Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_822/2012 
 
Urteil vom 7. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch die Treuhand X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. August 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem auf das Rechtsmittel der K.________ nicht eingetreten wurde, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2012, worin unter anderem auf die fehlende rechtsgenügliche Vollmacht hingewiesen und zur Nachreichung derselben eine Frist bis zum 25. Oktober 2012 gesetzt wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
in Erwägung, 
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden rechtsgenüglichen Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 angesetzten, am 25. Oktober 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Dezember 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz