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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_659/2020  
 
 
Urteil vom 7. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Roman Felix, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 2. Juli 2020 (ZSU.2019.262). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien heirateten 1991 in Kaiseraugst. Seit September 2015 leben sie getrennt. Inzwischen ist beim Bezirksgericht Rheinfelden das Scheidungsverfahren hängig. 
Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Ehefrau regelte das Bezirksgericht mit Eheschutzentscheid vom 1. November 2019 das Getrenntleben der Parteien; u.a. wies es die Wohnung dem Ehemann zu und verpflichtete diesen zu Unterhaltsbeiträgen in der Grössenordnung von Fr. 2'000.-- (differierend nach verschiedenen Phasen). 
Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid reichte der Ehemann am 18. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren, welche indes primär Statements sind. Das wesentliche Begehren geht sinngemäss dahin, dass der Ehefrau kein Unterhalt zuzusprechen sei. Ferner verlangt er unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; zuletzt Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde ist nur schwer leserlich; es wird jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer verschiedene Anliegen hat. 
 
2.1. Erstens bringt er erneut vor, eine im Jahr 2005 in Thailand geborene Tochter zu haben und gemäss Unterhaltsvertrag pro Monat Fr. 1'000.-- zu bezahlen.  
Das Obergericht hat diesbezüglich unter Verweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO erwogen, das Vorbringen sei neu und es würden keine Entschuldigungsgründe vorgebracht. Ferner hat es zum Vorhalt, dies wäre aus den Steuerunterlagen ersichtlich gewesen, befunden, trotz Untersuchungsmaxime sei das Bezirksgericht nicht verpflichtet gewesen, in den Steuerunterlagen nach nicht geltend gemachten Auslagen zu forschen. 
Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht mit hinreichend substanziierten Rügen dar, inwiefern im angefochtenen Entscheid Art. 317 Abs. 1 ZPO in verfassungsverletzender, namentlich in willkürlicher Weise angewandt worden wäre, wenn er bloss die kantonalen Behauptungen erneuert und beantragt, es sei vom Bundesgericht festzustellen, dass es nicht um eine gerichtliche Abstammungsfeststellung gehe, dass das Kind nach wie vor thailändischem Recht unterstehe und dass das Obergericht sein Ermessen willkürlich und das Recht fragwürdig anwende, da Kindesunterhaltsbeiträge gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen Vorrang genössen. All dies hat nichts zu tun mit der obergerichtlichen Erwägung, das Vorbringen sei verspätet, weil es ohne weiteres bereits der ersten Instanz hätte vorgetragen werden können. 
 
2.2. Zweitens ist der Beschwerdeführer der Meinung, seine Ehefrau könne mit den drei Liegenschaften in Thailand in Wahrheit rund Fr. 2'000.-- Mieteinnahmen generieren.  
Die kantonalen Gerichte sind in Würdigung der eingereichten Mietverträge von Fr. 307.80 ausgegangen. Das Obergericht hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss Auskunft diverser Land Offices in Thailand seien die eingereichten Mietverträge unglaubwürdig und das Übersetzungsbüro, welches diese übersetzt habe, sei von der schweizerischen und der deutschen Botschaft nicht anerkannt, erwogen, diese seien gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO verspätet erhoben worden. Ferner hat es erwogen, dass die Vorbringen ohnehin keine Zweifel an der Gültigkeit der Mietverträge und der korrekten Übersetzung zu erwecken vermöchten. 
Die erneuten Behauptungen des Beschwerdeführers scheitern bereits daran, dass er über die Haupterwägung, die Vorbringen seien verspätet in das Verfahren eingeführt worden, hinweg geht. Im Übrigen werden in Bezug auf die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn das Wort "Willkür" verwendet wird - keine hinreichend substanziierten Willkürrügen, sondern blosse Beteuerungen erhoben. Entsprechend gehen die Begehren, es sei festzustellen, dass die Ehefrau ungenügende Unterlagen eingereicht habe und auf undefinierbaren Dokumenten beharre und dass das Obergericht damit internationales Recht missachte, an der Sache vorbei. 
 
2.3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm infolge ehelicher, häuslicher und psychischer Gewalt und rücksichtslosen Verhaltens der Ehefrau auf unbestimmte Zeit ein Wohnrecht im Sinn von Art. 776 ZGB an der ehelichen Wohnung einzuräumen sei.  
Dieser Antrag ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ohnehin wäre er aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren unzulässig gewesen, weil im Rahmen des Eheschutzverfahrens nur die einstweilige Benützung der ehelichen Wohnung geregelt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), nicht aber sachenrechtlich ein Wohnrecht eingeräumt werden kann. 
 
3.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli