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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_667/2011 
 
Urteil vom 7. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ verkaufte am 25. Januar 2008 ein Grundstück in Uetendorf zum Preis von Fr. 5'170'000.--. Der im Einspracheverfahren im Hinblick auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 821'200.-- festgesetzte Grundstückgewinn wurde im Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf Fr. 435'400.-- festgelegt. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte X.________ namentlich, er sei der ordentlichen Veranlagung als selbständiger Liegenschaftshändler zu unterstellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 stellt X.________ dem Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei der ordentlichen Veranlagung als selbständiger Liegenschaftshändler zu unterstellen, was die Veranlagungsbehörde Oberland ihm auch bestätigt habe. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil ausführlich mit dem schon dort gestellten Begehren des Beschwerdeführers befasst, für den fraglichen Liegenschaftsgewinn der ordentlichen Veranlagung als Liegenschaftshändler unterstellt werden zu wollen (E. 2, 3 und 4), wobei es auch auf das Verhältnis zwischen Erwerbspreis und geltend gemachten Investitionen eingegangen ist und dabei die einzelnen Aufwandposten ziffernmässig diskutiert hat (E. 3.2). Sodann hat es, was die Geltendmachung von Auslagen als Unterhaltskosten oder aber als wertvermehrende Aufwendung betrifft, das Verhältnis zwischen Grundstückgewinnsteuer und ordentlicher Einkommenssteuer erläutert (E. 5). Zu diesen umfassenden, für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgebenden Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller