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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 686/04 
 
Urteil vom 8. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
(Entscheid vom 24. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene, zuletzt vom 20. April 1998 bis 31. Juli 1999 (Stellenverlust "mangels Arbeit") im Stellenvermittlungsbüro X.________, als Büromitarbeiterin tätig gewesene D.________ meldete sich am 15. Dezember 2000 (Posteingang) unter Hinweis auf Lungenprobleme sowie Beinleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Bern D.________ - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Basel (MEDAS; Zentrum für Medizinische Begutachtung [ZMB]), vom 7. März 2003 - mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 50 %). 
 
Unter Hinweis auf weitere Arztberichte (vom 14. März [Allg. Medizin], 4. August [Notfallmedizin], 14. August [Orthopädische Chirurgie], 20. August [Diagnostische Radiologie] und 27. August 2003 [Orthopädische Chirurgie], alle Inselspital Bern) sowie eine bevorstehende Herzkatheteruntersuchung am 6. Januar 2004 beantragte D.________ einspracheweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Dies wurde - auch unter Berücksichtigung weiterer Berichte (vom 24. März, 25. Juni und 5. Dezember 2004 [alle Kardiologie] sowie vom 25. März 2004 [Orthopädische Chirurgie], alle Inselspital Bern) - mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 abgelehnt. 
B. 
Hiegegen liess D.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Juli 204 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, eventualiter die IV-Stelle Bern zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; zur Begründung reichte sie neu die Berichte des Prof. Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Dermatologie, Spital Z.________, vom 12. August 2004, des Dr. med. A.________, vom 11. August 2004 sowie der Frau Dr. med. G.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2004 ein. Mit Entscheid vom 24. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zu bezahlen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von "mindestens 60%". Mit Blick auf den im Zuge der 4. IV-Revision (beschlossen am 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) geänderten, für die Zeit ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2004 hier anwendbaren (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis und BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen [betreffend zeitlich massgebender Sachverhalt]; BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 und Urteil Z. vom 26. Oktober 2004 [I 457/04] Erw. 2.2 [betreffend intertemporales Recht]) Art. 28 Abs. 1 IVG verlangt sie mithin die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004; insoweit ist das gemäss Art. 132 in Verbindung mit 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres zu bejahen. Da der Antrag der Beschwerdeführerin darüber hinaus für den gesamten, hier zur Diskussion stehenden Zeitraum die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente miteinschliesst und damit über ein blosses Feststellungsbegehren hinausgeht, ist - auch angesichts der materiellrechtlichen Einheit des den Verfahrensgegenstand bildenden Rechtsverhältnisses - vollumfänglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 4 und Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der vor dem 1. Januar 2003 gültig gewesenen sowie der seit 1. Januar 2003 [Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1] bzw. seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision; vgl. Erw. 1 hievor] geltenden Fassung; intertemporalrechtlich vgl. die zur Publikation im der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteile M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03] Erw. 1.2.1 und 1.2.2 und Z. vom 26. Oktober 2004 [I 457/04] Erw. 2.2), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) und zum Verzicht auf unnötige Beweisvorkehren (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; AlfredKölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis [zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung]). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Strittig und zu prüfen ist der Umfang der der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2001 zustehenden Invalidenrente, insbesondere der für die Invaliditätsbemessung relevante Grad der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2004, insbesondere in Würdigung des als beweistauglich eingestuften MEDAS-Gutachtens vom 7. März 2003, sind Vorinstanz und Verwaltung im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer - auch im bisherigen Tätigkeit zumutbarerweise verwertbaren - Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Die Einschränkung des Leistungsvermögens sei dabei nicht auf die somatischen Befunde (namentlich rezidivierende Lungenembolien bei Status nach wiederholten Thrombophlebitiden und Trombophilie, Status nach Lungentuberkulose, Erythema nodosum [Knotenrose] chronicum migrans), sondern auf die im MEDAS-Gutachten fachärztlich diagnostizierte generalisierte Angststörung sowie depressive Störung ("gegenwärtig leichte depressive Episode bei Status nach rezidivierenden Lungenembolien und schwieriger psychosozialer Belastungssituation") zurückzuführen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie aus rein körperlicher Sicht zu 100 % einsatzfähig ist. Sie macht jedoch geltend, in Würdigung der gesamten Aktenlage sei von einer psychisch bedingten 100 % -igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 
3.2.1 Im vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten MEDAS-Gutachten vom 7. März 2003 führt der Psychiater Dr. med. H.________ aus, auf dem Boden einer potentiell lebensbedrohlichen somatischen Erkrankung (namentlich wiederholte Lungenembolien) habe sich bei der Versicherten eine heute als generalisierte Angststörung imponierende psychische Erkrankung entwickelt, welche ursprünglich wohl als Anpassungsstörung bei schwerer körperlicher Erkrankung zu sehen war. Aufgrund der langen Krankheitsdauer mit Verschärfung und Akzentuierung des Symptombildes seit circa zwei Jahren müsse heute jedoch von einer generalisierten Angsstörung ausgegangen werden, welche auch Zeichen einer somatoformen und hypochondrischen Störung zeige und zweifellos Krankheitswert aufweise. Gegenüber der Ängstlichkeit der Versicherten eher im Hintergrund stehe daneben eine aktuell als leicht einzustufende depressive Phase. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die generalisierte Angststörung "zwar nicht dauernd, jedoch repetitiv für Stunden, Tage oder eventuell gar Wochen massiv eingeschränkt". Gestützt auf diese psychiatrische Stellungnahme gelangte die interdisziplinär zusammengesetzte MEDAS-Kommission für medizinische Begutachtung zum Schluss, das psychische Leiden schränke die Arbeitsfähigkeit "intermittierend ganz erheblich ein"; es sei davon auszugehen, dass die Versicherte in einem Angstzustand nicht arbeitsfähig sei, andererseits bestünden nach deren eigenen Angaben auch Phasen, in welchen sie sich ganz gesund fühle. Gesamthaft betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Angestellte eines Temporärbüros sowie in jeder anderen Beschäftigung 50 %. 
3.2.2 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, ermangelt die numerische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung. Auch wenn anerkannt wird, dass ärztliche Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit naturgemäss mit Ermessenszügen behaftet sind, leuchtet nicht ein, weshalb aus einer "intermittierend ganz erheblichen" bzw. einer "repetitiv für Stunden, Tage oder eventuell gar Wochen massiven" Einschränkung des Leistungsvermögens ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von genau 50 % resultieren soll. Mit der Beschwerdeführerin ist zu vermuten, dass die MEDAS-Ärzte das arithmetische Mittel zwischen vollständig fehlendem und vollem Leistungsvermögen gewählt haben. Eine derartige Schätzung aber bietet im hier zu beurteilenden Fall keine hinreichend verlässliche, schlüssige Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Gerade weil die Leistungsfähigkeit der Versicherten offenbar starken Schwankungen unterworfen ist und sich daraus besondere Schwierigkeiten bei der prozentualen Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsgrades ergeben, ist hierbei - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren eingewendet hatte (Schreiben vom 20. Januar 2004) - der Beizug der seit längerer Zeit behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. G.________, unumgänglich. Indem die Verwaltung dies unterliess und sich hinsichtlich der psychischen Leiden auf die bis anhin einzige, bereits mehr als ein Jahr zurückliegende und nach dem unter Erw. 3.2.1 hievor Gesagten nicht vollends beweiskräftigen Einschätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med. H.________ stützte, hat sie - in Verletzung des im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) - den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 
3.2.3 Zufolge Untätigkeit der Verwaltung brachte die Versicherte anlässlich der vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung von sich aus die Berichte der Frau Dr. med. G.________ vom 12. August 2004 und des Dr. med. A.________ vom 11. August 2004 (behandelnde Ärzte) bei. Diese sind entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen beweisrechtlich beachtlich. Die nur wenige Wochen nach dem Einspracheentscheid verfassten Stellungnahmen weisen nicht nur einen (auch vorinstanzlich anerkannten) engen Sachzusammenhang zur beurteilenden Streitrage auf. Bezug nehmend auf die bereits über längere Zeit andauernde, persönliche Behandlung und den "seit mehreren Jahren anhaltenden Zustand" (so ausdrücklich der Bericht vom 12. August 2004), berühren sie direkt den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 130 V 140 Erw. 2.1), weshalb sie - ohne dass dies in zeitlicher Hinsicht einer Ausdehnung des Verfahrens gleichkommt (vgl. BGE 130 V 138) - im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. 
 
Die von Frau Dr. med. G.________ unter Hinweis auf einen bereits länger bestehenden Angstzustand sowie eine aktuell im Vordergrund stehende depressive Haltung attestierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (bestätigt im Bericht des Dr. med. A.________) steht offenkundig in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen im fast eineinhalb Jahre zuvor verfassten MEDAS-Gutachten vom 7. März 2003. Zwar ist auch die psychiatrische Einschätzung von Frau Dr. med. G.________ mit gewissen beweisrechtlichen Mängeln behaftet, zumal die von ihr - in weiten Teilen übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten - erwähnten Leiden wie Ängste und Panikzustände, depressive Störungen mit chronischen Beschwerden, somatoformen Symptome wie Atemnot und stenokardiale Beschwerden, ferner Tendenzen zu selbstzerstörerischen, selbstdemütigenden und entehrenden Aktionen (Wunsch, sich die Haare kahl zu schneiden) sowie der Hinweis auf eine Art "posttraumatische Belastungsstörung" (mit Symptomen wie Angstträume, Herzklopfen, Vermeidung von Anlässen, Interessenlosigkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Schreckhaftigkeit) einer nachvollziehbaren diagnostischen Einordnung entbehren und daher keine hinreichend klare Unterscheidung zwischen psychischen Leiden mit anerkanntem Krankheitswert einerseits und (aus rechtlicher Sicht) invaliditätsfremden Faktoren erlauben. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht ohne Weiteres auf den Bericht abgestellt werden. Da aber nichts dafür spricht, dass es sich bei der in Einklang mit Dr. med. A.________ bescheinigten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit um ein nachträgliches Gefälligkeitsattest der Vertrauensärztin handelt, vermag er ernsthafte, hier nicht zu beseitigende Zweifel an der Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2003 zu begründen bzw. zu bekräftigen (vgl. Erw.3.2.2 hievor). 
3.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt hinsichtlich der psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe. Namentlich ist eine erneute, im Sinne obiger Erwägungen präzisierte Stellungnahme bei Frau Dr. med. G.________ sowie - im Falle eines Arztwechsels - bei der aktuell behandelnden Fachperson einzuholen und den MEDAS-Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, verbunden mit der Aufforderung, die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % näher zu begründen. Die Fachärzte der Psychiatrie werden sich zudem zu der im Bericht des Dr. med. A.________ vom 11. August 2004 aufgeworfenen und zur Abklärung empfohlenen Frage zu äussern haben, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Symptome nach ihrer Einschätzung durchwegs auf ein eigentliches psychisches Krankheitssubstrat zurückzuführen sind, oder aber teilweise medikamentöse Nebenwirkungen (mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) darstellen, die mit geeigneten Massnahmen voraussichtlich gelindert werden könnten. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 14. Juli 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: