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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_966/2021  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, 
Hauptstrasse 11, 8750 Glarus, 
 
Steuerrekurskommission des Kantons Glarus, 
Hauptstrasse 11, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 28. Oktober 2021 (VG.2021.00052 / VG.2021.00053). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) reichte die Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 nicht ein und blieb auch nach zwei Mahnungen seitens der Steuerverwaltung des Kantons Glarus (KSTV/GL; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) untätig. In der Folge schritt die Veranlagungsbehörde für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2020). Auf die dagegen gerichtete Einsprache trat die Veranlagungsbehörde nicht ein, was sie damit begründete, dass die Steuerpflichtige der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei (Einspracheentscheid vom 24. November 2020).  
 
1.2. Die Steuerpflichtige erhob am 18. Dezember 2020 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus. Diese forderte die Steuerpflichtige am 4. Januar 2021 auf, eine verbesserte Rekursschrift einzureichen. Darin sei insbesondere darzulegen, weshalb die Veranlagungsbehörde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Darüber hinaus habe sie innerhalb derselben Frist aktuelle Beweismittel zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) nachzureichen. Die Steuerpflichtige reichte am 18. Januar 2021 eine Stellungnahme samt Beilagen nach, beschränkte sich aber auf allgemein gehaltene Ausführungen und pauschale Kritik an der Vorgehensweise der Behörden. Die Steuerrekurskommission trat am 10. Mai 2021 mangels hinreichender Begründung auf den Rekurs nicht ein.  
 
1.3. Im Anschluss daran gelangte die Steuerpflichtige am 5. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Darin ersuchte sie um Abänderung der Veranlagungsverfügungen seit der Steuerperiode 2008 bzw. der Steuerperiode 2006, um Klärung der ihres Erachtens immer noch offenen Wohnsitzfrage (hinsichtlich ihr und ihrer Kinder) sowie um Ausfertigung einer Wohnsitzbestätigung. Ferner sei darzulegen, nach welchen Richtlinien die Veranlagungsbehörde die Sachlage bereinigen wolle. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung). Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid VG.2021.00052 vom 28. Oktober 2021 ab, soweit darauf einzutreten war, wobei es von der Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren absah. Dementsprechend schrieb es das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung wies es zufolge Aussichtslosigkeit ab.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 30. November 2021 (Postaufgabe: 1. Dezember 2021) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ihr Antrag scheint darauf abzuzielen, dass sämtliche Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2006 bis und mit der streitbetroffenen Steuerperiode 2019 aufzuheben seien. Dabei unterscheidet die Steuerpflichtige zwischen den Steuerperioden 2008 bis 2010, in welchen sie im Kanton Glarus nicht angemeldet gewesen sei, und den Steuerperioden 2011 bis 2019. Was diese betrifft, seien die Veranlagungsverfügungen an jene Person zu adressieren, die sie, die Steuerpflichtige, zu Unrecht angemeldet habe. Weiter sei für sie und für ihre Kinder eine Wohnsitzbestätigung anzufertigen. Schliesslich sei ihr aufzuzeigen, "nach welchen Richtlinien (Paragraphen) das Steueramt inkl. Gerichte diese Angelegenheit bereinigen und berechnen möchte". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Steuerpflichtige um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen diese Anforderungen an eine Beschwerde im Laufe der Zeit immer wieder aufgezeigt, häufig in betreibungs- oder sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, aber auch in steuerrechtlichen Verfahren (Urteile 2C_65/2021 vom 1. Februar 2021 [Steuerperiode 2018]; 2C_45/2018 vom 24. Januar 2018 [Steuerperioden 2014 und 2015]). In der vorliegenden Beschwerde widmet die Steuerpflichtige sich wiederum schwergewichtig der Wohnsitzfrage, obwohl die Vorinstanz darauf nicht einzugehen hatte. Unter den Titeln "Wohnsitzbestätigung", "Kinder" und "Einkommen inkl. IPV" finden sich auch diesmal wieder teils obskure Argumente, die hier nicht zu wiederholen sind, da sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid von vornherein nichts zu tun haben. Von einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 BGG kann keine Rede sein. Auf die Steuerperioden 2008 bis und mit 2018 ist im vorliegenden Zusammenhang, der sich auf die Steuerperiode 2019 beschränkt, ohnehin nicht einzugehen. Mit ihrer immer wieder repetierten Kritik am Verhalten der "Miliz" im Kanton Glarus vermag die Steuerpflichtige nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer Abweisung der Beschwerde und der Verweigerung der Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung bundesrechtswidrig vorgegangen sein könnte.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält damit im Streitpunkt offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig einzutreten ist auf die weiteren, nicht sachbezogenen Anträge (Erstellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Bekanntgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dem Kanton Glarus, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher