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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_749/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. Juni 2014 (BKBES.2014.34). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 18. März 2014 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 25. Juni 2014 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, da seine Eingabe den Anforderungen nicht genügt. 
 
 Sein Vorbringen, der Staatsanwalt sei "befangen und bestechlich" (Beschwerde S. 3), ist nicht zulässig, da er dies vor der Vorinstanz nicht geltend machte (vgl. Urteil S. 2/3 E. 2). 
 
 Die Vorinstanz stellt fest, ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten sei nicht erkennbar (Urteil S. 4 E. 5). Auch der Eingabe vor Bundesgericht ist ein solches Verhalten nicht zu entnehmen. So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, ein von ihm beschuldigter Richter habe die angeblich verspätete Eingabe einer mit ihm befreundeten Person zugelassen (Beschwerde S. 3/4). Mit dieser reinen Behauptung lässt sich der Vorwurf des "Amtsmissbrauchs, der Bevorteilung einer Gegenpartei und des Prozessbetrugs" nicht dartun. 
 
 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn