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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_498/2011 
 
Urteil vom 7. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, etc., welches vor dem Bezirksgericht Rheinfelden hängig ist. 
Am 2. Oktober 2009 stellte X.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er am 28. Oktober 2009 eine Lohnabrechnung ein. Am 11. Mai 2009 wurde X.________ Frist angesetzt, um die Lohnausweise 2009 und 2010, die Lohnabrechnung 2011 und die letzte Steuererklärung einzureichen. Nachdem X.________ diese Frist unbenutzt hatte ablaufen lassen, wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Gesuch um amtliche Verteidigung am 31. Mai 2011 ab. 
X.________ erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, u.a. mit den Anträgen, sie aufzuheben und ihm sowohl für das Straf- als auch Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 11. August 2011 kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben. 
 
C. 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Strafgericht schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 78 ff., Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern das nicht offenkundig ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1). 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, was wohl damit zusammenhängt, dass er ihn zu Unrecht für einen Endentscheid hält. Es ist auch keineswegs offensichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Zwar kann nach der Rechtsprechung die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung oftmals mit irreparablen Nachteilen verbunden sein (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1). Vorliegend wurde indessen nicht materiell geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wies das entsprechende Gesuch ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt, und das Obergericht schützte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer kann, wie er selber zu Recht darlegt, jederzeit bei der Verfahrensleitung des zuständigen Strafgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO) ein neues Gesuch um amtliche Verteidigung stellen, welches, sofern er es formgerecht einreicht und seine prozessualen Mitwirkungspflichten erfüllt, (erstmals) materiell behandelt werden muss. In dieser Konstellation erleidet er durch die von Obergericht geschützte, formell begründete Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung (ausnahmsweise) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Begründungspflicht den Nachweis schuldig bleibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dies ist allerdings insofern unerheblich, als dies nicht der Fall ist und auf die Beschwerde danach auch bei ausreichender Begründung nicht eingetreten werden könnte. 
 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war. Den prima vista schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi