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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 223/06 
 
Urteil vom 8. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
O.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 
15. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. März 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1948 geborenen O.________ für die ihm aus dem Unfall vom 12. März 2003 dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der Gesundheit eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert O.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren und ersucht um Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 %. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 E. 2a, 125 V 347 E. 1a, 122 V 322 E. 1). 
2.2 Soweit die SUVA im kantonalen Verfahren geltend machte, die vorinstanzliche Beschwerde sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 106 UVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) und somit verspätet erhoben worden, weil hier nach Art. 82 Abs. 2 ATSG die kantonalrechtliche Fristenstillstandsregelung anwendbar gewesen sei (vgl. BGE 133 V 96 E. 4.4 S. 98 ff.), hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass unter den gegebenen Umständen der Vertrauensschutz - ungeachtet der innert Frist von 82 Abs. 2 ATSG noch nicht erfolgten Anpassung des kantonalen Rechts - für die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG spricht. Diesen Standpunkt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil K. vom 6. Mai 2006, U 113/06, mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Aargau ausdrücklich geschützt. Das kantonale Gericht ist demnach zu Recht auf die Beschwerde des Versicherten vom 24. Juni 2005 eingetreten, was letztinstanzlich unbestritten ist. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, jeweils in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und die Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. E. 1b) sowie zu den Grundsätzen über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. E. 3, 122 V 160 ff. E. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Ob im hier zu beurteilenden Fall die Gesetzesfassungen vor oder nach Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) Anwendung finden, kann offen bleiben, da die damit einhergegangenen Neuerungen - die ausdrückliche Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV - bisheriger Rechtslage entsprechen (BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252 E. 3 [=Urteil B. vom 2. März 2000 [U 172/99]; Urteil M. vom 21. April 2006, U 463/05). 
4. 
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht bestätigte, dass dem Versicherten für die ihm aus dem Unfall vom 12. März 2003 verbleibenden Restfolgen gemäss Einspracheentscheid der SUVA vom 9. März 2005 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zusteht. 
5. 
5.1 
5.1.1 Das kantonale Gericht hat sowohl dem kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2004 mit dessen gleichentags erfolgter Schätzung des Integritätsschadens als auch den ärztlichen Beurteilungen des Versicherungsmediziners der SUVA, Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2005 und 7. Juni 2005 sowie dem Privatgutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Mai 2005 gleichermassen vollen Beweiswert zuerkannt. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert der Beurteilungen des Dr. med. S.________, weil dieser den Versicherten - im Gegensatz zu Dr. med. B.________ - nie persönlich untersucht und begutachtet habe. 
5.1.2 Rechtsprechungsgemäss ist eine Begutachtung auf Grund der Akten zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a mit Hinweisen; Urteil M. vom 15. Juli 2005, U 45/05). Dies trifft mit Blick auf die Einschätzungen des Dr. med. S.________ vom 28. Februar und 7. Juni 2005 zu. Er berücksichtigte dabei nicht nur den Abschlussbericht und die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. W.________, sondern sämtliche medizinischen Unterlagen. Insbesondere nahm er im Bericht vom 7. Juni 2005 auch Stellung zum Privatgutachten des Dr. med. B.________. Dr. med. W.________ untersuchte die Unfallfolgen des Versicherten an dessen linker Hand am 18. Juni 2004 eingehend und diagnostizierte eine subtotale Weichteilabtrennung am Zeigefinger der linken Hand bei kombiniertem Avulsionsquetschtrauma mit langstreckiger Avulsion und Defektläsion des ulnopalmaren Gefässnervenbündels sowie eine MP II-Luxation mit vollständiger Zerstörung des palmaren Kapsel-Band-Apparates und ossärem distalem Ausriss des Ligamentum collaterale ulnare. Befund und Diagnose des Kreisarztes unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen des Dr. med. B.________. Die Berichte der Dres. med. W.________ und S.________ stellen unter Mitberücksichtigung des Privatgutachtens des Dr. med. B.________ grundsätzlich eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung der Frage nach der Bemessung des Integritätsschadens dar, so dass das kantonale Gericht diesen medizinischen Unterlagen zu Recht gleichermassen vollen Beweiswert zuerkannt hat. 
5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die spärliche Begründung der Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2004 und macht geltend, schon allein der Umfang des Privatgutachtens des Dr. med. B.________ verdeutliche, dass dessen Einschätzung im Vergleich zur kreisärztlichen Beurteilung sorgfältiger, umfassender und detaillierter sei. Während sich Dr. med. W.________ mit Ausführungen im Umfang von neun Zeilen begnügt habe, begründe Dr. med. B.________ seine Taxation des Integritätsschadens auf neun Seiten. Die entsprechende Beurteilung des Kreisarztes vom 18. Juni 2004 ist in der Tat äusserst kurz abgefasst, basiert jedoch auf den Ergebnissen der gleichentags durchgeführten eingehenden Abschlussuntersuchung. Dr. med. W.________ verwies denn auch einleitend in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. Juni 2004 hinsichtlich der medizinischen Situation auf seinen ausführlichen Bericht gleichen Datums zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung. Obwohl das Gutachten des Dr. med. B.________ auf einem grösseren Abklärungsaufwand beruht, detailliertere Messwerte auflistet und umfangreichere Ausführungen enthält, folgt daraus nicht, dass auf die Berichte der Dres. med. W.________ und S.________ allein aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann oder deren Schlussfolgerungen nicht einzuleuchten vermögen. 
5.3 Als Frage der richtigen Rechtsanwendung zu prüfen ist, ob die laut Dr. med. B.________ ausschlaggebenden Auswirkungen des kombinierten Schadens an Zeige- und Mittelfinger der linken Hand überhaupt bestehen und - gegebenenfalls - einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung begründen. 
5.3.1 Festzuhalten ist vorweg, dass der Versicherte anlässlich des Unfalles vom 12. März 2003 kein Fingerglied verlor und die Chefärztin der Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Kantonsspitals X.________, Dr. med. Y.________, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 auf ein funktionell erstaunlich gutes Operationsresultat hinwies, welches erlaubte, dass der Beschwerdeführer bereits seit November 2003 wieder voll arbeitsfähig war. Es braucht jedoch nicht endgültig geklärt zu werden, ob die gegenüber der kreisärztlichen Einschätzung in erhöhtem Ausmass gemessenen Funktionseinschränkungen bei Faustschluss und Präzisionsgriffen gemäss Privatgutachten des Dr. med. B.________ als erstellt gelten können, weil sich auch unter Annahme dieser Funktionseinschränkungen - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin keine Integritätseinbusse von mehr als 5 % begründen lässt. 
5.3.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweisen). Tabelle 3 der Richtwerte (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 2000 sieht für den Verlust eines Fingerendgliedes (mit Ausnahme des Daumens, wo der Verlust mit 5 % bewertet wird) keine Integritätsentschädigung vor (Ziff. 5, 8, 11 und 14). Für den Verlust von zwei Endgliedern (Zeige-/Mittelfinger, Mittel-/Ringfinger, Ring-/Kleinfinger) rechts oder links beträgt die Entschädigung 5 % (Ziff. 26, 35 und 40). Der gleiche Ansatz gilt für den Verlust von zwei Gliedern an einem Finger (Ziff. 6, 9, 12 und 15). Es besteht kein Anlass, die Angemessenheit dieser unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Oktober 1999, U 235/98) teilweise geänderten Richtwerte in Frage zu stellen. Sie halten sich im Rahmen der bundesrätlichen Skala, welche den Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens mit 5 % bewertet (Urteile H. vom 6. September 2006, U 454/05 und U 456/06, sowie T. vom 12. Januar 2004, U 134/03). Im Übrigen beurteilt sich die Schwere des Integritätsschadens allein nach dem medizinischen Befund; allfällige individuelle Besonderheiten der versicherten Person bleiben unberücksichtigt (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). 
5.3.3 Der Analogieschluss des Kreisarztes aus der funktionellen Einschränkung an Zeige- und Mittelfinger der linken Hand des Beschwerdeführers zu einem Zweigliederverlust des Zeigefingers (5 % laut Ziff. 6 der Tabelle 3) ist naheliegender als der Vergleich des Dr. med. B.________ mit den Varianten gemäss Ziffer 27 oder 28, welche einem Verlust sowohl am Zeige- als auch am Mittelfinger von je zwei (10 %) oder drei Gliedern (15 %) entsprechen. Dr. med. S.________ hält der Einschätzung des Privatgutachters mit überzeugender Begründung entgegen, die eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsstörung des vom Unfall primär betroffenen Zeigefingers sei unter Mitberücksichtigung der Narbe an der Basis des Mittelfingers volar (nach Lappenplastik) im Sinne eines Gesamtschadens nicht höher zu bewerten, als der Totalverlust der Endglieder an Zeige- und Mittelfinger im Sinne von Ziffer 26, was wiederum den Richtwert von 5 % ergebe. Wie Dr. med. B.________ zutreffend ausführte, wirkt sich zwar die Behinderung der Beugesehnen eines verletzten Fingers wegen des gemeinsamen Muskelbauches auch auf die benachbarten Finger aus. Dieser Effekt ist jedoch zu relativieren, da hier der Nervus medianus und die Beugesehnen des benachbarten Mittelfingers unverletzt geblieben sind. Die Bewertung des Integritätsschadens der Dres. med. W.________ und S.________ trägt den sekundären Faustschluss- und Bewegungsdefiziten angemessen Rechnung. 
5.3.4 Nach Aktenlage überzeugt die Quantifizierung der Auswirkungen des primären Schadens am Zeigefinger der linken Hand des Beschwerdeführers in dem von Dr. med. B.________ geschätzten Ausmass von 10 % nicht. Andererseits ist die Schätzung des Integritätsschadens auf 5 % durch die Dres. med. W.________ und S.________ entgegen der von SUVA und Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht als grosszügig, sondern eher als zurückhaltend zu bezeichnen. Doch was der Versicherte gegen die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integritätseinbusse von 5 % vorträgt, bildet keinen triftigen Grund dafür, eine im Vergleich zur Schätzung des Integritätsschadens gemäss Einspracheentscheid der SUVA vom 9. März 2005 abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen zu lassen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 E. 5a mit Hinweisen; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 56 E. 4 mit Hinweis [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]). Besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung dazu, das Ermessen des angerufenen Gerichts an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen, bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten, von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 %. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: