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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_950/2012 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH & Co. KG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Steffen Tischler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 35'243.97 an die Beschwerdegegnerin (auf Grund eines vollstreckbaren, gemäss LugÜ in der Schweiz anerkannten Prozessvergleichs des Landgerichts A.________ und damit auf Grund eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG) nicht eingetreten ist, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 450.-- auferlegt und diesen verpflichtet hat, den Anwalt der Beschwerdegegnerin mit Fr. 400.-- zu entschädigen, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, für die vom Beschwerdeführer verlangte Revision des Prozessvergleichs wäre das Landgericht A.________ zuständig, auf den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid gehe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ein, seine Eingabe enthalte weder ein auf diesen Entscheid bezogenes Rechtsbegehren noch eine Begründung, namentlich keine Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, auf die den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten, der unterliegende Beschwerdeführer werde kosten- und entschädigungspflichtig, wobei der vom Anwalt der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand (2 Stunden à Fr. 200.--) angemessen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Richtigkeit des Prozessvergleichs zu bestreiten und pauschal die (in Anbetracht der Verschiedenheit der Betreibungen und der beschwerdeführenden Parteien) in zwei verschiedenen Beschwerdeentscheiden erfolgte Kostenauflage zu beanstanden, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann