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[AZA 0] 
I 726/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 8. Februar 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die 1955 geborene S.________ bezog seit 1. November 1989 eine halbe Invalidenrente. In der Folge reichte sie mehrere Revisionsgesuche ein, die infolge unveränderten Gesundheitszustandes - zuletzt mit Verfügung vom 16. Mai 2000 - abgewiesen wurden. Am 16. September 2000 stellte die Versicherte erneut ein Revisionsgesuch. Mit Verfügung vom 23. März 2001 sprach ihr die IV-Stelle Bern ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % zu. Hierbei stufte sie die Versicherte nicht mehr als Teilerwerbstätige, sondern wegen des fortgeschrittnen Alters ihrer Kinder neu als voll Erwerbstätige ein. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 16. Oktober 2001). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der Rentenbeginn sei auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen; weiter sei das Valideneinkommen heraufzusetzen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
b) Die Erhöhung der Rente erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Wird festgestellt, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt die Rentenerhöhung von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat. Dies setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Es genügt, dass die Verwaltung - aufgrund des Wiederwägungsgesuches oder von Amtes wegen - Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft bzw. wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei Wiedererwägung aufgrund eines entsprechenden Gesuches kommt es daher entscheidend auf den Inhalt dieses Gesuches an, ob der Mangel bereits in diesem Zeitpunkt als "entdeckt" gelten kann (BGE 110 V 297 Erw. 4a). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass sich am Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente auch bei Annahme eines höheren Valideneinkommens nichts ändert. Weiter ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Rentenbeginn auf den 1. September 2000 festzusetzen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), nichts beizufügen. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führten könnten. 
 
aa) Die Versicherte legt dar, gemäss Bericht des Dr. 
med. H.________, Neurologie FMH, vom 23. August 1999, sei sie ab September 1998 wegen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu 66 2/3 % arbeitsunfähig gewesen. Herr X.________ von der IV-Stelle habe jedoch ihrem Anwalt am 12. Mai 2000 geschrieben, dieser Bericht sei aus unerklärlichen Gründen nicht bei ihren Akten gewesen. Damit liege ein Fall von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV vor. 
Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die IV-Stelle berücksichtigte diesen Arztbericht bereits im Rahmen der revisions-ablehnenden Verfügung vom 16. Mai 2000, welche in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. 
 
 
bb) Unbehelflich ist das weitere Vorbringen der Versicherten, ihr Anwalt habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie - ohne Gesundheitsschaden - bereits ab Eintritt ihrer Zwillinge in die Tagesschule im August 1999 einer Ganztagestätigkeit hätte nachgehen können. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie bereits ab diesem Zeitpunkt als voll erwerbstätig anzusehen wäre (BGE 125 V 150 Erw. 2c), ist festzuhalten, dass sie dies der IV-Stelle erstmals im Schreiben vom 16. November 2000 angab. Damit könnte der Rentenbeginn auch im Rahmen von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht vor dem 1. September 2000 angesetzt werden. 
 
cc) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei früher als Chefsekretärin, Sachbearbeiterin usw. 
tätig gewesen. Sie habe diese Arbeiten selbstständig erledigt und besitze ein qualifiziertes Fachwissen mit Kenntnis mehrerer Sprachen. Das Valideneinkommen sei daher nicht gemäss der Funktionsstufe C, sondern gemäss der Stufe D der Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes festzusetzen. Dies beeinflusse zwar nicht die Invalidenrente, habe aber Auswirkungen bei der Suche einer Teilzeitarbeit. Sie wolle wenn möglich eine Stelle mit einem höheren Lohn finden. 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Versicherten unbenommen ist, sich um Stellen zu bemühen, die einem höheren Lohnniveau entsprechen als dem von der IV-Stelle festgesetzten mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 73'100.-. 
 
dd) Keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben schliesslich die Hinweise der Versicherten auf die seit 1991 durchgeführte Schwimmtherapie sowie auf ihre unsichere finanzielle Situation. 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: