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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_60/2011 
 
Urteil vom 7. Oktober 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 18. April 2011 der Beschwerdeführerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befahl, das Ladenlokal im Erdgeschoss an der X.________strasse in Z.________ inkl. Kellerabteil sowie den Parkplatz Nummer 2 sofort ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 6. Mai 2011 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht; 
 
dass das Obergericht mit Urteil vom 15. Juli 2011 die Beschwerde abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 15. Juli 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Oktober 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin