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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_676/2012 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen stellte am 26. Juni 2012 einen Strafbefehl gegen X.________ aus wegen Parkierens auf dem Trottoir an der Goldacherstrasse. Dagegen erhob X.________ Einsprache. In der Folge teilte ihm das Kantonale Untersuchungsamt am 25. September 2012 mit, dass der Fall abgeschrieben werde, da dem handelnden Beamten ein Fehler unterlaufen sei. Der Personenwagen sei nicht auf dem Trottoir sondern auf einem Kiesplatz abgestellt worden. 
 
2. 
X.________ reichte am 4. Oktober 2012 Strafanzeige wegen Verleumdung und vorsätzlichen versuchten Betruges gegen die Person ein, welche die Anklage verfasst habe. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anzeige an die zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Eine zusätzliche Strafanzeige vom 7. November 2012 wurde wiederum an die Anklagekammer weitergeleitet. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 20. November 2012 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zusammenfassend führte die Anklagekammer aus, es seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich im Zusammenhang mit dem vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt der Aussteller der Ordnungsbusse, der zuständige Sachbearbeiter der Gemeinde oder der Staatsanwaltschaft durch ihr Verhalten in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht haben könnten. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli