Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_18/2012 
 
Urteil vom 8. Februar 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. November 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er von der Vorinstanz wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Er macht geltend, zur Gewaltanwendung und Arretierung sei es erst gekommen, nachdem er sich die Namen der ihn kontrollierenden Polizeibeamten notiert habe, was diesen ebenso wenig gefallen habe wie der Umstand, dass die Effektenkontrolle negativ ausgefallen sei. Aus diesen Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder sie sonst wie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf sie ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Februar 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill