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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_733/2012 
 
Urteil vom 8. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 28. November 2012 eingereicht werden müssen. 
 
Am 29. November 2012 und damit um einen Tag zu spät beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung um 20 Tage, da ihm bis dato die geeignete juristische Vertretung fehle. Nachdem ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 30. November 2012 die Rechtslage erläutert hatte, reichte er am 10. Dezember 2012 ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Sein Vertreter habe ihm das begründete Urteil erst am 30. Oktober 2012 zugestellt. Damit ist er nicht zu hören, denn massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist die Zustellung an den rechtmässigen Vertreter und somit der 29. Oktober 2012. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Betracht. 
 
Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn