Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 346/00 
 
Urteil vom 7. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
B.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 30. Mai 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1976 geborene B.________ arbeitete seit Januar 1996 als kaufmännische Angestellte im Betrieb Q.________ und war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 1. Juli 1996 verursachte sie als Autolenkerin einen Verkehrsunfall und wurde dabei verletzt. Nach den Angaben des Hausarztes Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, im Arztzeugnis vom 14. August 1996 erlitt sie eine leichte Commotio cerebri, einen Muskelriss der paravertebralen Nackenmuskulatur, eine Distorsion der Halswirbelsäule und multiple Kontusionen an Schädel, Brust, Schlüsselbein und Knien. Nach anfänglicher Arbeitsunfähigkeit nahm sie die bisherige Tätigkeit im Oktober 1996 wieder auf und arbeitete seit Februar 1998 mit einem Pensum von 75 %. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, darunter eines Konsiliarberichtes von Prof. Dr. G.________, Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik am Spital X.________, vom 15. Februar 1999, einer Reihe von kreisärzlichen Untersuchungen und nach erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA der Versicherten ab 1. Januar 1999 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 675.- sowie auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.- zu (Verfügung vom 11. März 1999). Die gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades und der Integritätseinbusse erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Oktober 1999 ab. 
B. 
B.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zuzusprechen. Sie legte ein neuropsychologisches Gutachten von Frau Dr. phil. O.________ vom 10. März 2000 auf. Mit Entscheid vom 30. Mai 2000 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mindestens 25 % beantragen. Überdies sei die SUVA zu verpflichten, die Kosten des neuropsychologischen Gutachtens zu übernehmen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zur Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 107 V 22, 106 V 88, 104 V 136), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und die Bemessung der Entschädigung (Art. 25 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass für die richterliche Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Oktober 1999 ergeben hat (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig noch die Höhe der Integritätseinbusse sowie die Frage der Übernahme der Kosten des Gutachtens von Frau Dr. phil. O.________. Die zugesprochene Rente hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Integritätseinbusse sei auf Grund von Sehbeschwerden und von Schwindel wesentlich höher als von der Vorinstanz angenommen. 
3.1 Die von der Beschwerdeführerin erstmals im Herbst 1999 im Einspracheverfahren geltend gemachten Sehbeschwerden sind medizinisch nicht dokumentiert. Das von der Beschwerdeführerin eingelegte Zeugnis von Dr. med. H.________, Augenarzt FMH, vom 8. Oktober 1999 ist nicht begründet worden und erfüllt daher die an ein ärztliches Gutachten gestellten Voraussetzungen nicht. Mit Blick auf die geltend gemachten Sehbeschwerden kann demnach nicht von einem Integritätsschaden gesprochen werden. 
3.2 Die zugesprochene Integritätsentschädigung basiert auf der gefestigten Diagnose, welche neben dem posttraumatischen Zervikalsyndrom erhebliche, aber nicht schwere Kopfschmerzen umfasst (Beurteilung des Integritätsschadens durch den SUVA-Kreisarzt vom 9. Dezember 1998, bestätigt durch den Konsiliarbericht von Prof. Dr. G.________ vom 15. Februar 1999). Auch das zeitweilig auftretende Schwindelgefühl war den Ärzten bekannt, wie aus dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 29. August 1996, dem Bericht über den konsiliarischen Untersuch von Dr. J.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 4. April 1997 und dem Bericht von Dr. med. N._________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 26. September 1997 hervorgeht. Im Vordergrund standen bei der Beschwerdeführerin aber stets die Kopfschmerzen. Nachdem sie vor der Vorinstanz noch eine Entschädigung gemäss Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) der in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA herausgegebenen Richtwerte geltend gemacht hat, verlangt sie nunmehr gestützt auf Tabelle 14 (Integritätsschaden bei Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems) eine zusätzliche Entschädigung. Die notwendige Intensität gemäss der entsprechenden Tabelle ist jedoch nicht nachgewiesen. Die der Bemessung der Integritätsentschädigung zu Grunde gelegte Diagnose entspricht den tatsächlichen, über Jahre beobachteten Verhältnissen, und weitergehende Leiden sind auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsfähig ist, nicht wahrscheinlich. Die mit dem Gutachten von Frau Dr. phil. O.________ diagnostizierte leichte kognitive Funktionsstörung fusst, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht auf einer unfallbedingten Hirnschädigung. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit seit dem Unfall in gleicher Weise und Qualität ausüben kann wie vor dem Unfall (Bericht über die Besprechung mit dem Arbeitgeber Q.________ vom 20. Januar 1999). 
4. 
Die Auslagen für ein Privatgutachten sind von der SUVA als unterliegender Partei nur dann zu übernehmen, wenn sich der massgebliche medizinische Sachverhalt auf Grund der im Auftrag der Versicherung erstellten Gutachten und Arztberichte nicht schlüssig hat abklären lassen und die Expertise daher wesentlich zum Ausgang des Verfahrens beigetragen hat (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 322 mit Verweis auf BGE 115 V 63). Das Privatgutachten Dr. phil. O.________ enthält keine sachdienlichen Angaben, die zu beachten wären, sondern stellt nur eine - nicht unfallkausale - Funktionsstörung fest. SUVA und Vorinstanz haben auf Grund zahlreicher medizinischer Berichte die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auf 25 % geschätzt. Die Erstdiagnose ist im Verlaufe des lang dauernden Verfahrens immer bestätigt worden, insbesondere auch durch die Neurochirurgische Klinik am Spital X.________ (Konsiliarbericht Prof. Dr. G.________ vom 15. Februar 1999). Da die Versicherte seit längerem zu 75 % gearbeitet hat, waren zusätzliche neuropsychologische Abklärungen nicht notwendig. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: