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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 402/04 
 
Urteil vom 7. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
J.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene J.________, Mutter von drei Kindern, war im Gastgewerbe und später als Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstätig. Am 26. Juni 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf in den Jahren 1987, 1993 und 1994 erlittene Verkehrsunfälle und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 sprach sie J.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie von einer Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit von 43% und Haushalt von 57%, einer Einbusse im Erwerbsbereich von 100% sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 40%, somit von einer gewichteten Gesamtinvalidität von 66% (0.43 x 100% + 0.57 x 40%) ausging. Hiegegen erhob die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die von der Verwaltung vorgenommene Gewichtung der erwerblichen und der häuslichen Tätigkeit sowie die Abklärungen an Ort und Stelle über die Einschränkung im Bereich Haushalt nicht zu beanstanden seien. Hingegen erlaubten die medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich. Es hiess daher die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2002 teilweise gut, hob die Verfügung vom 8. Februar 2002 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Februar 2003. 
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Neurochirurgischen Klinik des Spitals A.________ einen Arztbericht ein, der am 22. Mai 2003 von Dr. med. K.________ erstellt wurde. Gestützt darauf ging sie für den Bereich Erwerbstätigkeit bei einer leidensangepassten Beschäftigung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 22.8% (0.43 x 0% + 0.57 x 40%). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 fest mit dem Hinweis, dass die Rentenaufhebung nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats erfolge. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 2004 ab, nachdem es vorgängig der Versicherten die gesamten Vernehmlassungsakten zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt hatte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle verzichtet unter Verweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat. Die Rentenfrage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Keine Anwendung finden dagegen die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003] sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
1.3 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Inhaltlich ergibt sich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393). 
2. 
Nicht mehr streitig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 43% erwerbstätig und zu 57% im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Ebenfalls nicht mehr zu überprüfen ist die gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich, welche auf 40% festzusetzen ist. Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung im Erwerbsbereich, welche im Folgenden zu prüfen ist. 
3. 
3.1 Hinsichtlich des erwerblichen Leistungsvermögens ist mit der Vorinstanz, insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med. K.________ vom 22. Mai 2003, davon auszugehen, dass der Versicherten, bedingt durch ihre Rückenbeschwerden, körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, sie in Bezug auf leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten indes während vier bis sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist. Die Ärztin der Neurochirurgischen Klinik des Spitals A.________ diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine flache Diskusprotrusion L4/5 und eine mediane Diskushernie L5/S1. Die Versicherte sollte deshalb keine Gegenstände von mehr als 5 kg heben, die Lendenwirbelsäule nicht besonders belasten und vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten ausüben, ohne dabei viel umherzugehen. Der entsprechenden Stellungnahme kommt, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, voller Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zu (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Es erscheint insbesondere nicht widersprüchlich, dass die Versicherte zwar nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten, jedoch jeder anderen, leichteren vorwiegend sitzenden oder stehenden Tätigkeit nachgehen kann. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Empfehlung der Ärztin, weitere diagnostische Massnahmen vorzunehmen, um eine allfällige Progredienz der Hernierung zu beurteilen und Therapievorschläge zu unterbreiten, nicht bedeutet, dass sie aufgrund der bisher getätigten Untersuchungen nicht in der Lage gewesen wäre, die Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen. Von ergänzenden Abklärungen bei Dr. med. R.________ sah das kantonale Gericht ab, nicht zuletzt dem Umstand Rechnung tragend, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insoweit die Beschwerdeführerin den Umstand bemängelt, dass der Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals A.________ von der Assistenzärztin verfasst und unterzeichnet wurde, ist festzuhalten, dass es üblich und allgemein zugelassen ist, dass der Chef- oder leitende (Ober-)Arzt einer Klinik für Kontrolluntersuchungen sowie zur Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeitende beizieht. Man kann von einem solchen Arzt nicht verlangen, dass er persönlich alle Untersuchungen vornimmt. Der Beweiswert eines Arztberichtes ist nicht vermindert, wenn er unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird (Urteil M. vom 24. Juli 2002, U 87/01). Im Jahre 2000 war die Beschwerdeführerin wegen der Rückenbeschwerden im Spital A.________ umfassend untersucht worden (vgl. die Berichte vom 1. und vom 25. Februar 2000). Auf die entsprechenden Unterlagen konnte die Ärztin zurückgreifen. Obwohl sie den Gesundheitszustand als sich verschlimmernd bezeichnete, sah sie keinen Anlass für eine einschränkendere Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche Zweifel an der Begründetheit der Einschätzung von Dr. med. K.________ aufkommen lassen könnten. Dass die Versicherte neuerdings bei Dr. med. U.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Behandlung steht und zudem für eine stationäre Therapie in der Klinik S.________ weilte, deutet für sich allein nicht auf eine zusätzliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hin. Von ergänzenden Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, sind - zumindest was die für die Beurteilung massgebende Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2003 betrifft - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das kantonale Gericht darauf verzichten konnte, ohne dadurch den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. Aus demselben Grund sind auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht keine ergänzenden Abklärungen zu veranlassen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, in den zur Verfügung gestellten Akten fehlten Berichte von Dr. med. E.________, Dr. med. N.________ und Dr. med. O.________, ist dies insofern nicht zutreffend, als die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Versicherten die Vernehmlassungsakten der IV-Stelle zugestellt hat, zu denen auch die beigezogenen Unfallakten gehörten, bei welchen unter anderem der Bericht von Dr. med. E.________ vom 2. November 1994 und die Stellungnahmen von Dr. med. N.________ vom 13. September 1995, 15. Juni 1995, 5. und 22. Dezember 1994 lagen. 
4. 
Der im vorinstanzlichen Entscheid durchgeführte Einkommensvergleich, welcher für den erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 0% ergab, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt nach Lage der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass. In Anbetracht einer ebenfalls nicht betrittenen Einschränkung im Haushalt von 40% resultiert eine gewichtete, rentenausschliessende Invalidität von insgesamt 23 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: