nicht eingetreten werden kann, 
 
dass Beschwerden die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG vorge- schriebenen Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen haben, wonach Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben; dabei ist im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen); Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen), 
dass mit anderen Worten die Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen u.a. des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) insbesondere eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht (wie im früheren Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde) nur klar sowie detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; vgl. nunmehr Art. 106 Abs. 2 BGG sowie BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.) und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Erlass oder Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 107 Ia 186 E. b), 
 
dass demzufolge das Bundesgericht die Verletzung von verfassungs- mässigen Rechten nur insofern zu prüfen hat, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 8 zu Art. 106; Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 60 zu Art. 42; Aemisegger/ Scherrer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 23 und 24 zu Art. 82; Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 26 lit. B zu Art. 95), 
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Erlass verfassungsmässige Rechte bzw. welche Rechtssätze er verletzen würde, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die Verletzung "übergeordneten Rechts (BV, AHV / IV und BVG Gesetz und Verordnung" nichts ändern, 
dass daher auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. September 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz