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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 114/05 
 
Urteil vom 7. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
G.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene G.________ war seit dem 17. Februar 1964 in der Firma X.________ AG mit Montagearbeiten (zuletzt: Geschirrspülmontage) beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 21. September 2000 wollte er einige Gummischläuche aus einem Karton herausnehmen, wobei er einen "Zwick" in der rechten Schulter verspürte und darauf den rechten Arm nicht mehr heben konnte. Der Hausarzt Dr. med. A.________ diagnostizierte am 5. Oktober 2000 eine Rotatorenmanschettenruptur rechts. Dr. med. H.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, der eine traumatische Supraspinatussehnenruptur und eine Subscapularissehnenläsion mit Bicepssehnenluxation rechts diagnostiziert hatte, nahm am 9. Oktober 2000 im Spital Y.________ eine Schulterarthroskopie rechts, eine transossäre Refixation der Subscapularis- sowie der Supraspinatussehne und eine Bicepstendodese vor. In der Folge gelangte G.________ für leichte Tätigkeiten in der früheren Arbeitgeberfirma jeweils halbtags wieder zum Einsatz. Trotz anfänglich zufriedenstellendem Heilungsverlauf kam es immer wieder zu Schmerzen und es verblieb eine wesentliche Funktionseinschränkung mit Krafteinbusse des rechten Armes. 
 
Im Rahmen eines ab 14. August bis 18. September 2002 dauernden Aufenthaltes in der Rehaklinik Q.________ bezeichneten die dortigen Ärzte den Bereich der rechten Schulter als arbeitsrelevantes Problem; auf Grund der vorhandenen Beschwerden präsentiere sich der Patient funktionell als Einhänder; für den rechten Arm würden Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten oberhalb Brusthöhe und kraftvoll ziehende oder stossende Bewegungen aus dem Schultergelenk heraus limitiert bleiben. Auf entsprechende Anfrage von Kreisarzt Dr. med. W.________ hin führte Dr. med. O.________, Leitender Arzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik Q.________ am 18. Dezember 2002 aus, nach Rotatorenmanschettenverletzung bei vergleichbarem Befund bezüglich Beweglichkeit könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass mindestens eine sehr leichte Arbeit ganztags, allenfalls mit etwas vermehrten Pausen, unter Vermeidung von Krafteinsatz oder häufigen repetitiven Bewegungen sowie ohne oberhalb der Brusthöhe auszuführende Tätigkeiten zumutbar sei. Am 7. Juli 2003 schloss G.________ mit der Firma E.________ AG (vormals X.________ AG) einen neuen Arbeitsvertrag, in welchem eine Anwesenheit zu 50 % mit einer um 25 % reduzierten Leistungsfähigkeit vorgesehen war. In einem Bericht vom 21. August 2003 legte Kreisarzt Dr. med. W.________ den Integritätsschaden auf 20 % fest und erachtete eine den ganzen Tag über auszuübende leichte Arbeit als zumutbar, wobei das Heben von Lasten - mit beiden oberen Extremitäten bis maximal Taillenhöhe - auf 2 kg beschränkt und repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten Hand nicht mehr möglich seien; zu den üblichen Pausen seien zusätzlich zwei Pausen von 15 Minuten am Morgen und am Nachmittag zu gewähren. Mit Verfügung vom 5. November 2003 sprach die SUVA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer 36%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2003 fest. 
 
Bereits am 23. Mai 2003 hatte die IV-Stelle Glarus G.________ - ausgehend von einer 75%igen Erwerbsunfähigkeit, einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch realisierbaren Verdienst von Fr. 61'100.‑ (Valideneinkommen) und trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung mutmasslich noch möglichen Einkünften von Fr. 15'275.‑ (Invalideneinkommen) - verfügungsweise eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2001 zugesprochen. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. November 2003 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 15. Februar 2005 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, ihm für die Zeit ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 75%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten; eventuell sei die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und damit sowohl vor Erlass des Einspracheentscheids vom 16. März 2004 und der Verfügung vom 5. November 2003 wie auch vor Beginn des unbestrittenermassen am 1. Oktober 2003 einsetzenden Rentenanspruchs in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 Anwendung (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG; vgl. BGE 130 V 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 536 S. 57). Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sind vom kantonalen Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Ausführungen über die bei der Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens und wirft der Vorinstanz eine unzulässige 'antizipierte' Beweiswürdigung vor, weil sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einzig auf den Zusatzbericht der Rehaklinik Q.________ vom 18. Dezember 2002 und den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ über die Abschlussuntersuchung vom 21. August 2003 abgestellt habe. Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern diese als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee). Inwiefern die von SUVA und Vorinstanz zur Hauptsache berücksichtigten ärztlichen Stellungnahmen und die darin enthaltenen Beurteilungen diesen Anforderungen nicht genügen sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht substanziiert dargelegt. 
 
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die SUVA habe die beabsichtigte Abweichung von dem von der Invalidenversicherung angenommenen Invaliditätsgrad vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2003 nicht angekündigt; damit habe keine Möglichkeit bestanden, weitere Beweismittel, namentlich allfällige private Gutachten, einzuholen. Unbestrittenermassen stand dem Beschwerdeführer das Recht zu, gegen die Verfügung vom 5. November 2003 Einsprache zu erheben, und von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht. In seiner Einsprache hat er jedoch nicht aufgezeigt, weshalb und inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, allfällige zusätzliche Beweismittel bereitzustellen. Auch hat er keinen Antrag auf Sistierung des Einspracheverfahrens gestellt, bis allenfalls solche Beweismittel vorliegen würden. Unter diesen Umständen aber ist auch der gegenüber der SUVA erhobene Vorwurf, prozessuale Mitwirkungsrechte verletzt zu haben, nicht angebracht. Des Weitern hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Beweismittel aufgelegt, obwohl dazu seit Verfügungserlass am 5. November 2003 bis zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahezu 1½ Jahre zur Verfügung standen. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, im Einspracheverfahren könnten keine Sachverhaltsabklärungen mehr vorgenommen werden. Art. 42 ATSG sieht ausdrücklich vor, dass die Parteien vor dem Erlass von Verfügungen, die mit Einsprache angefochten werden können, nicht angehört werden müssen. 
3. 
3.1 In dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil V. vom 2. September 2005 (I 55/05 + U 26/05) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Unfallversicherer - wie zuvor schon in Fällen, in welchen das ATSG noch nicht zur Anwendung gelangte (AHI 2004 S. 181) - auch unter der Herrschaft des ATSG (insbesondere Art. 49 Abs. 4 ATSG) an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist. Begründet wird dies damit, dass der Unfallversicherer mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist und die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung ihm gegenüber deshalb keine Bindungswirkung entfalten kann; ebenso fehlt dem Unfallversicherer die Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung (erwähntes Urteil V. vom 2. September 2005 [I 55/05 + U 26/05], Erw. 2, insbesondere Erw. 2.2). Damit hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Ergebnis einer früher schon in der Doktrin verschiedentlich vertretenen Meinung angeschlossen, wonach ein "Berührtsein" nicht angenommen werden kann, soweit nicht eine eigentliche Bindung an den durch einen anderen Sozialversicherungsträger getroffenen Entscheid besteht, sondern bloss eine Obliegenheit, dessen bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheid mit zu berücksichtigen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 30 zu Art. 49 in fine mit entsprechenden Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Jürg Scheidegger, Die Koordination der Invaliditätsschätzungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 101, wo ebenfalls keine enge Bindung der Unfallversicherung an eine rechtskräftige Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung angenommen wird). 
3.2 Selbst bei Annahme einer gewissen Bindungswirkung könnte der SUVA im konkret zur Diskussion stehenden Fall ein Abweichen von dem von der Invalidenversicherung bestimmten Invaliditätsgrad indessen nicht grundsätzlich versagt bleiben. In der (nicht begründeten) Verfügung vom 23. Mai 2003 ist die IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 15'275.‑ ausgegangen. Damit hat sie ohne weitere Abklärungen aus den im Arbeitgeberbetrieb noch ausgeübten Tätigkeiten auf das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Nicht weiter geprüft wurde dabei, ob die halbtags ausgeübte Arbeit nicht auch ganztags zumutbar wäre. Die mit halbem Leistungsvermögen nur halbtags verrichtete Arbeit wurde einfach einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt, was nicht angeht. Von der Arbeitsunfähigkeit kann weiter auch nicht direkt auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden. Indem die IV-Stelle bei der Bestimmung des Invalideneinkommens einzig auf das nach Eintritt der Behinderung noch realisierte Gehalt abgestellt hat, ist dem Umstand nicht genügend Beachtung geschenkt worden, dass die Arbeitgeberin ausdrücklich erklärt hatte, die Beschäftigung sei aus betrieblichen und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen bloss halbtägig erfolgt; eine Ganztagesstelle hätte sie gar nicht anbieten können. 
Gestützt auf die Ergebnisse der Erhebungen in der Rehaklinik Q.________ und des Kreisarztes Dr. med. W.________ ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit mit gewissen Einschränkungen (limitiertes Heben von Lasten, keine repetitiv ausreichende Arbeiten mit der rechten Hand, zusätzliche Pausen) auch ganztags durchaus zumutbar wäre. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Unterlagen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum selbst eine leichte Arbeit nur halbtags möglich sein sollte. Der Hausarzt Dr. med. A.________ begründet in seinem Bericht vom 17. November 2001 denn auch nicht weiter, wie er zur Annahme einer 75%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommt. Der Schluss liegt nahe, dass auch er sich lediglich an den konkret noch ausgeübten Tätigkeiten orientiert hat. Dr. med. H.________, welcher den Beschwerdeführer operiert und während längerer Zeit behandelt hat, nahm zur Frage nach der Einschränkung des Leistungsvermögens nicht Stellung. Die vom Hausarzt vertretene Auffassung, wonach lediglich eine 25%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, ist demnach als singulär zu betrachten. Rechnung zu tragen ist dabei auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte (und ebenso die einen Versicherten behandelnden Spezialärzte) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc). 
4. 
4.1 Da der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ganztags und damit nach dem Gesagten (Erw. 3.2 hievor) nicht in zumutbarem Ausmass verwertet, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf hypothetisch mögliche Einkünfte abzustellen. Dabei lässt sich das Vorgehen der SUVA, welche die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 beigezogen hat, nicht beanstanden (BGE 129 V 472). Gerechtfertigt ist es auch, vom Zentralwert des Lohnes der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigen Männer im privaten Sektor auszugehen, welcher Fr. 4557.- ausmacht. Dieser für eine 40 Stunden umfassende Arbeitswoche geltende Betrag ist angesichts der im Jahre 2003 betriebsüblich gewesenen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 11, S. 86 Tabelle B 9.2) entsprechend hochzurechnen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerung von 1,4 % im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 11, S. 87 Tabelle B 10.2) ergibt dies, wie die SUVA ermittelt hat, ein Invalideneinkommen von Fr. 57'798.‑. Effektiv liegt der Betrag mit Fr. 57'806.‑ (Fr. 4557.‑ : 40 x 41.7 x 12 x 1.014) sogar noch leicht höher. Die SUVA hat auch die Notwendigkeit vermehrter Pausen mit 2.5 Std. pro Woche (oder 0.5 Stunden pro Tag) berücksichtigt, indem sie eine Einkommensverminderung auf Fr. 54'333.‑ angenommen hat. Werden schliesslich - um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behinderte Arbeitnehmer in aller Regel die für gesunde und voll einsatzfähige Personen massgebenden Lohnansätze nicht erreichen - von diesem Wert die nach der Rechtsprechung maximal zulässigen 25 % in Abzug gebracht, ergibt sich ein Betrag von Fr. 40'750.‑. Dieser liegt über der der Invaliditätsbemessung der SUVA zu Grunde liegenden Summe von Fr. 40'500.-. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei lediglich ein Abzug von 20 % zugelassen worden, ist daher nicht nachvollziehbar. 
4.2 Das Valideneinkommen für das Jahr 2003 hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberfirma Fr. 4840.‑ pro Monat bei jährlich dreizehn Monatslöhnen ausgemacht, was einem Jahreseinkommen von Fr. 62'920.‑ entspricht. Verglichen mit dem von der SUVA festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 40'500.‑ resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'420.‑, was einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet; vgl. BGE 130 V 121) 36 % entspricht. 
5. 
Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der Mitteilung der Invalidenversicherung vom 13. Februar 2004, wonach die Invalidenrente weiterhin im bisherigen Umfang ausgerichtet werde. Offensichtlich hat die Invalidenversicherung weiterhin einzig auf das am konkreten Arbeitsplatz erzielte Einkommen oder auf die entsprechenden Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________ abgestellt. Der Beschwerdeführer zeigt jedenfalls nicht auf, dass seitens der Invalidenversicherung vorgängig der Mitteilung vom 13. Februar 2004 weitere Abklärungen getätigt worden wären. Damit kommt aber auch dieser Mitteilung - gleich wie der Verfügung der Invalidenversicherung vom 23. Mai 2003 (Erw. 3.1 hievor) - keine Bindungswirkung für die SUVA zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: