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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_997/2020  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Leiter des Regionalen Betreibungsamts U.________, 
 
Regionales Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde und Aufsichtsanzeige, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. November 2020 (KBE.2020.38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Regionale Betreibungsamt U.________ vollzog am 28. Mai 2020 in der Gruppe Nr. xxx die Pfändung gegen den Beschwerdeführer (Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2020). Es pfändete die vinkulierte Namenaktie Nr. yyy (Aktienzertifikat Nr. zzz) der C.________ AG. 
Am 8. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Muri Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 stellte das Bezirksgericht in Gutheissung der Beschwerde fest, dass nicht die gepfändete Namenaktie zu versteigern sei, sondern gestützt auf den Aktionärsbindungsvertrag vom 17. Dezember 2015 ein freihändiger (privatrechtlicher) Verkauf des gesamten Aktienpakets durchzuführen sei. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Zudem erhob er Aufsichtsanzeige gegen B.________, den Leiter des Regionalen Betreibungsamtes U.________. Mit Entscheid vom 23. November 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein und es gab der Aufsichtsanzeige keine Folge. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. November 2020 per E-Mail und per Post (letztere an den Standort des Bundesgerichts in Luzern) Beschwerde erhoben. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerde an das Bundesgericht kann nicht mit gewöhnlichem E-Mail erhoben werden. Die Voraussetzungen für eine zulässige elektronische Eingabe (Art. 42 Abs. 4 BGG) sind nicht erfüllt. Zu behandeln ist einzig die postalisch eingereichte Beschwerdeschrift.  
 
2.2. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Weigerung des Obergerichts anficht, disziplinarische Massnahmen gegen den Leiter des Betreibungsamts zu ergreifen. Als blosser Verzeiger ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Urteil 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002). Einzugehen ist auf die Beschwerde nur, soweit sie die Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2020 bzw. den entsprechenden Pfändungsvollzug betrifft.  
 
2.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer geht überhaupt nicht auf die Gründe ein, weshalb das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Er übergeht insbesondere den vom Obergericht dargelegten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Frage, ob bloss eine Aktie zu versteigern oder das gesamte Aktienpaket des Beschwerdeführers freihändig zu verkaufen sei. Nicht Verfahrensgegenstand ist damit die detaillierte Ausarbeitung der Freihandverkaufsverfügung. Seine entsprechenden Anliegen hat der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt zu richten. Vor diesem Hintergrund gehen seine weitschweifigen Ausführungen - insbesondere zur angeblichen Verletzung des Aktionärsbindungsvertrags - an der Sache vorbei. 
 
4.   
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg