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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_125/2008 
 
Urteil vom 7. November 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher John Wyss, 
 
gegen 
 
Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. September 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1977, heiratete am 16. März 2005 in der Türkei ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann Y.________. Sie reiste am 25. Juni 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des bis Ende 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) die Aufenthaltsbewilligung zwecks Zusammenlebens mit ihrem Ehemann. Die Bewilligung wurde letztmals bis zum 30. Juni 2008 verlängert. 
 
Nachdem die eheliche Wohngemeinschaft im Juli 2007 aufgegeben und das Getrenntleben vom Eheschutzrichter am 26. November 2007 bewilligt worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. November 2007 die Aufenthaltsbewilligung von X.________, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 26. September 2008 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamts erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. November 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts vom 26. September 2008 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid des Migrationsamtes vom 10. Juni 2008 und das angefochtene Urteil des Rekursgerichts den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzten, und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gegenstand des angefochtenen Urteils ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Die widerrufene Bewilligung ist am 30. Juni 2008 durch Zeitablauf ohnehin erloschen. Insofern ist die Beschwerde von vornherein gegenstandslos bzw. besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Widerrufsfrage. Schon zum Zeitpunkt des Urteils der Rekurskommission und erst recht heute ging bzw. geht es implizit (bloss) noch um die Frage einer Bewilligungsverlängerung. Da nach (mehr als vorübergehender) Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft kein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG (bzw. Art. 43 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) besteht, kann das Urteil des Rekursgerichts - höchstens - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG angefochten werden, wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend annimmt. 
 
2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung hat, ist sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und sie ist grundsätzlich nicht legitimiert, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten; insbesondere ist sie zur Willkürrüge nicht berechtigt (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). 
 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; Weiterführung der so genannten "Star-Praxis", s. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.). Grundsätzlich zulässig ist insbesondere die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, so der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander oder würdige Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann gerügt werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden und Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden (grundlegend BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95). Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, ist diese bei fehlender Legitimation in der Sache letztlich bloss insoweit zulässig, als das gänzliche Fehlen jeglicher Begründung gerügt wird (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222, 232 E. 3.2 und 3.3 S. 236 ff.). 
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei im kantonalen Verfahren (Einspracheverfahren und Beschwerdeverfahren) das rechtliche Gehör verweigert worden. Ihre diesbezüglichen Äusserungen lassen sich im Vorwurf an die kantonalen Behörden zusammenfassen, sie hätten zu einseitig auf die Darstellungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgestellt und umgekehrt deren Vorbringen nicht berücksichtigt bzw. "die Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in willkürlicher, widersprüchlicher Weise betont". Mit der Gehörsverweigerungsrüge will die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen der kantonalen Behörden in Frage stellen bzw. das Bundesgericht zur Überprüfung der von diesen vorgenommenen Beweiswürdigung anhalten. Dazu ist sie bei fehlender Legitimation in der Sache selber nach dem vorstehend Ausgeführten nicht berechtigt. 
 
2.3 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. November 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller