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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 532/04 
 
Urteil vom 8. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Innova Versicherungen, Bollstrasse 61, 3076 Worb, Beschwerdegegner, 
 
betreffend A.________, 1989, 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 20. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau ein Gesuch von A.________ (geb. 1989) um medizinische Massnahmen ab. Die von der Innova Versicherungen AG, Krankenkasse von A.________, hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. April 2004 ab. 
B. 
Die Innova legte dagegen Beschwerde ein, welche die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. August 2004 guthiess. Die IV-Stelle wurde verpflichtet, Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie zu leisten. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Innova auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1-3 IVG; 12 Abs. 1 IVG) und bei Minderjährigen im Besonderen (Art. 13 IVG; altArt5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (AHI 2000 S. 63 Erw. 1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen. 
2.1 Nichterwerbstätige minderjährige Versicherte gelten als invalid, wenn ihr Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (AHI 2003 S. 105 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsunfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem auf Schizophrenien zu (AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Es darf keine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine zuverlässige Prognose stellen lässt (AHI 2003 S. 106 Erw. 4b). 
2.2 Laut den Akten erhielt der Versicherte vom 23. Oktober 1995 bis 22. April 1997 eine logopädische Behandlung (Bericht des Jugendpsychologischen Dienstes des Kantons Y.________ vom 21. Dezember 1995; Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 8. Juli 1996). Ab Oktober 1997 fand laut Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 8. September 1998 eine weitere intensive Behandlung statt, ab April 1998 in Form einer wöchentlichen Einzeltherapie. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 23. Oktober 1998 bis 22. Oktober 1999 zu. Seit August 1998 hielt sich dieser in teilstationärer Behandlung in der Klinik für Kinder und Jugendliche in X.________ auf. Die IV-Stelle verlängerte die Übernahme der Psychotherapie mit Verfügung vom 16. August 1999 bis Ende Juli 2000. Gemäss Bericht des pädagogisch-psychologischen Dienstes des Kantons Y.________ vom 19. Juni 2000 bestand weiterhin eine schwere Verhaltensbehinderung im Rahmen einer pathologischen Selbststeuerung. Trotz der langjährigen heilpädagogischen, ergotherapeutischen und kinderpsychiatrischen Bemühungen sei der Versicherte nicht mehr für die öffentliche Schule zu empfehlen. Er müsse schulisch wie ausserschulisch konstant heil- und sozialpädagogisch geführt und gefördert werden. Deshalb erhielt er mit Verfügung vom 17. November 2000 Sonderschulung bis 31. Juli 2002 zugesprochen. Im Bericht vom 16. Juni 2002 führt Dr. med. S.________, aus, der Versicherte leide an ausgeprägt depressiver Stimmungslage, verminderter Frustrationstoleranz und teilweise kleinkindlich anmutenden Verhaltensweisen. Er habe massive Selbstzweifel, sei im Kontakt teilweise rebellisch, dann wieder distanzlos anbiedernd oder völlig verschlossen. Daher sei eine therapeutische Begleitung für mehrere Jahre unbedingt indiziert, da der Junge in seiner schulischen wie psychischen Entwicklung sehr gefährdet sei. Eine ambulante Therapie sei momentan völlig unzureichend, weshalb er in die Klinik M.________ einziehen werde. Die Prognose könne durchaus günstig sein, sofern es gelinge, den Versicherten in den nächsten Jahren mit einer guten Tagesstruktur, therapeutischer Unterstützung und sonderpädagogischer Begleitung über alle auftauchenden Klippen hinweg zu bringen. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten ambulante Psychotherapie ab 29. Mai 2001 bis zum Beginn des Aufenthalts in der Klinik M.________ sowie die Übernahme der Kosten dieses Aufenthalts bis 31. Juli 2003 zu (Verfügung vom 6. August 2002). Laut Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie L.________ vom 14. November 2003 leide der Versicherte an einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten sowie an einer generalisierten Angststörung des Jugendalters, welche durch sexuelle Missbrauchserfahrungen ausserhalb der Familie verstärkt werde. Es sei eine stationäre Behandlung angezeigt, deren Abschluss zur Zeit nicht absehbar sei. Wenn es gelingen sollte, dass die Familie bei den familientherapeutischen Gesprächen Fortschritte mache, der Versicherte an seinen Verhaltensweisen arbeite und eine Institution gefunden werde, in welcher er pädagogisch strukturiert eingeleitet werde, sollte er in der Lage sein, diese Institution zu besuchen. Da er schulisch sehr schwach sei und auch der psychische Entwicklungsstand deutlich hinter seinem biologischen Alter zurückliege, sei in den nächsten Jahren eine Nachreifung erforderlich. Durch die Behandlung könne "gehofft werden", dass ein Abbau der massiven schulischen Defizite erreicht werde. 
2.3 Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Beginn der Psychotherapie im Jahr 1997 wenig gebessert hat, wobei öfters Verschlechterungen eingetreten sind, welche Hospitalisationen erfordert haben. Die Psychotherapie dauert nunmehr von 1997 bis zum Datum des Einspracheentscheides vom 28. April 2004 (welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, BGE 116 V 248 Erw. 1b), schon mehr als sechs Jahre an und wird laut den jüngsten Arztberichten weitergeführt. Eine gesicherte Prognose ist den Akten nicht zu entnehmen. Dr. S.________ und die Klinik L.________ knüpfen ihre guten Prognosen an verschiedene Bedingungen und äussern sich mit Vorbehalten. Es liegt somit eine mindestens über längere Zeit andauernde Behandlung mit ungewisser Prognose vor. Für eine solche hat die Invalidenversicherung nicht mehr aufzukommen. In vergleichbaren Fällen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Leistungspflicht der Invalidenversicherung ebenfalls verneint (Urteile Z. vom 12. August 2004, I 128/04, K. vom 18. November 2003, I 334/03, S. vom 17. November 2003, I 416/03 [ambulante Psychotherapie seit Oktober 1997, verweigerte Verlängerung über Oktober 2001 hinaus], B. vom 27. Oktober 2003, I 484/02 [5 Jahre von Behandlungsbeginn bis zur ablehnenden Verfügung]). Der Fall gehört in den Leistungsbereich der Krankenversicherung. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. August 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.