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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1217/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Ausrichtung einer Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 26. Juni 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ein Strafverfahren, welches der Beschwerdeführer wegen Amtsmissbrauchs anhängig gemacht hatte, nicht an die Hand. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und eine Entschädigung nicht ausgerichtet. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Juli 2014 Beschwerde, die sich nur gegen die Kostenauflage (Ziff. 2) richtete. Das Rechtsmittel wurde gutgeheissen und Ziff. 2 aufgehoben. Am 3. Oktober 2014 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Kosten dem Staat und stellte im Übrigen fest, die Verfügung vom 26. Juni 2014 sei in Rechtskraft erwachsen, soweit das Strafverfahren nicht an die Hand genommen und keine Entschädigung ausgerichtet wurden. Auf eine gegen die Verweigerung einer Entschädigung gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 12. November 2014 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Entschädigung an. 
 
 Die Vorinstanz stellt in rechtlicher Hinsicht fest, da der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde vom 3. Juli 2014 nur gegen die Kostenauflage zur Wehr gesetzt habe, sei die Verfügung vom 26. Juni 2014 in Bezug auf die verweigerte Entschädigung rechtskräftig geworden, weshalb es infolge einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) an einer Prozessvoraussetzung fehle (Beschluss S. 2 E. 2). Zu dieser Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Mit seinem Hinweis auf einen angeblich unrechtmässigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn