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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 135/04 
 
Urteil vom 7. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
W.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 16. März 2004 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau dem am 1. Februar 1939 in Oesterreich geborenen und seit April 1968 in der Schweiz wohnhaften W.________ ab 1. März 2004 eine auf der Rentenskala 35 berechnete AHV-Rente von monatlich Fr. 1'638.- zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine höhere Rente wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Juni 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ sein vorinstanzliches Begehren und erhebt Anspruch auf eine nach der Skala 36 berechnete Teilrente. Er rügt, der angefochtenen Berechnung sei für die Jahre 2002 und 2003 pro forma je ein Einkommen von Fr. 5'000.- zu Grunde gelegt worden, obwohl die genauen Einkommenszahlen bereits bekannt gewesen seien. Des Weiteren habe er bei der Durchsicht seiner Akten feststellen müssen, dass während mehrerer Jahre zu tiefe Bruttoerträge in die individuellen Konten eingetragen worden seien. Auch seien Lücken in der Beitragszeit nach dem Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit (FZA) aufzufüllen. 
 
Verwaltung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
In einer Eingabe vom 20. August 2004 teilt W.________ mit, die unterschiedlichen Angaben in den Lohnausweisen und im ACOR-Berechnungsbogen seien zum Teil geklärt. 
 
Auf schriftliches Ersuchen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts übermittelt die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau Kopien von Nachtragsverfügungen des kantonalen Amtes für AHV und IV vom 8. November 2004. Darin werden die für die Jahre 2002 und 2003 von W.________ zu entrichtenden AHV-Beiträge neu festgesetzt, wobei der Beitragsbemessung für das Jahr 2002 ein Renteneinkommen von Fr. 34'091.- und derjenigen für das Jahr 2003 ein solches von Fr. 38'945.- zu Grunde gelegt wird. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), insbesondere zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV), zu den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und zu den Übergangsgutschriften für verwitwete und geschiedene Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung der Altersrente ab 1. März 2004. 
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegten Beitragszeiten zwar nach Art. 52c AHVV zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können, dass eine solche Lücke aber nur vorliegen kann, wenn eine versicherte Person Versicherungszeiten in der Schweiz aufweist, während denen sie keine Beiträge entrichtet hat. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. 
2.2 Auch können entgegen dem gestellten Antrag die in einem anderen Vertragsstaat des FZA zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mit berücksichtigt werden (BGE 130 V 52 f. Erw. 4 und 5). 
2.3 Hingegen ist die sinngemäss erhobene Rüge, dass bisher bei der Berechnung der Rente für die Jahre 2002 und 2003 ein zu tiefes Einkommen berücksichtigt worden ist, offensichtlich begründet. Wie aus den am 8. November 2004 ergangenen Nachtragsverfügungen über die Neufestsetzung der AHV-Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 hervorgeht, soll der Beschwerdeführer 2002 ein Einkommen von Fr. 34'091.- und 2003 ein solches von Fr. 38'945.-, insgesamt also Fr. 73'036.- erzielt haben. Die Differenz zu den für die betreffenden Jahre in der angefochtene Rentenberechnung "provisorisch" eingesetzten Einkommen von je Fr. 5'000.- beträgt Fr. 63'036.-. Dieser Betrag erhöht - auf die 35 vollen Beitragsjahre des Beschwerdeführers umgelegt - das Durchschnittseinkommen (noch ohne Aufwertung) um Fr. 1'801.-. Da die Differenz in der Abstufung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Rententabelle 2004 in der Rentenskala 35 jeweils Fr. 1'266.- beträgt, führt die definitive Festsetzung der Einkommen der Jahre 2002 und 2003 zum Aufstieg in einen höheren Bereich der Rentenskala. Deshalb ist die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend auf den 1. März 2004 neu festzusetzen. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zurück, die - soweit es noch erforderlich ist (vgl. die Korrespondenz zwischen den Parteien vom 6./8. Juli 2004 und die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2004) - hinsichtlich der behaupteten unterschiedlichen Angaben in den Lohnausweisen und im ACOR-Berechnungsbogen zusätzliche Abklärungen treffen wird, bevor sie - nach Eintritt der Rechtskraft der Nachtragsverfügungen - über den Rentenanspruch neu verfügt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2004 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 16. März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: