Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_335/2020  
 
 
Urteil vom 7. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Haykaz Zoryan 
und Ursula Eggenberger Stöckli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Februar 2020 (SST.2019.97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete per 3. Juni 2014 unter der Verfahrensnummer ST.2014.42 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen Art. 22 Abs. 1 und 2 des am 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzten Sportförderungsgesetzes (SpoFöG; SR 415.0) und Art. 86 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; HMG; SR 812.21).  
 
A.b. Sie dehnte die Strafuntersuchung mit Verfügungen vom 4. September 2014 und 11. August 2015 auf qualifizierte Geldwäscherei und Art. 11 des bis am 30. September 2012 in Kraft stehenden aSpoFöG aus.  
 
A.c. Sie vereinigte das vorliegende (per 3. Juni 2014 eröffnete) Verfahren mit dem von Swissmedic per 25. März 2015 wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 86 Abs. 2 HMG eröffneten Verwaltungsstrafverfahren (Art. 20 Abs. 3 VStrR).  
 
A.d. Sie trennte mit Verfügung vom 29. Januar 2016 den Verfahrenskomplex wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das aSpoFöG ab (i.e. das vorliegende Verfahren ST.2016.8).  
 
A.e. Sie zog mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (und Aussonderung der Akten des abgekürzten Verfahrens) sämtliche Akten des Verfahrens ST.2014.42 zum abgetrennten Verfahren ST.2016.8 bei (ST.2014.42 enthielt nun auch ST.2016.8).  
 
A.f. Sie lehnte es mit Verfügung vom 22. Oktober 2016 ab, dem Strafgericht sämtliche Gegenstand des Verfahrens ST.2016.8 bildenden Beweismittel unter Verschluss einzureichen (Art. 141 Abs. 5 StPO).  
 
A.g. Sie sonderte im Rahmen der Anklageerhebung die aus ihrer Sicht absolut unverwertbaren Akten aus und liess sie der Erstinstanz mit den übrigen Akten ST.2016.8 zukommen.  
 
A.h. Die Erstinstanz nahm die Verfahrensordner A-D vom Beizug der Akten des Vorverfahrens aus.  
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mit Anklage vom 4. November 2016 qualifizierte Widerhandlungen gegen das HMG vor.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte auf seine Berufung hin am 18. April 2019 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Juli 2017 das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das HMG für die Zeit vor dem 4. Juli 2010 zufolge Verjährung ein, sprach ihn bezüglich des anabolen Steroids Fluoxymestron frei und im Übrigen anklagegemäss schuldig.  
 
B.c. Das Bundesgericht hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_417/2018 vom 18. April 2019 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück.  
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte bei der Neubeurteilung am 12. Februar 2020 das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das HMG für die Zeit vor dem 4. Juli 2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein und sprach ihn bezüglich der Substanz Fluoxymestron frei. Im Übrigen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f und Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG (begangen von Juli 2010 bis September 2012) gemäss Anklageschrift schuldig. 
Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 8'000.--, ersatzweise zu 80 Tagen Freiheitsstrafe. Es rechnete die ausgestandene Untersuchungshaft von 241 Tagen an die Geldstrafe an und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 850'000.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, keine Gerichtskosten zu erheben, die kantonalen Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen, ihm eine Parteientschädigung für sämtliche bisherigen kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht auszurichten sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
E.  
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. März 2020 die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Rechtsprechung zur unzulässigen Verweisung in der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 1.1 mit Hinweis) müsse auch für die Vorinstanz gelten; sie verletze damit sein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (Beschwerde Ziff. 24, 210 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht wies im Rückweisungsurteil 6B_417/2018 vom 18. April 2019 die Sache zur Prüfung der verfahrensrechtlichen Gesetzmässigkeit gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zurück, ohne diese Prüfung selber vorzunehmen (in diesem Zusammenhang das Urteil 6B_40/2018 gleichen Datums, zur Neubeurteilung das Parallelurteil 6B_600/2020 heutigen Datums, ferner das denselben Angeklagten betreffende Urteil 6B_734/2020 heutigen Datums).  
 
1.3. Die Vorinstanz hält unter Verweisung auf das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil fest, sie sei im Ersturteil vom 5. März 2018 auf die folgenden Punkte nicht effektiv eingetreten, nämlich auf die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. a-d StPO); die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO); den Umstand, dass die Änderungen von Art. 269 Abs. 2 lit. l und Art. 286 Abs. 2 lit. j StPO und Art. 86 und Art. 90a HMG erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden seien und Zufallsfunde und darauf gründende Sekundärbeweise nicht verwertet werden könnten; sie habe die Gesetzmässigkeit des Strafverfahrens offen gelassen (Urteil S. 2).  
 
1.4. Die Vorinstanz prüft den verfahrensrechtlichen Komplex und verweist in materieller Hinsicht auf das Ersturteil. Das Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt. Im Rückweisungsurteil trat das Bundesgericht auf die materielle Beurteilung nicht ein (E. 2.8). Die Vorinstanz hatte nur im Umfang der Rückweisung auf ihr Ersturteil zurückzukommen. Beschwerdegegenstand bildet die vorinstanzliche verfahrensrechtliche Neubeurteilung und in materieller Hinsicht das Ersturteil, das diesbezüglich trotz formeller Aufhebung bestehen blieb (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). In diesem Umfang blieb gleicherweise die gegen das Ersturteil vom 5. März 2018 (E. 4, S. 20 ff.) gerichtete und vom Bundesgericht im Rückweisungsurteil nicht behandelte Beschwerde 1 vom 19. April 2018 (Ziff. 52-152) bestehen, auf die der Beschwerdeführer verweist. In diesem Umfang kann er neue Rügen nur vorbringen, als erst die vorinstanzliche Neubeurteilung dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was gegebenenfalls zu begründen ist; andernfalls würde die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG im Ergebnis unzulässig verlängert. Der Beschwerdeführer beachtet diese Voraussetzungen.  
 
2.  
 
2.1. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). Es ist nicht gehalten, wie eine Erstinstanz alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn sie nicht gerügt sind, es sei denn die Rechtsverletzung liege geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; Urteile 6B_52/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.3; 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1, 2). Die Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz, d.h. "topisch", anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 6B_314/2020 vom 12. März 2020 E. 2; 6B_970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist.  
Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; Urteile 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 
 
2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156). Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156). Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 349). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (zu den beiden Maximen des Grundsatzes BGE 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f.).  
Der Beschwerdeführer beruft sich an verschiedenen Stellen auf diesen Grundsatz, ohne dessen Verletzung im Sinne der bundesrechtlichen Begründungsanforderungen darzulegen, so etwa betreffend die Rügen, in dubio pro reo sei von geheimen Überwachungsmassnahmen auszugehen (Beschwerde Ziff. 35 f.; vgl. unten E. 3.3.4) oder betreffend die polizeiliche Tabelle/Originaltabelle (unten E.3.4.5). Auf solche appellatorischen Behauptungen ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der Beweise und rügt in diesem Zusammenhang punktuell die Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes in dubio pro reo. Er geht davon aus, die Observation durch die Eidgenössische Zollverwaltung verstosse gegen das Gesetz. Die Folgebeweise seien ebenfalls rechtswidrig erlangt, und somit unverwertbar, so bezüglich der Auswertung des IMSI-Catchers, seiner Verhaftung, seiner in der Folge getätigten Aussagen, der Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung in U.________ sowie der Auswertung des USB-Stick.  
Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, es habe kein genügender Tatverdacht hinsichtlich von Widerhandlungen nach Art. 22 Abs. 2 SpoFöG vorgelegen. Damit bringt er sinngemäss vor, die Beweise seien insgesamt, also auch im Verfahren betreffend das HMG unverwertbar. Er führt weiter aus, nichts in den Akten spreche dafür, dass die Produkte für Dopingzwecke verwendet worden seien, abgesehen davon, dass vor dem 1. Oktober 2012 gar keine Strafbarkeit bestanden habe (Beschwerde Ziff. 29 f.). Die Observation bilde einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre. Sie habe zwar ausschliesslich im öffentlichen Raum stattgefunden. Es sei aber während 5,5 Tagen sein gesamter Tagesablauf minutiös observiert worden. Zum Einreisedatum sei den Akten nichts zu entnehmen. Die Widerhandlung gegen das SpoFöG sei keine "schwere" Straftat. Das setze (nach einer Lehrmeinung) voraus, dass einzig Freiheitsstrafe angedroht werde. Die Rolle der GPS-Ortung sei nicht bloss untergeordnet gewesen. Die EZV habe als Zulieferer von wichtigen Informationen an die Staatsanwaltschaft gedient, die nicht über genügende Informationen verfügt habe (Beschwerde Ziff. 43 f.). 
Vor der Observation durch die Zollverwaltung habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Der Hinweis auf Informationen durch einen Vertrauensmann aus der Bodybuilderszene wirke nebulös. Das rechtfertige den Antrag auf Edition der Zollakten (Beschwerde Ziff. 54). Erst mit der Anzeige der EZV habe sich die dürftige Beweislage geändert. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem genügenden Tatverdacht hinsichtlich des HMG aus (Beschwerde Ziff. 58). Der Einsatz des IMSI-Catchers sei unzulässig gewesen (Beschwerde Ziff. 64 ff.). Einiges deute darauf hin, dass mittels Fernschaltung des Mobiltelefons Gespräche aufgenommen worden seien. Die Verhaftung bei seiner Einreise in die Schweiz sei unrechtmässig erfolgt. Indem die Vorinstanz offen lasse, wie die Staatsanwaltschaft zu den Erkenntnissen zu seiner Einreise gekommen sei, verletze sie den Anspruch auf ein faires Verfahren und sein Gehörsrecht (Beschwerde Ziff. 76 ff.). 
Das vorliegende Verfahren habe Widerhandlungen gegen das HMG zum Gegenstand. Die Vorinstanz bediene sich in ihren Erwägungen zur Abtrennung des vorliegenden Verfahrens (Beschwerde Ziff. 80 ff.) eines Kunstgriffs, indem sie die Verwertung für jede Beweismassnahme einzeln beurteile, den Konnex ausser Acht lasse und Beweisverwertungsverbote umgehe. Die hinsichtlich des SpoFöG rechtmässig erhobenen Beweise aus Überwachungsmassnahmen (Beschwerde Ziff. 86) hätten hinsichtlich des HMG als Nichtkatalogtat nicht angeordnet werden können. In der Konsequenz müssten diese Erkenntnisse bezüglich des HMG als unverwertbarer Primärbeweis behandelt werden, was die Unverwertbarkeit des Folgebeweises bewirke (Beschwerde Ziff. 83 f.). Zwar habe die Staatsanwaltschaft Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG wie des HMG eröffnet, aber die Überwachungen seien bezüglich des SpoFöG angeordnet worden und die Erkenntnisse seien ungefiltert in das ungetrennte Verfahren geflossen. Das lasse keinen anderen Schluss als eine "fishing expediton" zu (Beschwerde Ziff. 100 f.). Die Erkenntnisse hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das SpoFöG hätten auch nicht zur Begründung des Tatverdachts hinsichtlich von HMG-Widerhandlungen verwendet werden dürfen (Beschwerde Ziff. 83 f.). Die Hausdurchsuchung in U.________ dürfe nicht als eigenständige Zwangsmassnahme behandelt werden. Der Standort U.________ sei im Hinblick auf das HMG ein Zufallsfund (Art. 278 StPO) (Beschwerde Ziff. 95 f.). Im Urteil 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3 habe sich die Frage nicht in derselben Dimension gezeigt (Beschwerde Ziff. 97). Die Einvernahmen seien nur aufgrund dieser Erkenntnisse möglich gewesen (Beschwerde Ziff. 104 f.). Das Geständnis stütze sich auf einen unverwertbaren Primärbeweis. Willkürlich verstehe die Vorinstanz die Verhaftung als einen neuen Lebenssachverhalt, welcher es erlaube, den USB-Stick als Zufallsfund im Zuge einer Durchsuchung i.S.v. Art. 243 StPO zu qualifizieren. Der Stick sei als Zufallsfund i.S.v. Art. 278 StPO zu behandeln (Beschwerde Ziff. 109 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz geht bei der Neubeurteilung ausführlich auf die strafprozessuale Überwachungs- und Verwertungsproblematik (Rückweisungsurteil E. 2.7) ein. Im Hinblick auf das Rückweisungsurteil und die heutigen Beschwerdevorbringen sind die nachfolgend (E. 3.2.1) zitierten Erwägungen relevant, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht "topisch" auseinandersetzt (oben E. 2.2).  
 
3.2.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit Schreiben vom 23. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft ihren dringenden Tatverdacht auf das Vorliegen von Widerhandlungen gegen Art. 20 Abs. 2 des am 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzten SpoFöG mitgeteilt. Mehrere Personen würden verdächtigt, Wirkstoffe zur Herstellung von illegalen pharmazeutischen Produkten in grossem Umfang ohne Zollanmeldung aus dem Ausland in die Schweiz zu schmuggeln. Das würde den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erfüllen. Nachdem die Erkenntnisse auf den Beschwerdeführer als verantwortliche Person für das Untergrundlabor X.________ hinwiesen, wurde im Rahmen des von der EZV angehobenen Vorermittlungsverfahrens (Art. 128 ZG; Art. 103 MWSTG; Art. 1 Abs. 1 lit. a und d der Verordnung über die Strafkompetenzen der EZV, SR 631.09) dessen Observation mittels GPS-Unterstützung bei seiner nächsten Einreise in die Schweiz angeordnet. Die Vorinstanz nimmt an, Beweise aus konnexen Verwaltungsverfahren dürften im Strafverfahren zur Begründung eines Tatverdachts verwendet werden (Urteil 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.2). Die Verwertbarkeit richte sich dann nach Art. 140 f. StPO.  
Die Observation war von der Oberzolldirektion für die Dauer vom 30. April bis 5. Mai 2013 bewilligt und per 22. August bis 31. Dezember 2013 und alsdann per 12./13. Februar bis 30. Juni 2014 verlängert worden. Die EZV legitimierte die Observation gestützt auf Art. 108 ZG und Art. 2 VO über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die EZV vom 4. April 2007 (VO-BBÜ; SR 631.053). Art. 128a ZG ist erst seit 1. August 2016 in Kraft (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 ZG kann die EZV Überwachungsgeräte und gemäss Art. 2 lit. a-c, Art. 4 Abs. 1 lit. a (vorbehältlich Abs. 3) VO-BBÜ u.a auch solche Geräte einsetzen, die Fahrzeuge und Gegenstände lokalisieren (Funkpeilung, Ortung oder GPS-Ortung). Die Vorinstanz verweist u.a. auf die Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes vom 6. März 2015 (BBl 2015 2919 f.) sowie auf BGE 143 I 377 E. 3.2 f. zum Urteil des EGMR in Sachen  Vukota-Bojic c. Schweiz vom 18. Oktober 2016.  
Die Vorinstanz stellt dazu fest, die EZV sei befugt, den Verkehr von Personen und Waren zu kontrollieren (Art.100 Abs. 1 lit. a und lit. c ZG). Es habe zweifellos ein Verdacht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 ZG bestanden. Die EZV könne dazu nach den Grundsätzen von Art. 5-10 VO-BBÜ die erwähnten Geräte einsetzen (HANS WIPRÄCHTIGER, in Kommentar Zollgesetz, Zürich 2009, N. 15, 16 zu Art. 108 ZG). Fraglich sei, ob diese Regelung einer genügenden gesetzlichen Grundlage entspreche (Urteil S. 8 f.). Sie schliesst, Art. 108 ZG i.V.m. VO-BBÜ bilde weder inhaltlich noch formal eine insgesamt genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im aufgezeigten Sinn (Urteil S. 10). 
 
3.2.2. Die Vorinstanz nimmt indes an, aus der mangelnden gesetzlichen Grundlage folge nicht, dass die Observationsergebnisse automatisch strafprozessual unverwertbar wären. Es handle sich dabei nicht um verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO. Unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO sei eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 143 IV 387 E. 4.4 ff.). Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 SpoFöG gehe es um Verbrechen; geschützt würden Leib und Leben (Art. 1 SpoFöG). Die Observationen seien nicht in Privaträumlichkeiten erfolgt, so dass kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre vorliege. Die Überwachungen seien eingegrenzt gewesen, nämlich auf 5,5 Tage vom 30. April bis 5. Mai 2013 mittags, d.h. während 5 Tagen jeweils 16 Stunden und am letzten Tag bis Mittag, bis zum Abflug am Flughafen Zürich. Es habe sich letztlich um relativ bescheidene Eingriffe gehandelt (BGE 143 IV 387 E. 4.6; 143 I 377 E. 5.1.2 ff.). Die Observation habe dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs von Mitteln zu Dopingzwecken gedient, so dass die Erkenntnisse vorab zur Begründung dieses Tatverdachts verwendet werden konnten (Urteil S. 11).  
Selbst wenn für den Einsatz eines GPS-Senders keine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden war, würde daraus gemäss der Vorinstanz keine Unverwertbarkeit im Sinne eines nicht verwertbaren Folgebeweises gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO folgen. Es sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass man bei seiner Einreise in die Schweiz bereits gewusst habe, wo er sich aufhalte, womit dem GPS-Sender keine eigenständige, sondern lediglich unterstützende Bedeutung zugekommen sei. Es liege damit kein Fall eines (ausschliesslich) auf einen unverwertbaren Primärbeweis gestützten Folgebeweises vor (Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 6.4). Die Observation sei während der Nachtruhe eingestellt gewesen und hätte auch diese Phase ohne weiteres abdecken können (Art. 141 Abs. 4 StPO; Urteil S. 12). 
 
3.2.3. Anders als bezüglich des SpoFöG hätten die Observationsergebnisse den Tatverdacht bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 2 HMG nicht begründen können. Das ändere nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund von vor der Observation gewonnenen Erkenntnissen (Urteil S. 13 zu den Angaben der "Vertrauensperson") auch diesbezüglich zu Recht ein Vorverfahren eröffnet habe. Ausserdem sei der EZV im März 2013 von der Kantonspolizei Bern zur Kenntnis gebracht worden, dass sie ein illegales Untergrundlabor ausgehoben habe, welches Konkurrenzprodukte zum Untergrundlabor X.________ hätte herstellen sollen; der Beschwerdeführer sei als die mit "Doc" bezeichnete verantwortliche Person identifiziert worden, die nach Thailand ausgewandert sei und regelmässig für längere Aufenthalte einreise. Daher sei dessen Observation bei seiner nächsten Einreise per 30. April 2013 angeordnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe - vor der Anordnung der Observation - anhand der Aussagen von E.________ in dessen Strafverfahren per Ende 2012 bzw. Anfang 2013 dahingehende Informationen erhalten, dass die Produkte des Labels "X.________" in einem vom Beschwerdeführer betriebenen Labor produziert würden. Es habe daher ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des SpoFöG wie des HMG bestanden (Urteil S. 14 f.).  
 
3.2.4. Die Staatsanwaltschaft habe im Nachgang zur per 3. Juni 2014 eröffneten Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das SpoFöG und wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das HMG (oben Sachverhalt A.a) diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet. Für den Einsatz des IMSI-Catchers habe per Juni 2014 mit Art. 280 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestanden (Urteil 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.3, 6.7; Urteil S. 16 f.). Die Staatsanwaltschaft habe die Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) rechtmässig gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht angeordnet (Urteil S. 17).  
Soweit die EZV alsdann zwei weitere GPS-Einsätze bewilligt bzw. verlängert habe, sei nicht ersichtlich, dass daraus (allenfalls) gewonnene Erkenntnisse Eingang in die Anzeige des EVZ vom 23. Mai 2014 oder in das Strafverfahren gefunden hätten. Die Vorinstanz setzt sich dazu eingehend mit "pauschalen" Vorbringen zu einer "geheimen und nicht dokumentierten" Zusammenarbeit auseinander und weist den Beweisantrag auf Beizug der nicht relevanten Verfahrensakten der EZV ab (Urteil S. 18-20). 
Mit Haftbefehl vom 16. März 2016 sei der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben worden, was nur unter der Voraussetzung von Art. 221 StPO möglich sei. Da die Staatsanwaltschaft die Passagierliste nicht beigebracht habe, sei davon auszugehen, dass der Zugriff bei der Einreise per 31. März 2015 primär gestützt auf aus geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnissen erfolgen konnte. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge seien abzuweisen. Zusammengefasst sei die Gesetzmässigkeit des (ungeteilten) Verfahrens erstellt und damit einhergehend auch, dass das ungeteilte Verfahren das grundsätzlich verwertbare Fundament für das vorliegende Verfahren bilde (Urteil S. 21). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet rundweg die vorinstanzlichen Erwägungen zur bundesgerichtlich angesprochenen Beweisverwertungsproblematik, zu der die Vorinstanz erstmals mit der Neubeurteilung Stellung nehme (Beschwerde Ziff. 23).  
 
3.3.1. Diese Bestreitungen überzeugen nicht. Sie bestehen im Wesentlichen in einer unbehelflichen Bestreitung des Tatverdachts. Nur schon die blossen Feststellungen der EZV zum Schmuggel von Substanzen zur Herstellung von illegalen pharmazeutischen Produkten im grossen Stil begründen bereits für sich genommen einen hinreichenden Tatverdacht (zunächst gegen Unbekannt) für ein zoll- und MWST-rechtliches wie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein blosser Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung genügt und erst im Verlauf des weiteren (dynamischen) Verfahrens sich zeigen wird, ob dieser Verdacht berechtigt war oder nicht; dazu können langwierige Abklärungen mit einstweilen noch offenem Ausgang erforderlich sein (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rzz. 24 f., 1802). Während für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der dringende Tatverdacht verlangt ist (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), genügt in der Regel für die übrigen Zwangsmassnahmen ein hinreichender Tatverdacht (a.a.O., Rz. 1125)  
Hinsichtlich des zweiten wesentlichen Einwands des Beschwerdeführers betreffend eine Fernwirkung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass eine solche grundsätzlich zu verneinen ist, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre; entscheidend sind die konkreten Umstände (Urteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3 f.). Bei dieser Rechtsprechung ist zu beachten, dass es nach der Gesetzgebung zur Fernwirkung von Verwertungsverboten im Kern um den angemessenen Ausgleich von divergierenden Interessen und mit der Ausnahme von Art. 140 und 141 Abs. 1 StPO nicht um absolute Festsetzungen geht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 S. 173; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2010 E. 1.2 betr. durch Private beschaffte Beweise). Je schwerer die Straftat ist, umso eher überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse an der Unverwertbarkeit. Allerdings besteht angesichts der absoluten Unverwertbarkeit nicht genehmigter Zufallsfunde im Rahmen von Art. 278 Abs. 3 StPO für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO kein Raum (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3 S. 262, in diesem Fall fehlte die Genehmigung; das Kriterium "unverzüglich" von Art. 278 Abs. 3 StPO ist dagegen als Ordnungsvorschrift zu verstehen: Urteil 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4). Der Einsatz von GPS-Ortungssystemen bildet eine technische Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 280 lit. c StPO (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 17.1), die gemäss Art. 281 Abs. 1 StPO nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden darf und sich gemäss Art. 281 Abs. 4 StPO nach den Art. 269 ff. StPO zu richten hat, also u.a. den dringenden Tatverdacht voraussetzt (BGE 144 IV 370 E. 2.1 S. 372, E. 2.3 S. 374 und E. 2.4 S. 376). 
Die Ermittlungen der EZV fokussierten offenkundig erfahrungsbegründet und konkretisiert durch Angaben des "Vertrauensmanns", auf die Bodybuilderszene und führten in der Folge über die Identifikation der Berner Polizei (oben E. 3.2.3) zum Beschwerdeführer. Die Vorinstanz klärt in der Neubeurteilung die Rechtsgrundlagen dieses Vorgehens insgesamt. Sie geht angesichts des von Anfang an festgestellten, augenscheinlich grossen kriminellen Unternehmens zutreffend vom Verdacht schwerer Straftaten aus, ein Kriterium das auch bei Katalogtaten nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Wesentlich ist vorliegend nach der Natur des den Tatverdacht begründenden Sachverhalts, dass der Verwendungszweck der geschmuggelten Substanzen zunächst ambivalent blieb, jedoch (neben Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG) zweifellos auf eine illegale pharmazeutische Verwendung hinwies. Die Vorinstanz konnte in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei die Edition der im Strafverfahren nicht weiter relevanten Zollakten ablehnen (oben E. 3.2.4; unten E. 3.4.6, zweiter Absatz). 
 
3.3.2. Die Vorinstanz kommt in einem zweiten Schritt zum Ergebnis, dass die geheimen Überwachungsmassnahmen, die "Observationen im aufgezeigten Sinn" (oben E. 3.2.1), nach der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage nicht durch Katalogtaten zu begründen waren. Diese Erkenntnisse dem abgetrennten Verfahren zugrunde zu legen, war begründungspflichtig (Rückweisungsurteil E. 2.3, 2.7); sie waren indes, wie die Vorinstanz heute ebenfalls zutreffend annimmt (oben E. 3.2.2), aber auch nicht automatisch strafprozessual unverwertbar (BGE 143 IV 387 E. 4.3 S. 393; Urteil 6B_1249/2019 und 1286/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4 sowie die Hinweise in E. 2.2.2 f.), da es sich nicht um durch (absolut) verbotene Beweiserhebungsmethoden gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO handelte (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 395). Da Vorgänge in der Öffentlichkeit beobachtet werden, sind bei der Observation geringere Anforderungen gestellt; es bedarf keiner Katalogtat (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO), im Gegensatz zu den geheimen Überwachungsmassnahmen i.S. v. Art. 269 StPO. Wie der Beschwerdeführer einräumt, fanden die Observationen ausschliesslich im öffentlichen Raum statt (oben E. 3.1). Die öffentlichen Interessen an der Unterbindung des Schmuggels von Substanzen zur Herstellung von illegalen Produkten mit pharmakologischer Wirkung sind erheblich. Es handelt sich angesichts der Grössenordnung um eine schwere Straftat. Dass es sich nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht um Katalogtaten handelte, ist (wie erwähnt) für die strafrechtliche Gewichtung nicht entscheidend (vgl. die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsmissbrauch, Urteil 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.4). Die durch die Observation erfolgten Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers waren bescheiden ("relativement modeste"; vgl. Urteil 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3); sie betrafen nicht die Intimsphäre (vgl. Urteile 6B_1249/2019 und 1286/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis), so dass die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten, insbesondere auch zur Prüfung des Anfangsverdachts, zulässig erscheint (BGE 143 IV 387 E. 4.6 S. 396; vgl. Urteil 6B_1249/2019 und 1286/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4). Die Fernwirkung bzw. das Verbot indirekter Verwertung über Folgebeweise bezieht sich auf Beweise, die nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen (BGE 143 IV 387 E. 4.7 S. 397). Das ist vorliegend nicht anzunehmen, und die Vorinstanz verweist (oben E. 3.2.2) mit Recht auf Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 6.4.  
 
3.3.3. Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO setzen einen  vorbestehenden hinreichenden Tatverdacht voraus. Eine Beweisausforschung ("fishing expedition") ist deshalb unzulässig; diese allgemeinen Vorschriften beschränken Zwangsmassnahmen nicht auf bestimmte Delikte oder Deliktstypen, insbesondere nicht bei Durchsuchungen gemäss Art. 241 ff. StPO (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 973 Fn. 6, Rz. 974). Von einer "fishing expedition" wird gesprochen, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222). Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt seiner Argumentation durchgehend einen unzutreffenden Begriff des "Zufallsfundes" zugrunde. Der Rechtsbegriff erfasst nicht irgendwelche Funde, sondern zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, "die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen" (Art. 243 Abs. 1 StPO betr. Durchsuchungen und Untersuchungen), die also den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1396). Ebenso verhält es sich bei den Zufallsfunden der geheimen Überwachungsmassnahmen; auch dies sind nach dem Gesetz Funde, über welche "andere Straftaten [...] bekannt" werden (Art. 278 Abs. 1 StPO), die also mit dem ursprünglichen Tatverdacht in keinem Zusammenhang stehen (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1605). In casu ging es um pharmakologische Wirkstoffe, die gleicherweise einen Tatverdacht im Sinne des SpoFöG wie des HMG begründeten.  
 
3.3.4. Mit dem Schreiben der EZV vom 23. Mai 2014 wurden der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und damit das Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) in Gang gesetzt. Die Behörden waren aufgrund dieser Anzeige verpflichtet, den relevanten Sachverhalt festzustellen; dazu stand ihnen das gesamte Instrumentarium der StPO und damit auch die Zwangsmassnahmen zur Verfügung (Art. 306 f. StPO; vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1218). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1228). Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Die Strafverfolgungsbehörden haben "den für eine Straftat relevanten Sachverhalt" (Art. 306 Abs. 1 StPO) festzustellen; sie ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann" (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1232). Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (oben E. 3.3.1; vgl. dazu auch das Urteil 6B_734/2020 E. 4.3.4 heutigen Datums).  
Inwiefern schliesslich die Verhaftung am 31. März 2015 nicht rechtmässig gewesen sein sollte, ergibt sich auch aus den Bestreitungen des Beschwerdeführers nicht. Er war zur Verhaftung ausgeschrieben (Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO). Für die Anordnung der Untersuchungshaft war allerdings der dringende Tatverdacht erforderlich (Art. 221 Abs. 1 StPO), was erforderte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Täter jedenfalls "ernsthaft infrage" kam (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1187; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1019). Dieses Erfordernis war unbestreitbar gegeben. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei hier in dubio pro reo von geheimen Überwachungsmassnahmen auszugehen. Diese Frage ist einerseits kein Gegenstand des Grundsatzes (oben E. 2.2) und andererseits verweist die Vorinstanz gerade auf solche Massnahmen (oben E. 3.2.4; unten E. 3.4.4). Sodann ist darin keine Rechtsverletzung zu erkennen, dass die Vorinstanz den bei der Verhaftung und Durchsuchung (Art. 241 StPO) sichergestellten USB-Stick entgegen der Beschwerde (oben E. 3.1 in fine) nicht als unverwertbaren Zufallsfund i.S.v. Art. 278 StPO qualifiziert, sondern diesen im Sinne von Art. 243 Abs. 2 StPO behandelt (unten E. 3.4.4)] 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz führt sodann weiter aus (bereits oben E. 3.2), die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 29. Januar 2016 den Verfahrenskomplex des Zeitraums Januar 2009 bis 30. September 2012 und damit den vorliegend zu beurteilenden und unter das HMG zu subsumierenden Sachverhalt abgetrennt (oben Sachverhalt A.d). Es frage sich, inwieweit die aus dem ungeteilten Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden (zufolge Verjährungsproblematik abgetrennten) Verfahren verwertbar seien (Urteil S. 21; zu den Beschwerdevorbringen oben E. 3.1 ad Beschwerde Ziff. 80 ff.).  
Die Vorinstanz hält fest, die Verteidigung rüge, durch den Beizug der Akten ST.2014.42 des ungeteilten Verfahrens seien etliche direkte und indirekte Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen in das laufende Verfahren gelangt und würden nun im HMG-Verfahren verwendet. Dem Beschwerdeführer seien Erkenntnisse vorgehalten worden, die den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2012 beträfen. Daher stelle sich die Frage der Fernwirkung i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO. Der Standort U.________ habe nur so ermittelt werden können und C.________ sei erst aufgrund der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers in das Visier der Strafbehörden geraten. 
Die Vorinstanz stellt klar, die qualifizierte Widerhandlung gegen das HMG sei im zu beurteilenden Zeitraum keine Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO) gewesen, so dass Erkenntnisse nur unter der Prämisse von Art. 141 StPO verwertbar seien (Urteil S. 22). Sie seien nicht per se unverwertbar. Wenn nämlich der Beschwerdeführer Aussagen zu unter das HMG fallenden Taten vor dem 1. Oktober 2012 mache, handle es sich bei diesen Aussagen nicht um unverwertbare Folgebeweise gemäss Art. 141 StPO, da sie nicht gestützt auf einen unverwertbaren Primärbeweis erhoben worden seien, selbst wenn anfangs kein genügender einfacher Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen HMG-Widerhandlungen vorgelegen hätte. Hätte der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht verwertbarer Beweise (aus ab Juni 2014 überwachten Telefongesprächen, die den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2012 zum Inhalt haben) Aussagen gemacht, wären diese unverwertbar. 
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung bzw. bei der per 31. März 2015 erfolgten Hafteröffnung in Anwesenheit seines (damaligen) Verteidigers eingestanden, seit 5 bis 6 Jahren diverse illegale Substanzen hergestellt und verkauft zu haben, wobei das Label "X.________" erst gegen Schluss hinzugekommen sei. Unter Vorbehalt der rechtlichen Würdigung habe er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Urteil S. 23). 
Die Vorinstanz beurteilt das Geständnis des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Verteidigers im Rahmen der Hafteröffnung per 31. März 2015 (Urteil S. 23 f.), das grundsätzliche Anerkenntnis im Vorfeld der ersten Einvernahme vom 17. April 2015 (Urteil S. 25), die Einvernahme vom 23. April 2015 (Urteil S. 26), die Frage des USB-Sticks (Urteil S. 27), weiter die Verkäufe an B.________ (Urteil S. 28 ff.), C.________ (Urteil S. 31 f.) und D.________ (Urteil S. 32). Sie kommt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Juli 2010 bis September 2012 und damit während rund 27 Monaten mit 25 Verkäufen einen Umsatz von gerundet Fr. 929'800.-- generiert (Urteil S. 32). 
 
3.4.2. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vom 31. März 2015 ohne konkreten Tatvorhalt und ohne Vorhalt von Erkenntnisse aus (geheimen) Zwangsmassnahmen zu den Vorwürfen bezüglich des SpoFöG, des HMG und der Geldwäscherei ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Es lasse sich nicht sagen, das Geständnis beruhe auf einem nicht verwertbaren Primärbeweis (Urteil S. 24). Die Vorinstanz stützt sich dazu zutreffend auf das Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 6.4. Der Tatvorhalt sei mit Hinweis auf die Sicherstellung der grossen Menge illegaler Substanzen bei der Hausdurchsuchung konkretisiert worden. Dies beruhe auf Observationen der EZV und der staatsanwaltschaftlichen Überwachungsmassnahme mittels GPS und IMSI gestützt auf das SpoFöG. Die auf das HMG hinweisende Sicherstellung bilde keinen Zufallsfund gemäss Art. 278 StPO, denn dieser sei nicht während der für Katalogtaten vorgesehenen Überwachung festgestellt worden. Er beruhe auf der eigenständig angeordneten Hausdurchsuchung (Art. 243 Abs. 1 StPO) und sei verfahrensrechtlich zulässig gewesen (Urteil 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden; diesbezügliche "Zufallsfunde" können Anlass zur Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens gegen bisher bekannte Beschuldigte führen und gegen diese als Beweismittel verwendet werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 1067). In gleicher Weise verwertbar (unten E. 3.4.3) sind die im Vorfeld der ersten Einvernahme und an dieser selber am 17. April 2015 ohne Vorhalt anerkannten Tatsachen, u.a. Beschaffung, Herstellung und Verkauf von Produkten des Labels X.________ an zwei oder drei Abnehmer (Urteil S. 25). An der Einvernahme vom 23. April 2015 hatte er unter Erwähnung eines Zwischenhändlers an einer Liste über die "X.________- und V.________-Palette" mitgewirkt. Anhaltspunkte zu Zweifeln an den Geständnissen bestehen nicht (Urteil S. 25).  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Belehrung anlässlich seiner Befragung habe Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt, und begründet, die Staatsanwaltschaft habe sich damit begnügt, ihm die abstrakten Straftatbestände vorzuhalten und ihm zu eröffnen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung diverse illegale Substanzen und eine grosse Menge Bargeld sichergestellt wurden, dass sich der Tatverdacht auf bisherige polizeiliche Erkenntnisse stütze, aber Details aus ermittlungstaktischen Gründen nicht bekannt gegeben werden könnten (Beschwerde Ziff. 89 f., 92). Er bestätigt damit, die vorangehend zitierten vorinstanzlichen Erwägungen sowie dass er auf die Einleitung eines Vorverfahrens und die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten hingewiesen wurde. Ihm wurde damit ein nach den konkreten Umständen hinreichend "präziser Lebenssachverhalt" und nicht ein lediglich "pauschaler Vorwurf" vorgelegt (vgl. Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 1.3). Er erhielt damit Gelegenheit, sich zu den vorgehaltenen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 143 Abs. 4 und Art. 157 Abs. 2 StPO). Zunächst genügte ein Hinweis auf die Sicherstellung bei der Hausdurchsuchung; er konnte sich "unbeeinflusst" zum relevanten Geschehen äussern (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rzz. 809, 812). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information oder Orientierung erfolgte in einer Weise, die es ihm ermöglichte, die zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf ihn gefallen war (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 637). Der Vorhalt war so konkretisiert, dass er den Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen konnte (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 860). Ferner ist die Kritik unter dem Gesichtspunkt der Fernwirkung zu entkräften: Greift die Behörde beispielsweise bei der wiederholten Einvernahme nicht auf einen unverwertbaren Beweis zurück (im Beispielfall die Ersteinvernahme), ist die wiederholte Einvernahme verwertbar. Eine Fernwirkung ist dann nicht kausal für das Geständnis (Urteile 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2, 1.4.4; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1, 1.4.1). Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.4.4. Der Zugriff bei der Einreise des Beschwerdeführers am 31. März 2015 erfolgte aufgrund geheimer Überwachungsmassnahmen (Urteil S. 27; oben E. 3.3.4). Der aufgefundene USB-Stick untersteht der Regelung von Art. 243 Abs. 1 StPO, denn dieser wurde anlässlich der auf dringenden Tatverdacht hin erfolgten Verhaftung bei der Effektendurchsuchung sichergestellt (vgl. Urteil 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Soweit dazu auf einen IMSI-Catcher zurückgegriffen worden war, besteht dazu eine genügende gesetzliche Grundlage mit Art. 280 StPO, wie die Vorinstanz gestützt auf das Urteil 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6 darlegt (oben E. 3.2.4, erster Absatz).  
Seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten BÜPF am 1. März 2018 (AS 2018 117 ff.) besteht für den IMSI-Catcher eine neue gesetzliche Grundlage im BÜPF (Urteil 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.4). Nach der bisherigen verbreiteten Praxis der Strafverfolgungsbehörden stützte sich der Einsatz des IMSI-Catchers hingegen auf Art. 280 StPO, womit nach der Rechtsprechung ebenfalls eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand (Urteil 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.7). Die Rüge einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage (Beschwerde Ziff. 64 ff.) ist demnach unbegründet. 
 
3.4.5. Der Beschwerdeführer macht zu den Verkäufen an diverse Abnehmer (Beschwerde Ziff. 114 ff.) erneut die Verkennung der Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen geltend, räumt aber ein, tatsächlich seien es gleichzeitig Erkenntnisse bezüglich des HMG und des SpoFöG; das Strafverfahren sei hinsichtlich beider Gesetze eröffnet worden (Beschwerde Ziff. 115). Die Preisliste sei willkürlich als Verkaufsliste und von allen Instanzen willkürlich gewürdigt worden, indem angenommen werde, die Abkürzungen "b.________", "c.________" und "d.________" stünden für die Namen der Abnehmer B.________, C.________ und D.________. Es gebe dafür keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 118 f.). Er hätte Anspruch darauf gehabt, dass ihm die Originaltabelle und nicht nur der Ausdruck einer Seite dieses Dokuments vorgehalten werde; das Akteneinsichtsrecht genüge Art. 6 EMRK nicht. Es verletze den Grundsatz in dubio pro reo, wenn die Vorinstanz auf die polizeiliche Tabelle abstelle, aber eine Abweichung von der Originaltabelle nicht ausschliesse (Beschwerde Ziff. 123 f.). Aktenwidrig nehme die Vorinstanz weitere Lieferanten neben der W.________ an; die weitere Person (Beschwerde Ziff. 126) habe lediglich auf chinesischer Seite gearbeitet. Mit den von diesem Lieferanten bezogenen Wirkstoffen hätte er nie die unterstellte Menge an Produkten herstellen können (Beschwerde Ziff. 129 ff.). Nicht jede Aussage sei in Stein gemeisselt. Entlastende Elemente würden nicht beachtet. Die Vorhalte gegen C.________ beruhten auf Überwachungsmassnahmen, und die Vorinstanz stelle willkürlich auf SMS-Konversationen ab; hinsichtlich D.________ hätte die Anklägerin auch die entlastenden Elemente würdigen und schliessen müssen, dass an diesen keine Verkäufe stattgefunden hätten.  
Mit diesen blossen Behauptungen wird keine willkürliche Würdigung dargelegt (oben E. 2.1, 2.2). Sie erscheinen als appellatorisch (vgl. Urteil 6B_52/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.2). 
 
3.4.6. Zur vorinstanzlichen eingehenden Würdigung der Verkäufe an B.________ und C.________ (oben E. 3.4.1 letzter Absatz) äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich der Herstellungskosten usw. hält die Vorinstanz am Ersturteil fest und ergänzt, die Ermittlungsbehörden hätten umfassende Editionen getätigt und die Kosten der einzelnen Produkte berechnet. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Editionen erstinstanzlich anerkannt; die Berechnungen seien unbestritten geblieben (Urteil S. 32 f.). Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Ordner zugestellt worden, und er habe nachweislich Kenntnis von sämtlichen Verfahrensakten und damit auch von den Ordnern A bis D gehabt (oben Sachverhalt A.h). Wie die Vorinstanz richtig annimmt (Urteil S. 33 f.), verletzt ihre Bezugnahme auf die Akten weder das rechtliche Gehör noch die Verteidigungsrechte (Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.3; 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Vorinstanz lasse die Frage einer Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO nach wie vor offen (Beschwerde Ziff. 213-219). Dazu ist festzustellen, dass die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel im gesamten Verfahren umstrittener Verfahrensgegenstand blieb und die Vorinstanz diese Akten entsprechend zu würdigen hatte. Vom Strafrichter ist zu erwarten, die zulässigen von den unzulässigen Beweisen zu unterscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394). Die abschliessende Verwertbarkeit bleibt dem Sachrichter vorbehalten, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wenn die Unverwertbarkeit nicht bereits ohne Weiteres feststeht. Eine unverzügliche Feststellung der Unverwertbarkeit war in casu nicht möglich (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 395). Die Vorinstanz hat diesen Fragenkomplex umfassend beurteilt. Es ist weder eine formelle Rechtsverweigerung infolge Nichtbeurteilens einer rechtserheblichen Rüge (vgl. Urteil 6B_266/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1) festzustellen noch eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne einer ungenügenden Urteilsbegründung (dazu unten E. 3.4.10). Wie die Vorinstanz überdies feststellt, waren dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrensordner (inkl. der Ordner A bis D) zur Einsichtnahme zugestellt worden. Sie nahm auf die Ordner A bis D insoweit Bezug, als sich der Beschwerdeführer explizit/und oder implizit auf entsprechende, in den fraglichen Ordnern vorhandene Aktenstücke berufen hatte (Urteil S. 33 f., E. 9.1). Es ist somit keine Rechtsverletzung (Gehörsrecht, Verteidigungsrechte) zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. 
 
3.4.7. Der Beschwerdeführer machte im früheren Beschwerdeverfahren (Beschwerde 1 vom 19. April 2018; s. oben E. 1.4) hinsichtlich E. 4.3.1.1 (Ersturteil S. 25 ff.) u.a. geltend, die Vorinstanz übersehe, dass bis anhin alle Instanzen die Preisliste hinsichtlich der Abkürzungen "b.________", "c.________" und "d.________" und als Verkaufsliste willkürlich gewürdigt und ihm nicht die Originaltabelle (angeblich aus Formatgründen nicht ausdruckbar) vorgehalten hätten und er die Wirkstoffe von verschiedenen Lieferanten bezogen hätte. Es sei willkürlich auf dieser Grundlage irgendwelche Berechnungen anzustellen. Hinsichtlich E. 4.3.1.2 bringt er u.a. vor, es liege kein forensischer Beweis dafür vor, dass die Zeitstempel falsch gewesen seien, vielmehr müsse es sich um an verschiedenen Daten versendete SMS-Nachrichten gehandelt haben. Entsprechend könne er nicht der Benutzer der Telefonnummer gewesen sein. Auf eine frühere Aussage könne nicht abgestellt werden; Aussagen seien nicht in Stein gemeisselt. Es könne aufgrund der SMS-Nachrichten nicht auf Verkäufe geschlossen werden. Entlastende Elemente würden nicht beachtet. Der geringere Umsatz von B.________ müsste Zweifel aufkommen lassen. Zur E. 4.3.2 hält er u.a. fest, C.________ sei an den Daten gar nicht in der Schweiz gewesen. Die Vorinstanz nehme willkürlich trotzdem Verkäufe an diesen an. Bezüglich E. 4.3.3 führt er u.a. aus, nach der Vorinstanz könne er nichts aus der Einstellung des Verfahrens gegen D.________ für sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft wäre zur Würdigung entlastender Elemente verpflichtet (Beschwerde 1, Ziff. 52-81).  
Wie oben E. 3.4.1 (letzter Absatz) festgehalten, prüft die Vorinstanz diese weiteren verfahrens- und beweisrechtlichen Fragen in ihrer Neubeurteilung erneut vertieft und ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden (oben E. 3.4.2 ff. sowie nachfolgend). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung nicht den Begründungsanforderungen entsprechend auseinander (insbesondere oben E. 3.4.5). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher der Sachverhalt erneut frei diskutiert werden könnte (oben E. 2.1). Bei der Beweiswürdigung kommt der Vorinstanz ein weites Ermessen zu (Art. 10 Abs. 2 StPO), in welches das Bundesgericht nur bei Willkür eingreift. Ein im Verfahrensausgang (Art. 97 Abs. 1 BGG) willkürliches Beweisergebnis ist nicht dargelegt. Darauf ist nicht weiter einzutreten. 
 
3.4.8. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde 1, Art. 141 Abs. 5 StPO sei verletzt, weil die separat geführten Ordner A bis D nicht ausgesondert worden seien, und macht Verletzungen seines rechtlichen Gehörs sowie des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) geltend (Beschwerde 1, Ziff. 137 ff.); dazu ist auf oben E. 3.4.6 zu verweisen. Er behauptet, die Vorinstanz verkenne, dass die Einvernahmen nicht verwertbar seien, und rügt eine Verletzung der StPO sowie ebenfalls des fairen Verfahrens (Beschwerde 1, Ziff. 140 ff.); dazu ist auf oben E. 3.4.3 und unten E. 3.4.10 zu verweisen. Weiter habe für die geheime Überwachung keine gesetzliche Grundlage bestanden und gehe die Vorinstanz auf die gerügte Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht ein (Beschwerde 1, Ziff. 143 f.; Beschwerde Ziff. 224). Diese Fragen der Überwachung bildeten Gegenstand des gesamten Verfahrens und wurden von der Vorinstanz ausführlich thematisiert, auch wenn sie diesen Rügenkomplex nicht eigens noch zusätzlich unter dem Titel dieser beiden Normen der BV und der EMRK behandelt, da nicht ersichtlich sei, was er daraus für sich ableiten wolle (Ersturteil S. 46). Der Beschwerdeführer legt nicht in der geforderten qualifizierten Weise eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.1), so dass darauf nicht einzutreten ist (zum Schutzgehalt von Art. 13 BV in diesem Zusammenhang kann auf Urteil 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.6 hingewiesen werden).  
Der Beschwerdeführer wendet alsdann ein, während die Vorinstanz ansonsten alle geltend gemachten Verletzungen von Verteidigungsrechten abhandle, äussere sie sich nicht zu Verletzungen von Art. 85 Abs. 2 (i.e. Form der Mitteilung und Zustellung) und Art. 192 Abs. 2 StPO (i.e. Kopien von Beweisgegenständen), er verweise dazu auf die Berufungsbegründung; im Übrigen werde dadurch das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde 1, Ziff. 147). Darauf ist nicht einzutreten, die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein (vgl. oben E. 1.1). 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Passagierliste sei vorsätzlich den Akten vorenthalten worden; mit dieser offensichtlich absichtlichen Beweisunterschlagung verletze die Vorinstanz die Aktenführungspflicht und damit Art. 100 StPO und Art. 6 EMRK (Beschwerde 1, Ziff. 148 f.). Wie die Vorinstanz feststellt, hatte die Staatsanwaltschaft die Passagierliste nicht eingereicht (oben E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer legt trotz des massiven Vorwurfs nicht dar, dass ihm daraus überhaupt ein Nachteil erwachsen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG), so dass auch hierauf nicht einzutreten ist. 
 
3.4.9. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, das HMG definiere entgegen der Vorinstanz nicht klar, anhand welcher Kriterien Produkte gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG als Arzneimittel zu qualifizieren seien. Das verletze die Tatbestandsbestimmtheit i.S.v. Art. 7 EMRK; unter Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG könne sogar das Vitamin C subsumiert werden (Beschwerde 1, Ziff. 14 f.; Beschwerde Ziff. 221 f.).  
Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss. Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. E. 2.2 S. 331 bez. SpoFöG; Urteile 6B_984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.1 bez. HMG; 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.5). Der Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege stricta" (zweite Beschwerde Ziff. 221) oder das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Eine Verletzung von Art. 7 EMRK liegt nicht vor, wie bereits die Vorinstanz entschied (Ersturteil S. 46 f.). Ebenso ist der Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK autonom auszulegen. Er knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Er erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage erfolgen. Von Bedeutung sind ihre Qualifikation im internen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie namentlich ihre Eingriffsschwere (BGE 145 IV 320 E. 1.4.2 S. 322 f.). 
Das HMG regelt die Tatbestandsmässigkeit des strafbaren Verhaltens im hier zu beurteilenden Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 (Definition der in casu einschlägigen Begriffe Arzneimittel, Medizinprodukte, Herstellen, Inverkehrbringen, Vertreiben) und Abs. 2 HMG mit der gesetzlichen Delegationsnorm an den Bundesrat als Verordnungsgeber, insb. der Arzneiheilmittelverordnung (SR 812.212.21) in Verbindung mit den Strafbestimmungen in Art. 86 ff. HMG offenkundig hinreichend. Das HMG genügt dem Bestimmtheitsgebot "au vu du texte clair de la loi" (Urteil 6B_984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.3; zur Bestreitung der Tatbestandsmässigkeit des vorgeworfenen Verhaltens unten E. 4). 
 
3.4.10. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (ausführlich Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 mit Hinweisen auch auf Urteil des EGMR in Sachen  Mäder c. Suisse vom 8. Dezember 2015, Verfahren 6232/09 und 21261/10, Ziff. 75, 77). Auch diesbezüglich ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.  
Zum ebenfalls mehrfach angebrachten Vorwurf einer Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), einem Grundsatz auch des schweizerischen Strafverfahrensrechts (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt mehrfach in aller Breite vorbringen konnte, dies denn auch unternahm, und die Behörden sich eingehend mit seiner Sache nach Massgabe des einschlägigen Rechts befasst haben. Fairness ist eine Qualität des Verhaltens; der Gedanke der Fairness hat eine deontologische Struktur (ROXIN/GRECO, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 54, Rz. 49c). Strafverfahrensrechtlich wirkt sich Unfairness in einer Regelverletzung aus, die im Einzelnen der Darlegung bedarf, "inwiefern der angefochtene Akt Recht (insb. StPO) verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser (nicht substanziierte) Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. 
 
4.  
 
4.1. Zur rechtlichen Würdigung führte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2018 aus, die Vorinstanz schliesse, bei den Wirksubstanzen handle es sich um anabole Steroide mit der Indikation Muskelaufbau und Leistungssteigerung, sie seien in der Liste der verbotenen Dopingmittel aufgeführt und würden auch die Definition des Arzneimittels erfüllen. Weitere Mittel aus der Liste würden in diesem Zusammenhang eingenommen. Damit hätten alle Präparate bzw. Inhaltsstoffe den Zweck einer medizinischen Einwirkung. Es handle sich um zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne der Legaldefinition in Art. 4 Abs.1 lit. a HMG. Diese Schlussfolgerung greife zu kurz (Beschwerde 1, Ziff. 82 f., 83-104).  
Zusammenfassend beruft er sich auf ein im Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2 wiedergegebenes sachgerichtliches Zitat ("Wenn sich auf Grund der Zusammensetzung des Produkts keine schlüssige Zuordnung vornehmen lässt, ist [gemäss Bericht des BAG/der Swissmedic vom August 2008] die überwiegende Zweckbestimmung anhand sämtlicher verfügbarer Indizien zu ermitteln") und zieht das Fazit: Die betroffenen Produkte erfüllten nicht die Definition von Arzneimitteln, weil sie nicht zur medizinischen Einwirkung bei Kranken wie Arzneimittel, sondern zu einem anderen Zweck - dem Human Enhancement bei Gesunden - eingesetzt worden seien; der Zweck sei das massgebende Element zur Bestimmung der Rechtsnatur (Beschwerde 1, Ziff. 105). 
Die Aufnahme eines Stoffes in die Stoffliste sei kein hinreichendes Element für dessen Bestimmung als Arzneimittel (Beschwerde 1, Ziff. 111). Bei BORIS KREIT (s. unten E. 4.2) werde nicht erwähnt, dass solche Substanzen angesichts der gestiegenen Anforderungen im privaten oder Arbeitsbereich zunehmend auch zur allgemeinen Leistungssteigerung bei Gesunden nachgefragt und eingesetzt würden. In den Akten finde sich kein Hinweis, dass die betroffenen Produkte zu irgendwelchen medizinischen Indikationen eingesetzt worden wären (Beschwerde 1, Ziff. 117). Auch seien weder Verpackungen noch Applikationshinweise ausreichende Elemente für die Qualifikation als Arzneimittel (Beschwerde 1, Ziff. 122). Die Gesetzgebung sei der Entwicklung im Bereich des Human Enhancement bisher nicht gefolgt (Beschwerde 1, Ziff. 131). 
 
4.2. Die Vorinstanz hält im massgebenden Ersturteil vom 5. März 2018 fest, der Beschwerdeführer mache geltend, die betroffenen Produkte erfüllten diese Legaldefinition nicht. Es handle sich um Produkte des Human Enhancement, mit denen keine medizinische Einwirkung verbunden sei. Es gehe nicht um die Behandlung von Krankheiten, sondern um die Verbesserung bestimmter Eigenschaften und Merkmale bei Personen, die nicht krank seien (Ersturteil S. 22). Die Vorinstanz bezieht sich zur rechtlichen Einordnung der fraglichen Substanzen auf URSULA EGGENBERGER STÖCKLI, in Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, Basel 2006 und BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, Bern 2016 sowie auf die Arzneiheilmittelverordnung (SR 812.212.21) und die Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01). Sie qualifiziert die vorliegend betroffenen und zu beurteilenden Produkte als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG. Ergänzend hält sie fest, das aSpoFöG sei sachlich nur auf Dopingvergehen im reglementierten Wettkampfsport anwendbar gewesen (Ersturteil S. 24). Seit dem 1. Oktober 2012 statuiert Art. 22 SpoFöG eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport, auch im Breitensport; die Einschränkung des aSpoFög ist ersatzlos gestrichen (BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333).  
 
4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei.  
 
4.3.1. Nach der Anklage hatte der Beschwerdeführer eine Vielzahl verschreibungspflichtiger oder nicht zugelassener Präparate hergestellt. Es handelte sich vorwiegend um anabole Steroide, weiter um Wachstumshormone, Wachstumsfaktoren, Aromatasehemmer, selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren/Antiöstrogene, Potenzmittel und Appetitzügler. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Bewilligung zu Import, Herstellung oder Handel noch über eine Fachausbildung als Apotheker. Er schmuggelte die Substanzen vor allem aus Asien illegal in die Schweiz ein, verarbeitete sie illegal in einem Untergrundlabor und verkaufte sie mit einem durchschnittlichen Gewinn von 890% illegal weitestgehend an Zwischenhändler in der Bodybuilderszene (Sachverhalt A im Rückweisungsurteil).  
Wie die Vorinstanz unbestritten feststellt, handelte es sich nach dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) bei der Mehrzahl der identifizierten Wirksubstanzen um anabole Steroide mit der Indikation Muskelaufbau. Alle diese Substanzen waren im Anhang der SpoFöV (Liste verbotener Dopingmittel) aufgeführt und erfüllen auch die Definition des Arzneimittels (Ersturteil S. 23 mit Hinweis auf BORIS KREIT, a.a.O.). Dasselbe gilt für das Wachstumshormon HGH und den insulinähnlichen Wachstumsfaktor IGF-1. Das IRM identifizierte weitere Wirksubstanzen: Phosphodiesterase-5-Hemmer (Potenzmittel), Sibutramin (Appetitzügler, wegen seiner Gefährlichkeit vom Markt genommen), Hormonstimulans (Clomifen), Östrogenrezeptor-Modulator (Tamoxifen). Damit hatten alle Präparate bzw. Inhaltsstoffe den Zweck (Bestimmung) einer medizinischen Einwirkung, mithin einer Wechselwirkung mit dem Organismus oder Stoffwechsel in der Form einer pharmakologischen Wirkung. Unter der zusätzlichen Berücksichtigung der auf den Produkten angebrachten Warnhinweise und der arzneimitteltypischen Verpackung, ihrer Zusammensetzung, der Eigenschaften der Inhaltsstoffe, ihrer Aufmachung und Darreichungsform (Ampullen bzw. Produkte zur Invasion/parenteralen Applikation) schloss die Vorinstanz auf für medizinische Einwirkung bestimmte und damit zulassungspflichtige Arzneimittel, wobei sie zudem auf die einhergehenden Risiken und Nebenwirkungen hinwies (Ersturteil S. 23 f., S. 3 die Liste der zahlreichen gehandelten Substanzen in der Anklageschrift vom 4. November 2016). 
Der Beschwerdeführer verfügte über keine Einfuhr-, Herstellungs- und Handelsbewilligung (zu diesen Bewilligungen Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz zusammenfassend schliesst, hatte der Beschwerdeführer Arzneimittel ohne Bewilligung hergestellt und ohne Zulassung und ohne Bewilligung in den Verkehr gebracht und damit gewerbsmässig gemäss Art. 87 Abs. 2 HMG gehandelt (Ersturteil S. 44). 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Arzneimittelqualifikation mit untauglichen Argumenten. Er stützt sich auf das Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2, indem er einen dort zitierten Passus des damaligen angefochtenen Urteils zitiert und die massgebenden Erwägungen des Bundesgerichts übergeht.  
In diesem Urteil 6B_979/2009 ging es um ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das HMG wegen Herstellung und Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln. Der Beschuldigte machte geltend, es handle sich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel. Eine der Substanzen war als Wirkstoff in der Stoffliste eingetragen. Das Präparat wurde deshalb vom Sachgericht als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG qualifiziert. Das Sachgericht nahm an, von der gesetzlichen Konzeption her sei es undenkbar, dass ein solcher Wirkstoff plötzlich als Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel frei verkäuflich sei. Das Bundesgericht stützte diese Rechtsansicht, indem es festhielt, das Sachgericht habe nicht übersehen, dass seine Auffassung dem Bericht des BAG/der Swissmedic  widerspreche, und zitierte die diesbezügliche Textstelle des Berichts in E. 3.1.2 (erster Absatz), auf welche sich der Beschwerdeführer heute beruft (oben E. 4.1). Das Bundesgericht führte weiter aus, die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln könne schwierig sein. Zwischen dem Lebensmittel- und dem Heilmittelrecht bestehe indessen kein rechtsfreier Raum. Ob ein Produkt im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt sei, beurteile sich nach  objektiven Kriterien. Die Zusammensetzung des Präparats sei dabei nur ein Kriterium neben anderen. Zu den für die Abgrenzung massgebenden Umständen gehörten die Zusammensetzung des Produkts, die pharmakologischen Wirkungen einschliesslich der unerwünschten Nebenwirkungen und der Verwendungszweck nach dem Eindruck des durchschnittlichen Konsumenten. Von Bedeutung sei u.a. die Art und Weise der Präsentation des Produkts, die Aufmachung, die Darreichungsform und die Vertriebskanäle (E. 4.2). Diese Qualifikation eines Präparats als Arzneimittel sei als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden (E.4.5.2). Das Bundesgericht beurteilte die Präparate als Arzneimittel.  
 
Somit beruft sich der Beschwerdeführer für seinen Rechtsstandpunkt auf ein Zitat im bundesgerichtlichen Urteil 6B_979/2009, wobei sich ergibt, dass das Sachgericht in seinem Urteil, dem das Zitat entnommen ist, wie das Bundesgericht, das den sachgerichtlichen Entscheid bestätigte, nicht auf dieses Zitat abstellten. 
 
4.3.3. Im Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 4.2 werden die massgebenden Kriterien und Umstände zur Bestimmung der Rechtsnatur eines Präparats im Sinne der Legaldefinition als Arzneimittel aufgeführt (oben E. 4.3.2). Die Vorinstanz qualifiziert die fraglichen Substanzen und Produkte nach diesen Kriterien (oben E. 4.3.1).  
Die medizinische Einwirkung ist nach  objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifikation als Arzneimittel, weil die betroffenen Produkte nicht zur medizinischen Einwirkung bei Kranken wie Arzneimittel, sondern zu einem anderen Zweck - dem Human Enhancement bei Gesunden - eingesetzt worden seien (oben E. 4.1). Er geht argumentativ von einem subjektiven Kriterium, nämlich der  subjektiven Bestimmung aus, und will sich mit der Bestimmung der Produkte als unter den aussergesetzlichen Begriff des Human Enhancement fallend entlasten. Er geht nicht vom Rechtsbegriff aus, was in der Konsequenz zur rechtlichen Irrelevanz der Argumentation führt.  
Es kann vergleichsweise auf die klinisch-wissenschaftliche Einschätzung des "Neuroenhancement" hingewiesen werden. Darunter wird die Steigerung kognitiver Fähigkeiten bei Gesunden über das physiologische Mass hinaus verstanden. Die Leistungssteigerung werde überschätzt, sei aus ethischer Sicht strittig und aus schulmedizinischer Sicht kritisch. Es entspreche dem Doping im Sport. "Enhancement" (Erhöhung, Steigerung) werde zu erreichen versucht mit Arzneimitteln, Nahrungs- und Genussmitteln, Drogen, körpereigenen Substanzen (Testosteron, Insulin) oder Neurotechnologien (Pschyrembel Online; kein Eintrag "Human Enhancement"). Es ist nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer mit diesem schillernden Begriff darlegen will, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden Arzneimittel nicht der medizinischen Indikation entsprechend eingesetzt (s. oben E. 4.1), ändert das an deren Rechtsnatur nichts. In der Anklageschrift ist etwa Clenbuterol aufgeführt. Dieser Arzneistoff wurde durch den illegalen Einsatz in der Kälbermast und als Dopingmittel im Sport allgemein bekannt. 
Aus Sicht des Gesetzgebers sind Arzneimittel "keine gewöhnlichen Konsumartikel" (Botschaft vom 1. März 1999 zum HMG, BBl 1999 3514). Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Die Verletzung dieser Gesetzgebung, u.a. der Regeln der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vigilance-Praxis (Art. 7 und Art. 59 HMG), ist mit "Human Enhancement" nicht zu legitimieren. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe auf die zentrale Frage nicht ein, ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass die fraglichen Produkte Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG darstellten, eventuell ein Sachverhalts-, subeventuell ein Rechtsirrtum vorliege (mit Verweisung auf die Berufungsschrift). Die Vorinstanz verletze seinen Gehörsrechtsanspruch (Beschwerde 1, Ziff. 134-136).  
Die Vorinstanz begründet, es müsse als Schutzbehauptung gelten, wenn der Beschwerdeführer heute vorbringe, nicht mit Vorsatz gehandelt zu haben und er nach wie vor davon überzeugt sei, die zur Diskussion stehenden Produkte würden keine Arzneimittel darstellen, er mithin nichts Unrechtes getan habe. Er könne sich nicht auf einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum berufen (Ersturteil S. 43). Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung angesichts der Umstände implizit hinlänglich (vgl. Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.4) 
Was der Täter gewusst, gewollt oder in Kauf genommen hat, betrifft Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (ANDREAS DONATSCH, in Derselbe et al., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Rz. 3a zu Art. 12 StGB). Der Beschwerdeführer widerspricht lediglich der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beurteilung aufzuzeigen (oben E. 2.1). 
Hinsichtlich des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) bzw. des Rechtsirrtums (Art. 21 StGB) legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, inwiefern diese jeweiligen Voraussetzungen überhaupt angenommen werden könnten. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243; Urteil 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3). Zum Ausschluss des Rechts- oder Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218 f.; Urteil 6B_984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1). Hält er sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er ebenfalls einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (Urteil 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1). Angesichts des jahrelangen klandestinen gewerbsmässigen internationalen illegalen Vorgehens sind keine Anhaltspunkte erkennbar, unter denen die eine oder die andere Voraussetzung dieser beiden als verletzt behaupteten Normen bundesgerichtlich näher zu prüfen wären. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 67 BGG) oder eine nicht weiter begründete Genugtuung oder Haftentschädigung zu prüfen (Beschwerde Ziff. 226 f.). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw