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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
K 60/04 
 
Urteil vom 8. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
B.________, 1951, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 31. März 2004) 
 
In Erwägung, 
dass B.________ am 29. April 2004 (Datum der Aufgabe bei der Post) u.a. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2004 erhoben hat, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht B.________ mit Schreiben vom 30. April 2004 die formellen Voraussetzungen erläuterte, denen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu genügen hat, und sie darauf aufmerksam machte, dass eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu erheben ist, 
dass B.________ in der Folge am 9. Mai 2004 (Datum der Aufgabe bei der Post) eine weitere Eingabe ins Recht legte, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht, 
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, 
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss, 
dass die Rechtsschriften vom 29. April 2004 und 9. Mai 2004 insbesondere keine sachbezogene Begründung enthalten, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft, 
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG und BGE 123 V 335 gelten kann, 
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
dass es sich hier rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben, womit sich das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung ausser Betracht fällt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
 
Luzern, 8. Februar 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: