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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.312/2006 /scd 
 
Urteil vom 7. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Keiser, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Nigg, 
Einwohnergemeinde Alpnach, 6055 Alpnach Dorf, 
vertreten durch den Einwohnergemeinderat Alpnach, 6055 Alpnach Dorf, 
Regierungsrat des Kantons Obwalden,Rathaus, Postfach, 6061 Sarnen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, 
Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Quartierplan Hostett; Kehrichtplatz, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Juni 2002 wurden das im Gebiet Hostett/Schoried in der Gemeinde Alpnach gelegene Grundstück des Ehepaars X.________ sowie weitere dort gelegene, der Y.________ AG gehörende Grundstücke in eine Wohnzone 2 mit Quartierplanpflicht umgezont. Am 30. Juli 2002 reichten das Ehepaar X.________ und die Y.________ AG beim Einwohnergemeinderat Alpnach den Quartierplan "Hostett" mit Teilinhalt Hostett/Schoried ein. Im Mitwirkungsverfahren sprach sich das Ehepaar X.________ gegen den bei der Einmündung der Quartierstrasse Schönenbüel in die Sagengasse in den Quartierplan aufgenommenen Standort für einen Kehrichtplatz aus. Da mit dem Einwohnergemeinderat diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, erhob das Ehepaar X.________ während der Planauflage am 12. November 2002 Einsprache beim Einwohnergemeinderat Alpnach. Dieser wies die Einsprache mit Beschluss vom 24. Februar 2003 ab. 
 
Das Ehepaar X.________ beschwerte sich am 25. März 2003 gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderates Alpnach beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 genehmigte der Einwohnergemeinderat Alpnach den Quartierplan Hostett mit Teilinhalt. In Dispositiv-Ziffer III wurde festgehalten, der Einwohnergemeinderat melde den Beschwerdeentscheid betreffend Kehrichtsammelstelle als Nachtrag bei den beteiligten Parzellen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Beschluss erwuchs, abgesehen von der Frage des Standorts des Kehrichtsammelplatzes, unangefochten in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 17. Februar 2004 wies der Regierungsrat die gegen die Festlegung des Kehrichtsammelplatzes erhobene Beschwerde des Ehepaars X.________ ab. 
 
Dagegen erhob das Ehepaar X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen seien aufzuheben, der Kehrichtsammelplatz an der Einmündung der Quartierstrasse in die Sagengasse aus dem Quartierplan und aus den besonderen Bauvorschriften zu streichen und der provisorische Kehrichtplatz an der Einmündung in die Sagengasse zu entfernen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2006 ab. Zur Begründung führte das Gericht Folgendes aus: Der Einwand der Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinderat Alpnach sei für die Bestimmung des Kehrichtsammelplatzes nicht zuständig, treffe nicht zu. Gemäss Obwaldner Baugesetz sei es zulässig, im Rahmen eines Quartierplanverfahrens einen Kehrichtsammelplatz als Entsorgungsanlage festzulegen. Ebenso ergebe sich hierfür aus der baugesetzlichen Ordnung die Zuständigkeit des Einwohnergemeinderats. Diese kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung gehe den kommunalen Vorschriften, d.h. den Abfuhr- und Kehrichtreglementen der Gemeinden und dem Abfallreglement des Entsorgungszweckverbandes Obwalden vor (Begründung 1). Hinzu komme zum einen, dass der Entsorgungszweckverband die Route und die Form der Kehrichtsammlung für das Quartier Hostett/Schoried nicht festgelegt habe. Deshalb erscheine es sachgerecht, wenn die im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden an dessen Stelle tätig werden. Zum andern sei der Zweckverband in Abweichung seiner Statuten und Reglemente mit den Gemeinden überein gekommen, dass die Gemeinden im Rahmen der Quartierplanung weiterhin für die Bestimmung der Kehrichtsammelstellen zuständig seien. Auch aus dieser Vereinbarung ergebe sich die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde Alpnach, im Quartierplanverfahren einen Kehrichtplatz festzulegen (Begründung 2). Zur Frage des für die Festlegung des Kehrichtplatzes massgeblichen Rechts führte das Verwaltungsgericht aus, es mache im Ergebnis keinen Unterschied, dass die Festsetzung des Kehrichtplatzes sich auf die falsche Rechtsgrundlage, nämlich das Abfuhr- und Kehrichtreglement der Gemeinde Alpnach aus dem Jahr 1984 stütze. Gemäss dem Abfallreglement des Entsorgungszweckverbandes Obwalden vom 1. Januar 2001, welches nach zutreffender Auffassung der Beschwerdeführer angewendet werden müsse, sei es jedenfalls zulässig, einen Kehrichtplatz eingangs der Sagengasse im Sinne eines Abfallsammelpunktes anzulegen. Bezüglich des von den Beschwerdeführern angerufenen Grundsatzes des Vertrauensschutzes vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, die Einführung des Kehrichtsammelplatzes anstelle des alten Strassensammelsystems beruhe auf einer Gesetzesänderung, weshalb die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht komme nicht in Betracht, da das Strassensammelsystem in der Gemeinde Alpnach nicht ausschliesslichen Charakter habe und im Übrigen nicht erwiesen sei, dass der Einwohnergemeinderat es ablehnen würde, vom bisherigen Strassensammelsystem zugunsten von Kehrichtsammelpunkten abzuweichen, was Voraussetzung für eine Gleichbehandlung im Unrecht wäre. Ausserdem würden die Beschwerdeführer rein faktisch gar nicht rechtsungleich behandelt, da der Kehrichtsammelplatz 35 bis 40 Meter vom Wohnhaus der Beschwerdeführer auf der gegenüber liegenden Strassenseite entfernt liege und die Beschwerdeführer, statt ihren Kehricht am Strassenrand zu deponieren, diesen lediglich einige Meter weiter zum Kehrichtplatz bringen müssen. Dieser geringfügige Mehraufwand bei der Kehrichtentsorgung sei nicht derart wesentlich, dass er als Rechtsungleichheit zu betrachten wäre. Das Verwaltungsgericht vertritt ferner die Auffassung, dass die Wahl des konkreten Standortes des Kehrichtplatzes im Rahmen des Quartierplanverfahrens unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit, der Wohnhygiene und des Denkmalschutzes nicht zu beanstanden sei. 
B. 
Das Ehepaar X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Streitsache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Ferner ersuchen sie um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
C. 
Das Verwaltungsgericht, der Einwohnergemeinderat Alpnach und die Y.________ AG als private Beschwerdegegnerin beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, vertreten durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführer haben repliziert. 
D. 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen ist (Art. 88 OG; BGE 129 I 113 E. 1.2 S. 117; 129 II 297 E. 2.1 S. 300, je mit Hinweisen). Eigentümer benachbarter Grundstücke sind im Rahmen von Art. 88 OG befugt, eine baurechtliche Anordnung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie die Verletzung baugesetzlicher Vorschriften rügen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen. Zudem müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behauptete widerrechtliche Auswirkung der Bauten betroffen sind (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234; 116 Ia 177 E. 3a S. 179 f.; Urteil 1P.123/2000 vom 9. Juni 2000, E. 2a, publ. in ZBl 102/2001 S. 444). Nicht erforderlich ist, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nachbarschaft des von der baurechtlichen Anordnung betroffenen Grundstücks liegt (vgl. BGE 107 Ia 72 E. 2b S. 74). Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst können die Beschwerdeführer eine Verletzung von sich aus dem kantonalen Recht oder unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei oder mehreren selbständigen Begründungen, muss bezüglich jeder hinreichend dargetan werden, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. Sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 5P.64/2002 vom 13. März 2002 E. 2b, publ. in Pra 2002 Nr. 113 S. 647 ff., mit Hinweisen). 
1.3 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer vom Quartierplangebiet Hostett umfassten Parzelle. Als erstes rügen sie willkürliche tatsächliche Feststellungen und eine willkürliche Anwendung von Art. 66 des Gesetzes des Kantons Obwalden über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 im Zusammenhang mit der Frage, ob der Entsorgungszweckverband Obwalden im Bereich der Abfallentsorgung operativ tätig geworden und zwischen diesem und der Einwohnergemeinde Alpnach eine Vereinbarung darüber getroffen worden sei. Beide Punkte betreffen die Frage, welche Körperschaft - die Einwohnergemeinde Alpnach, vertreten durch den Gemeinderat, oder der Entsorgungszweckverband Obwalden - zur Festlegung des Kehrichtplatzes zuständig ist. Die Beschwerdeführer lassen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde auf zwei selbständige Begründungen stützte. Das Gericht bejahte die Zuständigkeit des Einwohnergemeinderats zur Festlegung des Kehrichtplatzes nicht nur deswegen, weil der Entsorgungszweckverband untätig geblieben sei und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Gemeinderat abgeschlossen habe (Begründung 2), sondern in erster Linie deshalb, weil der Einwohnergemeinderat gemäss kantonalem Baugesetz, welches dem kommunalen Recht vorgehe, zuständig sei (Begründung 1). Die Beschwerdeführer hätten sich mit dieser ersten Begründung des Verwaltungsgerichts ebenfalls auseinander setzen müssen, um den Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu genügen. Dass das kantonale Baugesetz willkürlich angewendet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführer nur die zweite, nicht aber die erste Begründung beanstandet haben, ist auch auf die formellen Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, die sich wiederum nur gegen die zweite Begründung richten, nicht einzutreten. 
1.4 Des Weitern beanstanden die Beschwerdeführer, dass der Entsorgungszweckverband entgegen Art. 6 des von ihm erlassenen Abfallreglementes, wonach die Sammeltage, Routen und Abfuhrzeiten nach Absprache mit den Verbandsgemeinden und dem Transporteur durch den Entsorgungszweckverband Obwalden festgelegt würden, im Gebiet Schönenbüel keine solche Route festgelegt habe und zu dieser Frage nie angehört worden sei. In diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannte Vorschrift das Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des Strassensammelsystems anstelle des Kehrichtplatzes überhaupt tangiert, das heisst für die vorliegend streitige Planungsfrage einschlägig ist. Auf die Willkürrüge und auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Rechtsverweigerung ist mangels Beschwerdelegitimation wiederum nicht einzutreten. 
1.5 Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass in der Gemeinde Alpnach das Strassensammelsystem nicht ausschliesslichen Charakter habe, weshalb das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verletzt seien. Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Beschwerdeschrift indessen darauf, ihre Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen zu setzen, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen und ihre Rügen zu belegen. Sie zeigen insbesondere nicht auf, welche Beweise betreffend den Ausschliesslichkeitscharakter des Strassensammelsystems nicht abgenommen und weshalb die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt sein sollen. Auf appellatorische Kritik und unbegründete Rügen tritt das Bundesgericht aber nicht ein. 
2. 
Somit ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Alpnach, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: