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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_91/2020  
 
 
Urteil vom 7. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 30. März 2020 (C1 19 234). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. www (GBV-Nr. xxx) in U.________ (VS). Das im Norden angrenzende Grundstück Nr. yyy (GBV-Nr. zzz) steht seit 2013 im hälftigen Miteigentum von B.B.________ und C.B.________. Auf beiden Grundstücken steht je ein Chalet. Nahe der nördlichen Grenze der Liegenschaft Nr. www (GBV-Nr. xxx) befinden sich Bäume. Mit Schreiben vom 16. November 2016 forderten die Nachbarn A.________ auf, die Tanne und andere Bäume, die zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen, zu fällen. 
 
B.   
Am 11. Dezember 2017 reichten B.B.________ und C.B.________ beim Bezirksgericht Visp eine Klage ein. A.________ sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, die strittigen Bäume (doppelstämmige Tanne und Arve) binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf ihre Kosten und unter Zuhilfenahme eines Forstamtes zu beseitigen. Das Bezirksgericht entsprach dem Begehren und auferlegte A.________ die Prozesskosten (Urteil vom 23. September 2019). Darauf erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht Wallis. Mit Urteil vom 30. März 2020 wies dieses das Rechtsmittel ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. 
 
C.   
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Mai 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung und neuen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 5. Juni 2020, nachdem sich B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) damit einverstanden erklärt hatten. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Auseinandersetzung über die Einwirkungen auf das Grundeigentum von Nachbarn. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 52 II 292 E. 1 S. 292 f.; 45 II 402 E. 1 S. 405; vgl. aus der neueren Rechtsprechung z.B. Urteil 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.1; 5C.200/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 132 III 6, aber in: SZZP 2006 S. 8). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Dem angefochtenen Entscheid zufolge hatte das Bezirksgericht den Streitwert auf Fr. 20'000.-- bestimmt. Auf diese Streitwertschätzung, die auch im hiesigen Verfahren nicht bestritten wird, kann abgestellt werden, zumal keine Gründe ersichtlich sind, die kantonalen Entscheide diesbezüglich in Frage zu stellen. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde und die Beschwerde in Zivilsachen deshalb unabhängig vom Streitwerterfordernis zulässig wäre (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich demnach nach den Vorschriften über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [AS 2020 849]) Beschwerde ist gegeben. 
 
2.   
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG). 
 
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind gemäss Absatz 2 der zitierten Norm insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. 
 
3.1. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 mit Hinweisen). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 684 ZGB; Denis Piotet, in: Commentaire romand, Code civil II, 2016, N 32 zu Art. 684 ZGB; Robert Haab, in: Zürcher Kommentar, 1977, N 18 zu Art. 684 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N 145 zu Art. 684 ZGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 1961, in: ZR 60/1961 S. 155).  
 
Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156). 
 
3.2. Nach der Rechtsprechung verschafft eine frühere Benutzungsart oder die Vorhersehbarkeit einer übermässigen Einwirkung demjenigen, der sein Eigentumsrecht überschreitet, kein besseres Recht. Entsprechend kann eine zunächst erlaubte Ausübung des Eigentums selbst dann unzulässig werden, wenn die störend gewordene Verwendung des Nachbargrundstückes im Zeitpunkt, als der benachteiligte Eigentümer sein Grundstück erwarb, bereits begonnen hatte. Anders verhält es sich insbesondere dort, wo die ältere Benützungsart einem Quartier einen Charakter verliehen hat, der fortbesteht (BGE 88 II 10 E. 1a S. 12 f. mit Hinweisen, publ. in Pra 1962 Nr. 88 S. 281 f.). Mit der ortsüblichen vorherrschenden Benutzungsweise der Grundstücke verbundene Immissionen sind grundsätzlich zu dulden (Thomas Sutter-Somm, in: SPR V/1, Eigentum und Besitz, 2. Aufl. 2014, S. 359; Heinz Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., N 13 zu Art. 684 ZGB).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz befasst sich zuerst mit der Frage, welche Bäume streitig sind. Während die Beschwerdegegner von einer doppelstämmigen Tanne und einer Arve sprächen, gehe die Beschwerdeführerin von zwei Tannen und einer Arve aus. Aus dem erstinstanzlichen Urteil und den dazugehörigen Fotos der Ortsschau vom 2. Mai 2019 gehe jedoch klar hervor, welche Bäume streitig sind bzw. um welche doppelstämmige Tanne es sich handle. Auch die Beschwerdeführerin wisse, welche doppelstämmige Tanne und welche Arve die Beschwerdegegner zu fällen beantragt hätten. Die Formulierung des erstinstanzlichen Dispositivs sei klar und aus den Erwägungen gehe eindeutig hervor, welche beiden Bäume zur Diskussion stehen.  
 
Was die von den Bäumen ausgehenden Einwirkungen angeht, konstatiert das Kantonsgericht unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid, dass eine Einschränkung der Sicht in Richtung Süden auf das Weisshornmassiv durch die Bäume, insbesondere die Arve, erstellt sei. Hinsichtlich des Lichtentzugs und des Schattenwurfs verweist es wiederum auf die Ortsschau. Das Bezirksgericht habe festgestellt, dass sich die Hälfte des Vorplatzes der Beschwerdegegner um 13.30 Uhr im Schatten der doppelstämmigen Tanne befand. Die Erkenntnis, wonach die Beschattung aufgrund des Laufs der Sonne und des Standorts der Tanne im Laufe des Nachmittags noch zunehme, sei nachvollziehbar, ebenso die Folgerung, wonach die Schatten respektive der Licht- und Sonnenentzug im Winter noch stärker seien als anlässlich der Ortsschau im Mai. Auch das von den Beschwerdegegnern hinterlegte Foto zeige, dass sich ihr Haus samt Vorplatz im Schatten befinde. Um welche Tageszeit das Foto aufgenommen wurde, sei unklar; jedoch sei ersichtlich, dass der Schattenwurf von Bäumen stammt. Folglich sei nachgewiesen, dass die Bäume lange Schatten werfen, dadurch zeitweise gar das gesamte Chalet und dessen Vorplatz im Schatten liegen und dem Grundstück massgeblich Sonne und Licht entzogen werden. 
 
In der Folge widerspricht das Kantonsgericht dem Vorwurf, wonach im Rahmen der Ortsüblichkeit nicht berücksichtigt worden sei, dass im fraglichen Gebiet bei den Ferienhäusern immer wieder Bäume und Baumgruppen stehen. In einem Bergdorf und namentlich in einer Gegend mit Ferienhäusern seien Bäume oder Baumgruppen nicht unüblich, und wie die Beschwerdeführerin zutreffend betone, hätten die Bäume bereits dort gestanden, als die Beschwerdegegner im Jahr 2013 das Grundstück erwarben. Mit Einwirkungen von Bäumen sei zu rechnen; hingegen seien die hier festgestellten Einwirkungen der Bäume, nämlich grosser Schattenwurf und Lichtentzug auf der gesamten Parzelle, Wurzelbildung auf dem von der Immission betroffenen Grundstück, Tannennadeln und Harz auf dem Boden sowie die starke Einschränkung der Aussicht auf das Weisshornmassiv selbst in dieser Gegend mit diversen Bäumen und Baumgruppen "nicht mehr als üblicherweise normal zu betrachten". Aus der Fotodokumentation ergebe sich, dass die Tanne eine beträchtliche Höhe aufweise und die beiden Chalets deutlich überrage. Wie auch an der Ortsschau habe festgestellt werden können, habe die Beschwerdeführerin von den ausladenden untersten Ästen diejenigen über der Grundstücksgrenze bereits gekappt. Das Kantonsgericht zitiert auch die Aussagen des Beschwerdegegners, denen zufolge er und seine Frau mehrmals im Jahr Ferien im Chalet verbrächten. Den Fotos und dem hinterlegten Plan sei zu entnehmen, dass die Hauptfassade des Hauses in Richtung Westen ausgerichtet sei, der Balkon aber nicht nur entlang der Hauptfassade verlaufe, sondern auch um die Ecke in Richtung Süden. Auch der Vorplatz mit Grill und Tisch befinde sich auf der Südseite des Hauses. Zum Schluss stellt die Vorinstanz klar, dass eine Ferienwohnung in den Walliser Alpen dazu bestimmt sei, die Sonne und den Blick auf die Berge zu geniessen. 
 
4.2. Mit Blick auf die Beurteilung, ob die festgestellten Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB übermässig sind, nimmt das Kantonsgericht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin die Abgrenzung zum Nachbarn und den Schutz vor dem Wind als praktischen Zweck der Bäume geltend macht und sich überdies auf deren emotionalen Wert beruft. Es findet aber, die Interessen der Beschwerdegegner seien höher zu gewichten. Die Tannennadeln, das Harz, die Wurzeln, insbesondere aber die starke Einschränkung der Aussicht und der beträchtliche Licht- und Sonnenentzug würden gesamthaft betrachtet übermässige negative Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB darstellen, welche die Lebensqualität im Chalet und die Wohnnutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Abgrenzung zum Nachbarn und Windschutz könnten auch durch niederstämmige Bäume bzw. Pflanzen bewerkstelligt werden, und allein die Entfernung der untersten Äste der doppelstämmigen Tanne ändere nichts an den Immissionen, von denen das Grundstück der Beschwerdegegner betroffen sei.  
 
Zuletzt äussert sich das Kantonsgericht zum Thema der Vorhersehbarkeit (vgl. E. 3.2). Dass die streitigen Bäume bereits dastanden, als die Beschwerdegegner ihr Grundstück im Jahr 2013 erwarben, sei bei der Ortsüblichkeit berücksichtigt worden. Grundsätzlich vermöge dieser Umstand aber keine Duldung einer übermässigen Immission auszulösen und lasse die Klage auch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Insbesondere seien die Beschwerdegegner nicht übermässig lange untätig geblieben, hätten sie doch drei Jahre nach dem Kauf der Liegenschaft die Beseitigung der Bäume gefordert. Wie auch der Beschwerdegegner angegeben habe, seien die Bäume jährlich gewachsen. Im Übrigen begründe das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich allein grundsätzlich ohnehin keinen Rechtsmissbrauch. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin legt dem Kantonsgericht zur Last, ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Sie reklamiert, dass sich das Kantonsgericht mit ihren Rügen nicht vollständig auseinandersetze und einzelne Beweismittel nicht bzw. einseitig berücksichtige bzw. die Rügen teilweise im relevanten Punkt vollständig ignoriere. Sie könne den vorinstanzlichen Entscheid nicht sachgerecht anfechten, weil die Vorinstanz auf die Frage der Übermässigkeit der einzelnen Immissionen nicht eingehe bzw. nicht nachvollziehbar darlege, ob die Immissionen im Einzelnen oder nur in der Gesamtwirkung übermässig sind. "Im Gegenteil" müsse sie vermuten, dass nur die Gesamtheit der aufgelisteten Immissionen zur Bejahung der Übermässigkeit geführt hat, wobei wiederum nicht nachvollziehbar sei, ob die Übermässigkeit auch bejaht worden wäre, wenn eine oder mehrere als Immission gewertete Einwirkungen weggedacht werden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt die Anforderungen an die Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV braucht sich die Behörde nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 667; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Begründung eines behördlichen Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 327). Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person anhand der Begründung Rechenschaft geben können (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1).  
 
5.3. Eingedenk dieser Vorgaben hält der angefochtene Entscheid vor Art. 29 Abs. 2 BV stand. Die vorinstanzlichen Erwägungen (s. E. 4) lassen sehr wohl erkennen, weshalb das Kantonsgericht die Berufung der Beschwerdeführerin abweist und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt. Wie ihre Rügen bzw. Ausführungen vor Bundesgericht zeigen, war die Beschwerdeführerin auch in der Lage, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht einverstanden ist und in rechtlicher Hinsicht die Art und Weise bemängelt, wie das Kantonsgericht die Anspruchsvoraussetzung der Übermässigkeit (Art. 684 Abs. 1 ZGB) handhabt, beschlagen ihre Beanstandungen nicht das rechtliche Gehör, sondern die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Anwendung des Rechts, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2).  
 
6.   
In der Sache will die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ausgemacht haben. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass es sich bei der streitigen Tanne nicht um einen doppelstämmigen Baum, sondern um zwei (Einzel-) Bäume handelt. Da die Beschwerdegegner die Beseitigung von zwei Bäumen verlangt hätten, sei es für die Vollstreckung sehr wohl relevant, wie das Rechtsbegehren und demnach das Dispositiv lauten. Die Vorinstanz übergehe ihre diesbezügliche Sachverhaltsrüge und äussere sich lediglich im Zusammenhang mit der genügenden Bestimmtheit von Rechtsbegehren und Urteilsdispositiven zum Thema. Selbst wenn sich aus den Akten und den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils ergäbe, welche Bäume strittig seien, sei trotzdem "immer noch nicht geklärt, ob es sich um zwei Tannen oder um eine doppelstämmige Tanne handelt". Die Beschwerdeführerin betont, rechtserhebliche bestrittene Tatsachen dürften nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sei zwischen einem und mehreren Objekten zu unterscheiden; nebeneinander stehende Bäume könne man nicht einfach als Sachgesamtheit abtun. Es sei schlicht falsch und damit willkürlich, die Entfernung von zwei Bäumen anzuordnen, obwohl nur die Beseitigung einer einzigen Tanne (mit angeblich zwei Stämmen) verlangt wurde. Der Umstand sei auch für die Beurteilung der Gesamtwirkung der Immissionen relevant.  
 
Das Kantonsgericht erforscht in tatsächlicher Hinsicht nicht, wie es um die Morphologie der fraglichen Tanne (n) bestellt ist. Es prüft anhand des erstinstanzlichen Urteilsspruches und der dazugehörigen Begründung, ob hinreichend Klarheit darüber besteht, welche Pflanzen streitig sind. Warum diese Vorgehensweise willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Mit Blick auf eine reibungslose Vollstreckung, die auch ihr am Herzen zu liegen scheint, stellt sie nicht in Abrede, anhand des angefochtenen Entscheids erkennen zu können, welche Pflanzen sie zu beseitigen hat. Auch sonst ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche praktische Relevanz der Frage zukommt, ob der Schattenwurf und der Lichtentzug von einer doppelstämmigen Tanne oder von zwei (am Stamm) nicht zusammengewachsenen Tannen herrühren. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass die fraglichen Einwirkungen lediglich von einer der beiden Tannen (bzw. vom einen Teil der doppelstämmigen Tanne) ausgehen und dass die Vorinstanz dies willkürlich übersehe. Sie begnügt sich mit der Behauptung, die Bäume müssten auseinandergehalten und deren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück stets separat beurteilt werden. Allein damit ist keine Willkür darzutun. 
 
6.2. Was den Streit um den Schattenwurf durch die doppelstämmige Tanne angeht, stört sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach zeitweise das gesamte Chalet und der Vorplatz im Schatten stehen. Was "zeitweise" bedeuten soll, sei völlig unklar, für die Beurteilung der Übermässigkeit jedoch äusserst relevant. Diese Schlussfolgerung zu ziehen, ohne dabei zu differenzieren, wann genau bzw. wie lange das benachbarte Grundstück im Schatten stehe, sei "in Bezug auf die Qualifikation der Übermässigkeit reine Willkür". Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich vorwiegend auf einen älteren Sachverhalt bzw. auf veraltete Fotos mit "gegebenenfalls negativen" Perspektiven zu stützen und andere Bilder, die gar die vollständige Besonnung des Grundstücks belegen, einfach auszublenden. Der tatsächliche Tagesverlauf des Schattenwurfs sei nachweislich nicht erstellt worden. Nachdem sie, die Beschwerdeführerin, bestritten habe, dass die Nachbarparzelle den ganzen Tag im Schatten stehe, hätten die Beschwerdegegner beweisen müssen, zu welcher Zeit, über welche Dauer und mit welchen konkreten Auswirkungen ein Schatten auf ihr Grundstück fällt. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden; der erstinstanzliche Augenschein habe weniger als eine Stunde gedauert und ein Gutachten hätten die Beschwerdegegner nicht beantragt. Das Kantonsgericht begnüge sich mit Erfahrungssätzen; die "sehr pauschal und kurz" gehaltene Folgerung, dass die Immission durch Schattenwurf übermässig sei und die Lebensqualität einschränke, beruhe auf einer einseitigen und voreiligen, somit willkürlichen Würdigung.  
 
Die Beschwerdeführerin missversteht den angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz wertet den Licht- und Sonnenentzug durch die doppelstämmige Tanne für sich allein genommen gerade  nicht als übermässige Einwirkung. Übermässig im Sinn von Art. 684 Abs. 1 ZGB ist dem angefochtenen Entscheid zufolge (nur) die Gesamtheit der festgestellten Einwirkungen (E. 4.2). Dass ein Schattenwurf besteht und damit grundsätzlich eine Immission vorliegt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Immission als (blosser) Teil einer Gesamtheit von Einwirkungen nicht hinreichend erstellt ist. Soweit sie die vorinstanzlichen Feststellungen über die Beschattung in Frage stellt, begnügt sie sich damit, dem angefochtenen Entscheid die eigene Sichtweise gegenüberzustellen. So erwähnt sie in ihren weitschweifigen Erörterungen verschiedentlich Aktenstücke aus dem erstinstanzlichen Verfahren, namentlich Lichtbilder, anhand derer ersichtlich sei, dass die Sonne "nicht wenig durch die Äste der Tanne hindurchscheint" und der Vorplatz mit der Grillstelle sogar "vollständig in der Sonne" steht. Allein damit vermag sie die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschattung aufgrund der gegebenen Verhältnisse im Laufe des Nachmittags noch zunehme und im Winter noch von grösserem Ausmass sei, nicht in Frage zu stellen. Auch dass nur eine ganztägige vollständige Beschattung als Einwirkung im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB gelten kann, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ihr Vorwurf, dass das Kantonsgericht Fotoaufnahmen heranziehe, von denen der Tageszeitpunkt unbekannt ist, fällt auf sie zurück, denn auch sie äussert sich nicht dazu, zu welcher Tages- und Jahreszeit die von ihr angerufenen Fotos gemacht wurden.  
 
6.3. Bezüglich der Beeinträchtigung des Ausblicks wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Entzug der Aussicht "per se", das heisst ohne Rücksicht auf das konkrete Ausmass, als übermässig einzustufen. Nachdem die Sicht nur durch einen Baum und in eine Richtung eingeschränkt und im Übrigen auf der Haupthausseite völlig frei sei, greife der angefochtene Entscheid zu kurz und stimme mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht überein. Unter Hinweis auf das Protokoll der Ortsschau vom 2. Mai 2019 insistiert die Beschwerdeführerin, dass Bäume auf einer anderen Parzelle und das dort gelegene Haus die Aussicht gegen Süden ohnehin einschränken und es auf die Arve auf ihrem Grundstück gar nicht ankomme. Könne die Aussicht ohnehin nicht massgeblich verbessert werden, so sei die Entfernung der Bäume auf ihrem Grundstück unverhältnismässig. Weiter erinnert die Beschwerdeführerin an die Rechtsprechung, wonach der Entzug einer Aussicht als negative Immission nur in Extremfällen übermässig sei. Weshalb ausgerechnet der Blick auf das Weisshornmassiv zu einem solchen Extremfall führen soll, sei nicht nachvollziehbar; die Beschwerdegegner hätten sich erst in ihrer Berufungsantwort auf dieses Novum berufen. Obwohl sie, die Beschwerdeführerin, dies im Berufungsverfahren gerügt habe, äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, warum die Einschränkung gegen Süden als solche übermässig sei, wenn zugleich der gesamte Rest der Aussicht nach Westen frei ist. Anders als ein Hotel sei das Grundstück der Beschwerdegegner nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf die Aussicht angewiesen. Es sei jedenfalls willkürlich, die Übermässigkeit bereits zu bejahen, wenn man nicht gerade von jedem Standpunkt auf dem Nachbargrundstück ausgerechnet aufs Weisshornmassiv sehen kann; es müsse genügen, wenn dies vom Balkon her möglich ist.  
 
Auch im Streit um diese Immission übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Behinderung der Aussicht auf das Weisshornmassiv nicht als solche als übermässig einstuft, sondern die Übermässigkeit lediglich mit Bezug auf die Gesamtheit aller festgestellten Einwirkungen bejaht. Schon von daher ist ihrer Argumentation, weshalb die Einschränkung der Bergsicht nicht übermässig sei, der Boden entzogen. Dasselbe gilt für ihren Vorwurf, dass sich das Kantonsgericht mit ihren entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren nicht konkret auseinandersetze. Entsprechend hilft es der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, des Langen und Breiten zu erörtern, was sie im Berufungsverfahren alles vorgetragen hatte. Soweit sie dem Kantonsgericht unterstellt, als "Novum" erstmals das Vorbringen der Beschwerdegegner zu berücksichtigen, dass ihr Ferienchalet aufgrund seiner Nutzungsart auf die Aussicht "angewiesen" und die Aussicht auf das Weisshornmassiv "fantastisch" sei, übersieht sie, dass es sich hierbei um Wertungs- bzw. Ermessensfragen und damit um Vorbringen rechtlicher Art handelt, die im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens jederzeit und voraussetzungslos zulässig sind. 
 
6.4.  
 
6.4.1. In der Folge erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass sich das Bezirksgericht nirgends zu überhängenden Ästen, überragenden Wurzeln, niederfallenden Tannennadeln oder heruntertropfendem Harz äussere, geschweige denn erkenne, dass diese Umstände für die Beseitigung der Bäume relevant wären. Indem das Kantonsgericht diese Punkte in die Gesamtbeurteilung von Immissionen einbringe, erweitere es den Sachverhalt im Berufungsverfahren unzulässig und führe ohne Stütze in den Akten neue bzw. irrelevante Argumente ein. Das sei qualifiziert rechtswidrig, offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf den erstinstanzlichen Entscheid, dem zufolge die Tannenäste bereits vor dem Prozess gekappt wurden und der Durchgang zum Ferienhaus der Beschwerdegegner nicht mehr beeinträchtigt ist. Dem Ortsschauprotokoll vom 2. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass sich auf dem gegnerischen Grundstück Wurzeln der Tanne befinden, die für das Urteil jedoch nicht relevant gewesen seien. Die Vorinstanz verkenne, dass die Wurzeln gar keine Immission sind und das Kapprecht nach Art. 687 ZGB auf die Beseitigung von schädigenden Wurzeln und Ästen, nicht jedoch auf die Entfernung ganzer Bäume gerichtet ist.  
 
Die Beschwerdeführerin besteht sodann darauf, dass in der fraglichen Gegend mehrere Ferienhäuser stehen, neben denen sich "immer wieder Bäume und Baumgruppen" befinden; der Baumbewuchs sei somit eine "für dieses Quartier charakteristische Eigentumsausübung". Zumindest in Bezug auf den angeblichen Entzug der Sicht auf das Weisshornmassiv hätten die Beschwerdegegner nicht nachgewiesen, dass die Aussicht für sie oder ihre Rechtsvorgänger je bestanden hat. Die kantonalen Instanzen hätten auch nicht berücksichtigt, dass die Aussicht angesichts der übrigen Bäume in der Nachbarschaft selbst dann nicht verbessert würde, wenn die Arve und/oder die doppelstämmige Tanne beseitigt würden. Die Beweismittel seien selektiv zum Nachteil von ihr, der Beschwerdeführerin, gewürdigt worden. In diesem Zusammenhang beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2019 berücksichtige, weshalb er das Chalet ausgewählt habe, wie oft er und seine Frau das Ferienhaus nutzen und wonach der Ausblick aufs Weisshornmassiv im Zeitpunkt des Kaufs noch bestanden habe. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine unzulässige Sachverhaltsergänzung ausserhalb der Parteivorträge, welche die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) verletze. Sie habe diese Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestreiten können und sei auch vom Kantonsgericht nicht dazu angehört worden. Entsprechend seien die fraglichen Aussagen als Parteibehauptungen nicht zu beachten. 
 
Nach alledem kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Vorinstanz die einzelnen Einwirkungen für sich allein nicht als übermässig qualifiziere, sondern die Übermässigkeit der Immissionen nur in Kombination mit den Wurzeln, den Tannennadeln und dem Harz bejahe und nur deshalb die Entfernung der streitgegenständlichen Bäume anordne. Nachdem die drei genannten Elemente gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte das Kantonsgericht zum Schluss kommen müssen, dass das Bezirksgericht die Beseitigung der Bäume zu Unrecht anordnete. 
 
6.4.2. Mit all diesen Beanstandungen ist nichts gewonnen. Was die angeblich unzulässige Erweiterung des Sachverhalts angeht, ist daran zu erinnern, dass der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebensvorgang umschrieben wird (Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4 mit Hinweis). Der aktenkundigen Klagedenkschrift vom 11. Dezember 2017 (s. Sachverhalt Bst. B) ist ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2 BGG) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegner schon vor erster Instanz über eindringende Baumwurzeln, herabgefallene Tannennadeln und klebriges Harz auf ihrem Grundstück beklagten. Weshalb es dem Kantonsgericht trotzdem geradewegs verboten war, diese Elemente des zum Streit erhobenen Lebenssachverhalts in seine Beurteilung mit einzubeziehen, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, im kantonalen Verfahren bestritten zu haben, dass das gegnerische Grundstück tatsächlich von den Wurzeln, den Nadeln und vom Harz des streitigen Tannenbaums betroffen ist, noch zeigt sie auf, inwiefern sich die Vorinstanz über entsprechende Bestreitungen hinweggesetzt hätte. Ob und gegebenenfalls welche Bedeutung diesen Sachverhaltselementen in Bezug auf die beantragte Beseitigung der Tanne zukommt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin vermag indes nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht seine diesbezüglichen Befugnisse willkürlich überschritten hätte. Dass sich die Übermässigkeit im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB (auch) aus einer Gesamtheit verschiedenartiger, für sich allein nicht übermässiger Einwirkungen ergeben kann (s. E. 3.1), stellt sie nicht in Abrede. Bezogen auf den konkreten Fall begnügt sie sich mit der Mutmassung, die Vorinstanz stufe die einzelnen Immissionen für sich genommen nicht als übermässig ein. Dabei übersieht sie, dass das Kantonsgericht die Übermässigkeit "insbesondere" mit Blick auf die Einschränkung der Aussicht und den Licht- und Sonnenentzug bejaht (s. E. 4.2). Weshalb diese zwei Immissionen von ihrer Gesamtwirkung her unter keinen Umständen als übermässig gelten können bzw. nur unter (zusätzlicher) Berücksichtigung von Tannenwurzeln, -nadeln und -harz willkürfrei von Übermässigkeit gesprochen werden kann, ist ihrem Schriftsatz nicht zu entnehmen.  
 
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Beseitigung der Bäume gestützt auf Art. 687 ZGB anordnet. Im Übrigen schweigt sich die Beschwerdeführerin darüber aus, inwiefern es der gesetzlichen Ordnung des Nachbarrechts (Art. 684 ff. ZGB) in geradezu offensichtlicher und krasser Weise widerspricht, die eindringenden Wurzeln und überragenden Äste nach Massgabe von Art. 684 ZGB als Teil einer Mehrheit von Einwirkungen zu berücksichtigen - insbesondere im Hinblick darauf, dass hier die Wurzeln und Äste desselben Baumes in Frage stehen, der dem benachbarten Grundstück Licht und Sonne entzieht. Was speziell die Äste der doppelstämmigen Tanne angeht, stellt die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid die blosse Behauptung entgegen, dass mit der (unbestrittenen) Entfernung überhängender Äste auch die davon niederfallenden Tannennadeln und das heruntertropfende Harz wegfallen würden. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorwurf, wonach die Vorinstanz verkenne, dass Bäume und Baumgruppen orts- bzw. quartierüblich sind und die Beseitigung der streitigen Arve die Aussicht nicht verbessern würde. Auch die Vorinstanz anerkennt, dass in der fraglichen Gegend mit Einwirkungen von Bäumen zu rechnen ist. Wie der angefochtene Entscheid jedoch unschwer erkennen lässt, steht hier die Aussicht in Richtung Süden auf das Weisshornmassiv zur Diskussion. Inwiefern genau diese Aussicht auch durch andere Bäume als die streitige Arve beeinträchtigt wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Unbehelflich ist schliesslich auch die Rüge, dass das Kantonsgericht mit den Ausführungen des Beschwerdegegners unzulässige Sachverhaltsergänzungen ausserhalb der Parteivorträge berücksichtige, die sie, die Beschwerdeführerin, im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe bestreiten können. Ob wirklich erst der angefochtene Entscheid Anlass für diese Rüge gab (vgl. zum Erfordernis der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1), kann offenbleiben. Laut dem aktenkundigen Protokoll der Sitzung des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2019 folgten auf die Parteibefragung die mündlichen Schlussvorträge. Die Beschwerdeführerin stellt das besagte Protokoll nicht in Frage, noch äussert sie sich dazu, inwiefern sie bei dieser Gelegenheit zum Beweisergebnis und zur Sache nicht hätte Stellung nehmen können. 
 
7.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Überdies hat sie den Beschwerdegegnern, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten und sich dem gegnerischen Antrag nicht widersetzten, eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche   Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn