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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.521/2002 /dxc 
 
Urteil vom 8. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz 
sowie Gerichtsschreiber Störi. 
 
Max Baumann, Goldbacherstrasse 51, 8700 Küsnacht ZH, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gemeinde Küsnacht, 8700 Küsnacht ZH, 
handelnd durch den Gemeinderat Küsnacht, 
Gemeindehaus am Dorfplatz, 8700 Küsnacht ZH, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz, Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich, 
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, 
8090 Zurich. 
 
Revisions- und Erläuterungsgesuch des bundesgerichtlichen Urteils 1P.445/2002 vom 25. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil 1P.445/2002 vom 25. November 2002 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde von Max Baumann gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 24. Juli 2002 nicht ein. 
 
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2002 beantragt Max Baumann: 
 
"1.1 Das Urteil vom 25. November 2002 sei gestützt auf Art. 136 lit. c OG zu revidieren. 
 
1.2 Dem Antrag auf Revision sei aufschiebende Wirkung i.S. von Art. 142 OG zu erteilen. 
 
1.3 Eventualiter sei das Urteil vom 25. November 2002 i.S. von Art. 145 OG zu erläutern." 
B. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 136 lit. c OG kann ein bundesgerichtliches Urteil revidiert werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Dabei kann es sich um Anträge in der Sache, aber auch um Anträge betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen oder Beweisanträge handeln. 
 
Der Gesuchsteller beantragte in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 4. September 2002 erstens die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zweitens die Aufhebung des Kostenentscheides (Beschwerdeschrift S. 2). Beide Anträge hat das Bundesgericht im Entscheid vom 25. November 2002 beurteilt: auf Ersteren ist es mangels aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses, auf Letzteren mangels Substanziierung nicht eingetreten. Es trifft somit nicht zu, dass das Bundesgericht Anträge unbeurteilt liess. 
 
Der Gesuchsteller bestreitet dies in Wirklichkeit indessen gar nicht. Aus der Begründung des Gegenstand des Revisionsbegehrens bildenden Urteils des Bundesgerichts (S. 3 unten) geht klar hervor, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten wurde, weil der Beschwerdeführer nicht dartat, was er mit einer Annullierung der Umfrage des Gemeinderates gewinnen könnte und ausgeschlossen war, dass die gerügten Mängel der Umfrage sein Stimmrecht beeinträchtigen könnten. Daran ändert der Einwand des Gesuchstellers, es sei allgemein und nicht bloss in Bezug auf sein Wohnquartier um die Tempo-30-Zone gegangen, nichts. Wenn er den Vorwurf erhebt, das Bundesgericht habe zu den wirklich wichtigen Fragen gar nicht Stellung genommen, übersieht er offensichtlich die Bedeutung eines Nichteintretensentscheides als Prozessurteil, die gerade darin besteht, dass sich das Gericht mit der Sache selbst aus prozessrechtlichen Gründen eben nicht befassen, d.h. kein Sachurteil fällen kann. Im Übrigen ist es ohne Belang, wann die Öffentlichkeit vom Entscheid des Gemeinderates vom 21. Februar 2002, die Tempo-30-Zone für das Quartier Goldbach zu beantragen, Kenntnis erhielt; dem Beschwerdeführer war dies jedenfalls aus dem Sachverhalt des angefochtenen Regierungsentscheides bekannt. 
 
Der Gesuchsteller macht somit keine Revisionsgründe und schon gar nicht solche im Sinne von Art. 136 lit. c OG geltend. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. 
2. 
Den Eventualantrag um Erläuterung begründet der Gesuchsteller damit, dass sowohl er wie auch andere Leser nicht verstanden hätten, was die Einführung einer Tempo-30-Zone im Goldbacherquartier mit der hier zur Debatte stehenden Frage der Manipulation der Stimmbürger zu tun haben solle, und er deshalb das hohe Bundesgericht um Lesehilfe bzw. Erläuterung nach Art. 145 OG ersuche. 
 
Nach Art. 145 Abs. 1 OG erläutert oder berichtigt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei hin sein Urteil, wenn "der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig" ist oder "seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch" stehen oder wenn er "Redaktions- oder Rechnungsfehler" enthält. 
 
Nach dieser klaren Gesetzesbestimmung erläutert das Bundesgericht seine Entscheide auf Gesuch einer Partei hin dann, wenn das Dispositiv oder einzelne seiner Ziffern unklar sind oder unter sich oder mit der Entscheidbegründung im Widerspruch stehen. Das Erläuterungsgesuch steht mithin nicht zur Verfügung, um eine (angeblich) unklare oder unvollständige Entscheidbegründung vom Bundesgericht "nachbessern" zu lassen, wie es der Gesuchsteller mit seinem Gesuch um "Lesehilfe" fordert. Da der Gesuchsteller keinen der nach Art. 145 Abs. 1 OG zulässigen Erläuterungsgründe geltend macht, ist auch darauf nicht einzutreten. 
3. 
Auf das Revisions- und das Erläuterungsgesuch ist somit nicht einzutreten, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Auf das Revisions- und das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Küsnacht, dem Bezirksrat Meilen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: