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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 154/02 
 
Urteil vom 7. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
N.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 11. Juni 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1944 geborenen, bis Mai 1993 als Maschinenmonteur tätig gewesenen, hauptsächlich an chronischem lumbospondylogenem Syndrom leidenden N.________ ab 1. November 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Dessen Rentenerhöhungsgesuch vom 1. Mai 1999 lehnte sie nach Vornahme medizinischer Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 9. Januar 2001 ab. 
B. 
Hiegegen liess N.________ Beschwerde erheben, mit welcher folgende Rechtsbegehren gestellt wurden: 
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2001 sei aufzu heben. 
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
3. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung in medizinischer Hinsicht und zum anschliessend erneuten Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 
4. Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine angemessene Parteient schädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten". 
Mit Entscheid vom 31. Januar 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den folgenden Rechtsanträgen: 
"1. Das Urteil vom 31. Januar 2002 und die Verfügung der Beschwer degegnerin vom 9. Januar 2001 seien aufzuheben. 
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur zusätzli chen medizinischen Abklärung und zur anschliessenden erneuten Prüfung des Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 
3. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu gewähren, ein Gutachten als Beweismittel vor Abschluss des Schriftenwechsels beim Gericht einzu reichen. 
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdege gnerin auszurichten." 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Sache zur zusätzlichen medizinischen Abklärung und zur anschliessenden erneuten Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente an die Verwaltung zurückzuweisen sei, und ob ihm vor Abschluss des Schriftenwechsels die Gelegenheit zu gewähren sei, beim Gericht ein Gutachten als Beweismittel einzureichen. 
1.2 Die Vorinstanz hat u. a. die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen für eine Rentenrevision sowie die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass bei Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 IVV) die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen beschafft, wobei die Versicherung die Kosten angeordneter Abklärungsmassnahmen trägt (Abs. 2). Die versicherte Person hat unter anderem Anspruch auf den kostenlosen Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen (BGE 127 V 226 Erw. 2b/bb). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, auf Grund der verschiedenen Arztberichte und der eingeholten Gutachten, die sowohl den zur Zeit des ursprünglichen Verfügungserlasses vom 11. Juni 1996 als auch den im Rahmen des Revisionsverfahrens (Verfügung vom 9. Januar 2001) gegebenen Sachverhalt zum Gegenstand haben, sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach der vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung bezüglich einer wechselbelastenden und wechselpositionierenden Arbeit nunmehr eine 100 %ige und nicht mehr bloss eine 50 bis 70 %ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Dabei sei belegt, dass allfällige neue Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit seit der Rentenzusprechung nicht zusätzlich beeinträchtigten, zumal nach wie vor die segmentale Dysfunktion L5/S1 mit der intermittierenden lumboradikulären Symptomatik S1 rechts als Hauptproblematik zu betrachten sei. Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 86'095.65 und eines Invalideneinkommens von Fr. 40'784.35 errechnete das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von rund 52 %. Somit bestand kein Grund für eine Rentenerhöhung. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, zu den Schmerzen im Rücken und in den Schultern hätten die Gutacher ihn nicht spezifisch befragt. Damit hätte ihnen die Grundlage für den zentralen Teil ihrer Beurteilung gefehlt, wonach seine subjektiv geäusserten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Beines mit den klinischen und radiologischen Befunden vereinbar seien. In diesem Zusammenhang sei auch auf die kulturellen Verständigungsschwierigkeiten zwischen Versichertem und Gutachter hinzuweisen. Bei Exploranden fremder Kulturen sei insbesondere bei psychiatrischen Abklärungen die Anwesenheit eines geeigneten Übersetzers notwendig. 
2.3 Aus den verschiedenen Arztberichten und Gutachten ist ersichtlich, dass die entsprechenden Ärzte den Beschwerdeführer über seine Leiden spezifisch und ausführlich befragt haben. Aus welchen Gründen vorliegend der Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen erforderlich gewesen wäre, ist nicht einzusehen, geht doch aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache durchaus beherrscht. Dies ist auch damit erstellt, dass er am 27. März 1996 der IV-Stelle eine handschriftlich verfasste Mitteilung in deutscher Sprache zukommen liess. Was die psychiatrischen Abklärungen anbelangt, geht aus einem am 18. Februar 2000 erstellten Gutachten hervor, dass die untersuchenden Ärzte weder die Frage nach dem Vorhandensein einer Schmerzverarbeitungsstörung aufgeworfen haben noch davon ausgegangen sind, ein für die Schmerzbehandlung eingesetztes Antidepressivum hätte auf das Vorhandensein einer zusätzlichen psychischen Störung in invalidisierendem Ausmass hingedeutet. Im Gegenteil hat die Vorinstanz sowohl die Gewichtung der einzelnen Beschwerden als auch die dadurch verursachten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten überzeugend festgelegt. 
 
Somit bringt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was auf die Untauglichkeit der Abklärungsberichte schliessen liesse, noch macht er glaubhaft geltend, im genannten Gutachten vom 18. Februar 2000 hätte man sich nicht in zuverlässiger Weise mit seinen Leiden auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. 
3. 
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat. Demzufolge bestehen auch bezüglich zusätzlicher medizinischer Abklärungen keine Gründe, um das Ergebnis des kantonalen Entscheides infrage zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: