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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 105/06 
 
Urteil vom 7. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
S.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 7. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1954, war seit Januar 1991 als Maschinenoperateur bei der Firma I.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Januar 2001 zog er sich bei einem Arbeitsunfall ein schweres Quetschtrauma am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zu und wurde gleichentags im Spital X.________ operiert. Die SUVA kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Sowohl die Operation als auch die anschliessende physiotherapeutische Behandlung führten zu keinem befriedigenden Ergebnis. Vom 18. Juli bis 15. August sowie vom 13. September bis 5. Oktober 2001 unterzog sich S.________ in der Rehaklinik Y.________ einer stationären Rehabilitation. Ein anschliessend durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte. 
 
Nachdem die kreisärztliche Untersuchung vom 21. November 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergeben und die Arbeitgeberin (nunmehr: Firma D.________ AG) einen entsprechenden Arbeitsplatz zugesichert hatte, verfügte die SUVA am 28. November 2001 die Ausrichtung weiterer Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. In der Folge nahm S.________ die Arbeit nur stundenweise auf und legte diese kurze Zeit später ganz nieder. Die Firma D.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 2002. Am 21. Januar 2002 teilte die SUVA S.________ mit, er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll vermittelbar, weshalb die Taggeldleistungen ab 1. Februar 2002 entfielen. 
 
Nach beruflichen und umfangreichen medizinischen Abklärungen verfügte die SUVA am 25. Mai 2004 die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % und wies die dagegen erhobene Einsprache am 30. August 2004 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 7. Dezember 2005 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 36 %. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz, eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem 36 % übersteigenden Invaliditätsgrad, beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 lässt S.________ unter Hinweis auf eine unheilbare Krebserkrankung mit schlechter Prognose um rasche Beurteilung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersuchen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Einspracheentscheid werden folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt: Zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ausgegangen sind. 
3. 
3.1 Der Versicherte bringt vor, die Invalidenversicherung verweise in ihrer Verfügung vom 17. August 2004 ausdrücklich auf den durch die SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad. Da im IV-Verfahren auch allfällige nicht unfallkausale psychische Beschwerden zu berücksichtigen seien, habe die SUVA zu Unrecht von einer polydisziplinären Abklärung abgesehen. 
3.2 Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (BGE 129 V 181 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren ist daher nur zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit die Folgen des am 19. Januar 2001 erlittenen Unfalles die Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. August 2004 einschränkten. Eine unfallbedingte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend; im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Bejahung der Adäquanz eines - von keinem der mit der Angelegenheit betrauten Ärzte diagnostizierten - psychischen Leidens (BGE 115 V 140) nicht erfüllt. Damit besteht keine Veranlassung zu weiteren medizinischen - insbesondere auch nicht zu psychiatrischen - Abklärungen. Dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 6. September 2004 das Einspracheverfahren mit der Begründung sistiert hatte, der Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens sei für das IV-Verfahren von Bedeutung, führt zu keinem anderen Schluss. Der in einem Versicherungszweig festgestellte Invaliditätsgrad bindet andere Versicherungszweige nur mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden (BGE 126 V 292 Erw. 2a). Soweit im Verfahren der Invalidenversicherung eine nicht unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht wird, ist es Sache dieser Versicherung, sowohl das Vorliegen als auch (gegebenenfalls) die Auswirkungen eines solchen Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit abzuklären. Eine Bindungswirkung an den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgesetzten Invaliditätsgrad besteht insoweit nicht (AHI 2004 S. 187). 
4. 
4.1 Der Versicherte bringt vor, das kantonale Gericht habe die Kurzbeurteilung des PD Dr. med. E.________, Institut für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (IMB), vom 27. Mai 2005 sowie die Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 5. August 2002 nicht gewürdigt und den Bericht des R.________, Produktion und Dienstleistung, vom 14. Juli 2003, nicht berücksichtigt. Darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Sodann sei aufgrund der widersprüchlichen Beurteilung der verwertbaren Resterwerbsfähigkeit die berufliche Abklärung zu wiederholen. 
4.2 Zunächst trifft es nicht zu, dass das kantonale Gericht die Einschätzungen des Hausarztes und des PD Dr. med. E.________ ausser Acht gelassen hat. Die Vorinstanz bezog sich ausdrücklich auf diese Berichte und erwog, die von der SUVA festgelegte Erwerbsunfähigkeit von 24 % (recte: 34 %) sei auch in Kenntnis der erwähnten Beurteilungen nicht zu beanstanden. 
4.3 
4.3.1 Sowohl Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. M.________ (Bericht vom 21. November 2001) als auch Kreisarzt Dr. med. J.________ (Abschlussuntersuchung vom 16. März 2004) und Konsiliararzt Dr. med. P.________, FMH für Chirurgie (Beurteilung vom 25. August 2004), kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten (vorwiegend sitzenden) Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Die Ärzte an der Rehaklinik Y.________ attestierten im Austrittsbericht vom 19. Januar 2001 zur Eingewöhnung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit möglicher Steigerung auf 100 %. Hausarzt Dr. med. C.________ führte mit Schreiben an das Kantonsspital Z.________ vom 11. März 2002 aus, der Versicherte habe "zugegeben", die Beschwerden seien im Alltag nicht so stark, dass er deswegen Medikamente einnehmen müsse. Nachts sei er schmerzfrei, tagsüber habe er nur Schmerzen, wenn er mehr als eine Stunde stehe. Er habe sich den Alltag so eingerichtet, dass ihn der Fuss nicht so sehr störe. Gegenüber der Invalidenversicherung attestierte Dr. med. C.________ am 5. August 2002 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, wie auch in einer anderen leichten Tätigkeit von "ca. 70 %" und erklärte, die Beschwerden seien offenbar doch nicht so schlimm, dass eine dauernde Medikamenteneinnahme erforderlich wäre; der Versicherte habe die verordneten Medikamente nicht regelmässig eingenommen und wieder abgesetzt. Die SUVA habe ein Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint und er möchte sich "damit die Finger auch nicht verbrennen". Es sei möglich, dass eine nächste Expertise eine Einschränkung von etwa 20 % ergebe. Mit Kurzbeurteilung vom 27. Mai 2005, welche der Beschwerdeführer bei PD Dr. med. E.________ in Auftrag gegeben hatte, führte der Arzt gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten der SUVA im Wesentlichen aus, ein Trauma wie dasjenige, welches der Versicherte erlitten habe, wie auch eine Verletzung des Nervus tibialis schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht zwingend ein. Schmerzen nach einer Nervenverletzung könnten nicht objektiviert werden. Ein "malingering" (Rentenbegehren) sei nicht auszuschliessen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70-80%ige Erwerbsfähigkeit, die von der SUVA verfügte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 34 % erachte er als zutreffend. 
4.3.2 Soweit Hausarzt Dr. med. C.________ eine lediglich 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, ist seine Einschätzung angesichts der von ihm geschilderten geringen Beeinträchtigung im Alltag nicht nachvollziehbar; auch scheint er selbst von dieser Beurteilung nicht restlos überzeugt zu sein (Erw. 4.3.1 hievor). Im Übrigen darf das Gericht bei der Beweiswürdigung der Tatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Zweifel mit Blick auf ihre Vertrauensstellung gerichtsnotorisch eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler: AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), weshalb ihren Einschätzungen nicht der gleiche Beweiswert beigemessen werden kann wie etwa den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit der Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt werden (SVR 2005 UV Nr. 16 [U 192/03] S. 54 Erw. 2.2; Urteil P. vom 2. August 2006, U 58/06). Die Aktenkurzbeurteilung des PD Dr. med. I.________ ist widersprüchlich, indem der Arzt einerseits eine Erwerbsfähigkeit (welche zu beurteilen nicht Sache der Ärzte ist) von 70-80 % attestiert, und anderseits den von der SUVA verfügten Invaliditätsgrad von 34 % ausdrücklich als "adäquat" erachtet. Seine Beurteilung vermag die Einschätzungen der Kreisärzte wie auch der Mediziner an der Rehaklinik Y.________ und des Konsiliararztes Dr. med. P.________ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann aus dem Bericht des R.________ vom 14. Juli 2003 zu Handen der IV-Stelle schon deshalb nichts Abweichendes abgeleitet werden, weil die darin enthaltene Beurteilung massgeblich nicht auf einer medizinischen Indikation, sondern auf der subjektiven Leistungsbereitschaft des Versicherten beruht, auf welche indessen nicht abgestellt werden kann. Vorinstanz und Verwaltung haben somit zu Recht von weiteren medizinischen (wie auch von nochmaligen beruflichen) Abklärungen abgesehen und bezogen auf den massgeblichen Zeitraum bis 30. August 2004 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - mit entsprechender Erwerbseinbusse - angenommen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Weinfelden, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: