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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_842/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (AK.2016.00045). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom      27. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 17'335.- dreht, wobei es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG handelt (BGE 137 V 51 E. 4.3 S. 56), 
dass der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, 
dass nicht geltend gemacht wird, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Urteil 9C_950/2014 vom 19. Mai 2015   E. 2.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 8 S. 27), 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), 
dass die Eingabe vom 27. November 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler