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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_865/2011 
 
Urteil vom 7. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozessvoraussetzung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. Juni 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des P.________ vom 16. November 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
in die mit Verfügung vom 17. November 2011 erfolgte Aufforderung des Bundesgerichts, die fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) bis spätestens am 28. November 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die am 23. November 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2011 in Sachen des Versicherten gegen die IV-Stelle Bern, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen den vom Versicherten innerhalb der mit Verfügung des Bundesgerichts vom 17. November 2011 angesetzten Frist einzig nachgereichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2011 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) erhoben worden ist, 
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass überdies die Beschwerde vom 16. November 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass demnach auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Dezember 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz