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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1049/2017  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2017 (SCBES.2017.116). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 27. November 2017 erhob A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.________ (Mitarbeiter des Betreibungsamtes Solothurn) "Klage wegen rechts/gesetzwidrigen Machenschaften und organisierten Kriminal zur Pfändung Nr. xxx" mit der Begründung: "Ich habe keine Schunden und angebliche Pfändung ist gegenstandslos." Das Richteramt leitete die Eingabe an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. 
Diese nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die gegen A.________ verfügte Pfändung Nr. xxx entgegen und wies sie mit Urteil vom 11. Dezember 2017 in Bezug auf die Höhe der Lohnpfändung ab; im Übrigen trat sie darauf nicht ein wegen Unzuständigkeit bezüglich Schadenersatzforderungen sowie Bestand oder Nichtbestand von Forderungen. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit Begehren um Unterbindung der organisierten Kriminalität und der korrupten Justiz, um Anullierung des angefochtenen Urteils und der Pfändung Nr. xxx und um Verurteilung der beteiligten Mitarbeiter des Betreibungsamtes zur Leistung von Entschädigungen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid einer Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen betreffend eine Pfändung; die Beschwerde steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote. Art. 93 Abs. 1 SchKG verweist für die Lohnpfändung auf das Ermessen des Betreibungsbeamten. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann deshalb einzig gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 128 III 337 E. 3a m.w.H.). 
Die Aufsichtsbehörde hat zu den Vorbringen des Schuldners, es sei nicht möglich, ohne Geld Krankenkassenprämien und Alimente zu bezahlen, erwogen, dass er für ausstehende Krankenkassenprämien betrieben werde und seit Jahren keine Prämien mehr bezahlt habe, ebenso wenig die Alimente, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass die betreffenden Positionen im Existenzminimum nicht einberechnet würden. 
 
3.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Beschwerdeführer äussert sich nur ansatzweise zum Thema der Lohnpfändung und ohne sachgerichtete Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid erfolgten Ausführungen (gemäss BAG dürften Krankenkassenprämien nur noch im Voraus bezahlt werden und er habe dies immer getan, aber er habe gar keine Prämien bei der C.________, weil er die dortige Krankenkasse längst gekündigt habe). 
Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zu anderen Dingen (seit dem Jahr 2004 hätten ihm das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde durch gemeinsam organisierte rechtswidrige Handlungen Fr. 238'618.40 illegal entwendet mit falschen Urteilen und gefälschten Gläubigern, etc.; das Richteramt Solothurn-Lebern weigere sich, in dieser Sache zu ermitteln; es brauche Amtsentzug; alle Entschädigungen seien direkt vom Betreibungsamt bzw. von den dortigen Mitarbeitern zu tragen; in der Schweiz dürfe es nicht Sklaverei, Raub, Menschenrechtsentzug etc. geben); all dies geht über den Verfahrensgegenstand hinaus bzw. an diesem vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli