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[AZA 7] 
U 491/00 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 7. November 2001 
 
in Sachen 
 
B.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 23. April 1999 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erneut den Anspruch der 1942 geborenen B.________ auf eine Invalidenrente für die Folgen eines am 25. Januar 1987 erlittenen Unfalls. Vorgängig hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine entsprechende, auf Rückfall-Meldung hin ergangene Verfügung vom 9. Dezember 1994 sowie den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Mai 1995 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die SUVA zurückgewiesen (Entscheid vom 19. März 1997). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 1999 hielt die SUVA an der Verfügung vom 23. April 1999 fest. 
B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. September 1999 sowie der Verfügung vom 23. April 1999 sei ihr für die Folgen des Unfalls vom 25. Januar 1987 ab 1. April 1994 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 1. November 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihre vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 16. September 1999 werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; siehe auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) sowie den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund der Folgen des Unfalls vom 25. Januar 1987; nicht in Frage steht dagegen die Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem am 26. April 1992 erlittenen Unfall, für welchen die Versicherung X. aufzukommen hat. 
 
a) Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin Restfolgen der beim Unfall vom 25. Januar 1987 erlittenen bimalleolären Luxationsfraktur am oberen Sprunggelenk rechts mit posttraumatischer Arthrose sowie eine unfallbedingt dekompensierte Spitzfussstellung aufweist und aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist. In Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere des Gutachtens der Orthopäden Dr. med. M.________ und Dr. med. H.________, Klinik Y., vom 17. August 1998 - gelangten Vorinstanz und Verwaltung indessen zum Schluss, die ausgewiesenen Beschwerden am rechten Fussgelenk begründeten keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. So erachte das - beweiskräftige - Gutachten der Klinik Y. die vollzeitliche Ausübung einer überwiegend sitzenden Tätigkeit - insbesondere auch des angestammten Berufs als Sekretärin - als zumutbar, womit die frühere Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 29. Juli 1997 bestätigt werde. Ebenfalls keine ins Gewicht fallende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe in der zusätzlichen Beschäftigung als Spetterin, könne hier doch nach Einschätzung der Dres. med. M.________ und H.________ das bisherige Pensum von 5 Std./Woche trotz Gesundheitsbeeinträchtigung beibehalten werden. Der Bericht des Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 15. Februar 1994, laut welchem in der bisherigen Tätigkeit "vermutlich eine Arbeitsfähigkeit von etwa 75 % möglich" und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bei nicht ausschliesslich sitzender Tätigkeit denkbar sei, vermöge die schlüssige Beurteilung der begutachtenden Ärzte der Klinik Y. nicht umzustossen, zumal der Bericht lediglich vage formuliert sei und zeitlich weit zurückliege. Ebenfalls nicht abgestellt werden könne auf den kurz gehaltenen, bereits vor mehreren Jahren und in Unkenntnis der Vorakten verfassten Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 31. August 1996, welcher ab 1. Oktober 1993 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Sekretärin attestiert. 
 
b) Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Gutachten der Klinik Y. sämtliche Kriterien der Beweistauglichkeit erfüllt. Namentlich liegt kein Widerspruch darin, dass die Dres. med. M.________ und H.________ zwar die Einschränkung der Gehfähigkeit und beachtliche belastungsabhängige Schmerzen als erstellt erachten, gleichzeitig aber eine volle Arbeitsfähigkeit als Sekretärin bejahen. Die Vorinstanz durfte ohne ergänzende Abklärungen davon ausgehen, dass der Beruf als Sekretärin und allgemein als kaufmännische Angestellte vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden kann; es ist nicht ersichtlich, inwiefern mangelnde fachliche Qualifikationen dem entgegenstehen sollten, verbleiben doch in diesem Berufssegment zahlreiche weniger anspruchsvolle administrative Arbeiten, die überwiegend sitzend zu verrichten sind. Im Übrigen gehen die Ärzte übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin kürzere Gehstrecken (auf ebenen Unterlagen und ohne häufiges oder periodisches Treppensteigen) durchaus zuzumuten sind. Dabei lassen sich unvermeidbare Gehphasen bei leidensangepasster, ökonomischer Arbeitsgestaltung ohne Leistungseinbusse auf ein Minimum täglich reduzieren. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag der Bericht des Dr. med. O.________ vom 15. Februar 1994 kein anderes Ergebnis zu begründen. Wie das Sozialversicherungsgericht bereits in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid vom 19. März 1997 zutreffend erwogen hat, lassen sich aus den Angaben des Arztes keine überzeugenden Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit infolge der Behinderung am rechten Fuss ziehen, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. August 1996, welcher die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % als Sekretärin mit dem blossen Hinweis begründet, die Versicherte suche aktuell eine 50%-Stelle, was "realistisch" sei; damit genügt der Bericht den beweisrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht. 
c) Im Lichte der medizinischen Akten ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Nebentätigkeit als Spettfrau könne weiterhin im Umfang von 5 Std./Woche ausgeübt werden. Aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 29. Juli 1997 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Spettfrau nicht mit hinreichender Klarheit beantwortet. So lässt die Aussage, Reinigungsarbeiten seien mit "zeitlich und qualitativ reduzierter Leistung möglich in einem Ausmass, welches höchstens 1/3 des Normalpensums als Leistung erwarten liesse", nicht eindeutig erkennen, welches "Normalpensum" in zeitlicher und qualitativer Hinsicht als Referenzgrösse dient; namentlich bleibt unklar, ob selbst bei einem zeitlich reduzierten Pensum von bloss 5 Stunden pro Woche eine sich lohnvermindernd auswirkende qualitative Leistungseinbusse zu erwarten ist. Demgegenüber wird im Gutachten der Klinik Y. die spezifische Frage, ob der Beschwerdeführerin die Nebenbeschäftigung als Spetterin zusätzlich zur Bürotätigkeit weiterhin im Ausmass von 5 Std./Woche zumutbar sei, trotz Berücksichtigung der geklagten Schmerzen unmissverständlich bejaht. Diese Einschätzung überzeugt namentlich auch deshalb, weil die Ärzte von einer deutlichen Verbesserung der Gehfähigkeit mittels adäquater Schuhversorgung ausgehen. Ferner bestehen aufgrund der Angaben des Arbeitgebers keine Anhaltspunkte dafür, dass die - einen vergleichsweise kleinen Reinigungskehr im Hochbauinspektorat der Stadt X. umfassende - Tätigkeit das Heben schwerer Lasten oder häufiges Treppensteigen erfordert. Schliesslich wird die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Spettfrau auch durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Nebenbeschäftigung nach den beiden Unfällen in den Jahren 1987 und 1992 weiterhin zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausübte. Sie vermag denn auch nicht überzeugend darzutun, weshalb ihr das bisherige Arbeitspensum nicht mehr zumutbar sei. 
Nach dem Gesagten hält die Verneinung des Rentenanspruchs durch Vorinstanz und Verwaltung stand. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: