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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_208/2007 
 
Urteil vom 7. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1957, ist gelernter Elektromonteur, liess sich zum technischen Kaufmann und Kundendienstleiter ausbilden und war zuletzt als District Manager bei der Firma X.________ tätig. Er leidet seit Jahren an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und seit Februar 2001 an Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer Hypästhesie der linken Körperhälfte. Er war deshalb vom 2. bis 6. April 2001 im Kantonsspital T.________ und vom 26. Februar bis 19. März 2002 in der Klinik K.________ hospitalisiert. Auf Ende Oktober 2002 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt. 
Am 13. August 2002 meldete sich C.________ zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und ordnete eine gutachtliche Beurteilung in der Klinik H.________ an, welche vom 28. Juni bis 2. Juli 2004 stattfand. In dem von der psychosomatischen Abteilung dieser Klinik erstatteten Gutachten vom 28. Juni 2004 wurde die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Körperhälfte bei einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom links, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer depressiven Reaktion sowie einer Hypersomnie gestellt. Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 50 % für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Steigerung auf 75 bis 80 % geschätzt. Eine von der IV-Stelle angeordnete berufliche Abklärung in der BEFAS wurde vom Versicherten am 23. März 2005 vorzeitig abgebrochen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Juli 2005 wies sie das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass dem Versicherten die Ausübung einer körperlich mittelschweren Arbeit, wie beispielsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als District Manager, zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei, weshalb der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 hielt sie an der Abweisung des Rentenbegehrens fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Januar 2007 ab. 
C. 
C.________ lässt Beschwerde beim Bundesgericht erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2005 sei die Sache zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente ab 1. Februar 2003, an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.). 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2.2 Hinsichtlich der im Rahmen von Art. 105 BGG massgebenden Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen gilt in Bezug auf den vorliegenden Fall Folgendes: Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist. Soweit sich der Arzt zu dem in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in der gesetzlichen Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit von Art. 16 ATSG enthaltenen Aspekt der zumutbaren Arbeit. Soweit jedoch die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht mehr über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweis). 
3.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht. Im Gutachten der Klinik H.________ wird lediglich eine zusätzliche depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert; zudem werden Hinweise auf das Vorliegen psychischer Störungen, insbesondere der von Dr. med. L.________ im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) als Verdachtsdiagnose erwähnten dissoziativen Störung (ICD-10 F44) verneint. Sodann hat auch der behandelnde Psychiater Dr. med. A.________ keine spezifische Diagnose gestellt und in dem vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Bericht vom 27. August 2005 festgestellt, dass sich die Behandlung auf verhaltenstherapeutische Massnahmen zur Schmerzverarbeitung und eine unterstützende antidepressive Therapie beschränkt. Es liegt demnach kein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden vor, welches als psychische Komorbidität zu berücksichtigen wäre (Urteile I 176/06 vom 26. Februar 2007, I 767/03 vom 9. August 2004 und I 683/03 vom 12. März 2004; vgl. auch Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 81 Anm. 135). Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen ist, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen grossen Teil seines Freundes- und Bekanntenkreises verloren hat. Dagegen besteht eine somatische Begleiterkrankung in Form eines chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms. Zudem liegt ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit weitgehend unveränderter Symptomatik vor und hat die über längere Zeit durchgeführte Schmerzbehandlung zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführer an der erforderlichen kooperativen Haltung hat fehlen lassen, liegen nicht vor. Insgesamt sprechen die Umstände dafür, dass der somatoformen Schmerzstörung im vorliegenden Fall Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung beizumessen ist. Davon geht im Grunde auch die Vorinstanz aus, wenn sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Klinik H.________ stützt. Die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit im psychosomatischen Gutachten differenzieren nicht zwischen somatischen und psychischen Beeinträchtigungen und umfassen somit beide Aspekte des Gesundheitsschadens. 
3.3 Für das chronisch rezidivierende Lumbovertebralsyndrom konnten trotz zahlreicher auch stationärer Untersuchungen keine hinreichenden organischen Ursachen gefunden werden. Nachdem schon die Rehaklinik M.________ (Krankengeschichte vom 25. April 2001) und das Kantonsspital T.________ (Bericht vom 17. April 2001) aus rheumatologischer und neurologischer Sicht keine erheblichen Befunde festgestellt und auf unspezifische Rückenschmerzen geschlossen hatten, gelangten auch die Ärzte der Klinik K.________ zum Schluss, dass ein Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie vorliege und sich die bestehende Schmerzproblematik nicht durch ein radikuläres Reizsyndrom erklären lasse. In Betracht gezogen wurde ein musculo-skelettales Überlastungssyndrom bei Haltungsinsuffizienz und Übergewicht (Bericht vom 19. März 2002). Zur Abklärung einer allfälligen Facettenproblematik wurde der Versicherte an den Schmerzspezialisten Dr. med. Y.________ überwiesen. Dieser berichtete am 1. März 2004, Infiltrationen in den Schmerzbereichen und eine Opiattherapie mittels Medikamentenpumpe hätten keine wesentliche Besserung gebracht. Die Opiattherapie sei zu optimieren und gegebenenfalls mit Medikamenten gegen den neuropathischen Schmerz zu ergänzen. Mit dem Patienten sollten aber auch psychotherapeutische Verfahren zum Erlernen von Copingstrategien und zum Verarbeiten seiner Situation durchgeführt werden. In einer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7. September 2005 hält Dr. med. Y.________ fest, die zahlreichen Untersuchungen und Abklärungen hätten nie eine zufrieden stellende Ursache für die Beschwerden ergeben und es seien auch keine geeigneten Therapien für eine dauerhafte Schmerzfreiheit gefunden worden. Seiner Auffassung nach könnte es sich um Schmerzen handeln, die im Zentralnervensystem entstehen und auf chemische Einflüsse während einer früheren Erwerbstätigkeit zurückgeführt werden könnten. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Möglichkeit, welche kaum mehr näher abgeklärt werden kann. Im Übrigen bestätigen die vorhandenen Arztberichte die Annahme, dass ein im Wesentlichen psychisches bzw. psychosomatisches Beschwerdebild vorliegt. Verwaltung und Vorinstanz haben daher grundsätzlich zu Recht auf das Gutachten der Klinik H.________ vom 28. Juni 2004 abgestellt. Zu einer ergänzenden neurologischen und rheumatologischen oder einer polydisziplinären Begutachtung besteht kein Anlass (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). 
4. 
Streitig ist der Rentenanspruch ab 1. Februar 2003. Massgebend ist daher die Arbeitsfähigkeit wie sie in der Zeit ab 1. Februar 2002 (Beginn der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2005 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) bestanden hat. 
4.1 Im Gutachten der Klinik H.________ wird festgestellt, der Versicherte sei für eine mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung aktuell zu 50 % arbeitsfähig mit der Möglichkeit einer Steigerung durch schrittweise Arbeitsaufnahme auf 70 bis 80 %. Ergänzend wird ausgeführt, dem Versicherten sei seit ca. April 2002 und aktuell eine der bisherigen Arbeit entsprechende Tätigkeit (überwiegend Bürotätigkeit oder im Management) mit der Möglichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen und allenfalls über Mittag eine längere Pause einzuschalten, im Rahmen von 50 % (4½ Stunden täglich) medizinisch-theoretisch zumutbar. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen (konsequente medikamentöse Behandlung der Depression, psychotherapeutische Unterstützung bei der Tagesstruktur und im Umgang mit Schmerzen, Trainingsmassnahmen zur Verlängerung der Belastungsdauer) sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf medizinisch-theoretisch 75 bis 80 % möglich, ohne dass ein genauer Zeitpunkt genannt werden könne. Die Behandlung sollte ambulant durch einen Therapeuten oder eine Therapeutin mit Erfahrung in der Behandlung von chronischen Schmerzen oder initial stationär an einer psychosomatisch orientierten Klinik erfolgen. 
4.2 Die Vorinstanz gelangt aufgrund des Gutachtens zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 75 % zumutbar wäre. Diese Annahme findet weder im Gutachten noch in den andern Arztberichten eine hinreichende Stütze. Im psychosomatischen Gutachten wird die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit aktuell 50 % angegeben und es wird in Bezug auf die mögliche Steigerung auf 70 bis 80 % ausdrücklich keine zeitliche Angabe gemacht. Sie ist laut Gutachten von weiteren therapeutischen Massnahmen abhängig, welche im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht abgeschlossen waren. Soweit das kantonale Gericht mit der Verwaltung gestützt auf das Gutachten der Klinik H.________ von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgeht, beruht der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. 
4.3 Anderseits kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach in der fraglichen Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zumindest teilweise arbeitsfähig ist, nehmen auch die meisten anderen Ärzte an. Im Bericht an die Invalidenversicherung vom 20. August 2002 gab der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, die Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten mit "zurzeit ca. 50 %" an. In Berichten vom 15. Juli 2003 und 13. August 2003 erachtete er (während der Behandlung mit der Medikamentenpumpe) eine Bürotätigkeit von 1 bis 2 Stunden täglich als möglich. In ähnlichem Sinn sprach sich die Klinik K.________ (Dr. med. Y.________) im Bericht vom 1. März 2004 aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Opiattherapie zwar eine gewisse Schmerzreduktion erreicht werden konnte, damit jedoch Nebenwirkungen verbunden waren, welche sich ihrerseits auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Auch wenn die ärztlichen Beurteilungen nicht durchwegs übereinstimmen und im Zusammenhang mit stationären Abklärungen und Behandlungen kürzere Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, rechtfertigt es sich, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Klinik H.________ abzustellen. Dieses erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es stützt sich u.a. auf eine konkrete Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit dieser Abklärung bestritten. Die von ihm nachträglich veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik K.________ hat indessen ebenfalls zum Ergebnis geführt, dass ihm angepasste leichte Arbeiten zu 50 % zumutbar sind. Es besteht daher kein Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychosomatischen Gutachten abzugehen oder die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Es wird Sache der IV-Stelle sein, auf dieser Grundlage die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen und über den Leistungsanspruch neu zu befinden. 
6. 
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb die Kosten des Verfahrens verhältnismässig zu verlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2007 und der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 aufgehoben und wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Wey