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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_204/2021  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 21. Oktober 2021 (ZSU.2021.179). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin betreibt die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Rothrist für den Betrag von Fr. 2'306.-- nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Zofingen um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 11. August 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
Am 5. November 2021 (Postaufgabe) hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Entscheid an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren lediglich eine Rechnung beigelegt, die nicht von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden sei. Die Rechnung stelle damit keine Schuldanerkennung dar (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin ein von C.________ unterzeichnetes Schreiben beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin übergangsweise im Betrieb der Beschwerdegegnerin eingesetzt worden sei. Bei diesem Schreiben handle es sich um ein neues Beweismittel, das im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ergebe sich auch daraus keine Schuldanerkennung. 
Die Beschwerdeführerin geht vor Bundesgericht auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein und sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Insbesondere genügt es den strengen Rügeanforderungen nicht, wenn sie geltend macht, der Entscheid entbehre jeglichen Rechts und nach einer von ihr eingeholten Rechtsauskunft stelle eine schriftliche Forderung grundsätzlich immer einen Rechtsöffnungstitel dar. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg