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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_964/2008/sst 
 
Urteil vom 8. Januar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; Arbeitspflicht und Entgelt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2008 wurde eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer, der zwar eine ganze IV-Rente beziehe, nicht arbeitsunfähig im Sinne von Art. 59 SMVV sei und daher bei Nichterbringung der Arbeitsleistung keinen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt habe. Die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde enthält lediglich unzulässige appellatorische Kritik, geht auf das angefochtene Urteil nur unzureichend ein und legt auch nicht in einer vor den Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit das angefochtene Urteil das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. So handelt es sich beispielsweise beim Vorwurf, die Arbeitsplätze auf dem Thorberg seien in keiner Weise den Fähigkeiten, Vorkenntnissen und anderen Eigenheiten der Insassen angepasst, um eine unbelegte und unbewiesene Behauptung, und erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde zur sorgfältigen und einlässlichen Würdigung des Obergerichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit sowie zur Neutralität der Sachverständigen des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern in Kritik, die lediglich die eigene - abweichende - Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergibt. Im Übrigen spricht dieser vom "Berner Vollzugsfilz", vom "eindeutig faschistoiden Weltbild" des einen Arztes des FPD der Universität Bern sowie "von den Misshandlungen durch unsere schweizerische Bananenrepublik". Die Beschwerde ist folglich mindestens teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill