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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_771/2017  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Mai 2017 (810 16 69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.C.________ (geb. 1987) stammt aus der Türkei. Sie heiratete am 30. Dezember 2010 ihren in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.C.________ (geb. 1982). Nachdem sie am 5. August 2011 in die Schweiz eingereist war, erteilte ihr das Amt für Migration Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten.  
 
A.b. Am 1. Januar 2012 verliess A.C.________ die eheliche Wohnung und trat am 4. Januar 2012 in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (im Weiteren: Psychiatrische Klinik) in U.________ ein, wo sie in der Folge (wiederholt) stationär und ambulant behandelt wurde. Am 2. April 2012 erstattete A.C.________ Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher sexueller Nötigung. Am 3. April 2012 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und am 8. April 2014 geschieden. Von Mai 2012 bis Oktober 2014 bezog A.C.________ Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 111'000.--. Seit Ende Juni 2014 arbeitet sie als Produktionsmitarbeiterin.  
 
A.c. Am 3. Juni 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.C.________ von allen Anklagepunkten frei (soweit sie nicht verjährt waren), namentlich von der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der schweren Körperverletzung, der Aussetzung, der mehrfachen Nötigung, eventuell der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung.  
 
B.   
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 lehnte das Amt für Migration Basel-Landschaft es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ zu verlängern. Das Amt ging davon aus, dass es dieser nicht gelungen sei, darzutun, dass sie in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer ehelicher Gewalt geworden sei; sie habe sich diesbezüglich widersprüchlich verhalten und ihre Anschuldigungen hätten sich im Strafverfahren in keiner Weise erhärten lassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Februar 2016 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017). 
 
C.  
A.C.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an das Amt für Migration zurückzuweisen mit der Auflage, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie auf ihre Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. A.C.________ macht geltend, aufgrund der häuslichen Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben; sie stehe seit vier Jahren in psychiatrischer Behandlung und nähme täglich Psychopharmaka ein. Sie habe die eheliche Gewalt entgegen der Ansicht der kantonalen Behörden hinreichend glaubhaft gemacht und mit ärztlichen Zeugnissen belegt. Die kantonalen Behörden hätten die Beweise willkürlich gewürdigt und den ärztlichen Attesten zu wenig Bedeutung beigemessen. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Stellungnahme eingegangen. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 19. September 2017 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Eingetreten wird auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern die betroffene Person in vertretbarer Weise einen Anspruch auf eine Verlängerung geltend macht; ob dieser tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin behauptet in vertretbarer Weise, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig und die Beschwerdeführerin zu dieser legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Eingabe ist einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Die betroffene Person muss ihrerseits rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in einem grundlegenden Punkt klar und eindeutig mangelhaft ermittelt wurde, will sie den Sachverhalt infrage stellen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Sie hat sich im Übrigen in rechtlicher wie sachverhaltsmässiger Hinsicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen sachbezogen auseinanderzusetzen.  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht genügen, die Beschwerdeführerin insbesondere einfach appellatorisch wiederholt, was sie im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu ihren Einwänden zu befassen und darzulegen, dass und inwiefern diese dabei Bundesrecht verletzt hat, ist auf ihre Kritik nicht weiter einzugehen. Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und verfassungsbezogen begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit die Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten lediglich geltend macht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen unterlässt, im Einzelnen auszuführen, dass und  inwiefern dies der Fall ist, wird auf ihre appellatorischen Ausführungen nicht weiter eingegangen.  
 
2.   
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG verfügt. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine  besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).  
 
3.2. Häusliche Gewalt bedeutet  systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (Urteil 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss  im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).  
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe durch "die Vornahme einer falschen Beweiswürdigung zu Unrecht festgehalten", dass die seitens ihres Ex-Manns während des ehelichen Zusammenlebens im Jahr 2011/2012 erlittene häusliche Gewalt (Konstanz und Intensität) nicht glaubhaft gemacht sei. Das Kantonsgericht habe zu Unrecht erwogen, dass sie mit ihren Aussagen, mit dem Bericht des Frauenhauses Frenkendorf, jenem ihrer Ärztin, den Berichten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Basel-Landschaft, den Polizeirapporten und den Zeugenaussagen das Vorliegen der häuslichen Gewalt nicht hinreichend belegt habe. Sie habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Anspruch darauf, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen (vgl. vorstehende E. 2) : Im kantonalen Verfahren wurde nicht infrage gestellt, dass es in der Beziehung der Eheleute C.________ zu Spannungen gekommen ist, die Ehe konfliktbeladen war und das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Gatten und den Schwiegereltern von ihr zunehmend als belastend empfunden wurde. Die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Verhältnisse übertrieben dargestellt habe und sie nicht in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Verbale Auseinandersetzungen und wechselseitige, untergeordnete Tätlichkeiten schloss sie nicht aus. Zwar setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), doch darf der Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt bzw. das jeweilige Aussageverhalten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung mitberücksichtigt werden, ob und in welcher Form eheliche bzw. häusliche Gewalt ausgeübt worden ist oder nicht.  
 
4.2.2. Die kantonalen Behörden haben bei ihrer Beurteilung einerseits auf das aufwändig ermittelte Beweisresultat im Strafverfahren und andererseits auf die Würdigung ihrer eigenen Abklärungen und Anhörungen abgestellt und insofern den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin entsprochen. Im Rahmen des Strafverfahrens ergab sich, dass diese erklärt hatte, ihren Mann zu lieben, und ihn darum gebeten zu haben, sie in der Klinik zu besuchen, was dieser ablehnte. Erst in den folgenden Gesprächen hat sie - so das Strafgericht - behauptet, Opfer ehelicher Gewalt und sexueller Übergriff geworden zu sein. Weder in der Strafanzeige noch in einer späteren Eingabe sei hiervon die Rede gewesen. Die Psychiatrische Klinik habe das Verhalten der Privatklägerin ihrerseits als "undurchsichtig" wahrgenommen, als die von ihr eingeleiteten rechtlichen Schritte gegen den Ehegatten bekannt geworden seien. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigte diese aggravierende Entwicklung der Beschuldigungen und insbesondere das späte Vorbringen der Tatvorwürfe hinsichtlich der sexuellen Übergriffe "Zweifel" an deren Richtigkeit. Inhaltlich schildere - so das Strafgericht - die Privatklägerin sehr weitgehende und zahlreich begangene Übergriffe, wie sie in dieser Schwere selten anzutreffen seien. Trotz der Möglichkeit, um Hilfe nachzusuchen (allenfalls auch durch nonverbale Kommunikation) - die Beschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs und war wiederholt in Kontakt mit Pflegepersonal und Polizeibeamten (zwei Interventionen wegen verbaler Auseinandersetzungen) -, habe sie dies, obwohl naheliegend, nicht getan. Die Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe variierten im Übrigen stark und seien sehr allgemein gehalten; ihre Aussagen hätten als "vage und pauschal" zu gelten. Tatsache sei, dass bei ihr am 2. Januar 2012 "Bagatellverletzungen" (Hämatome), aber keine gravierenderen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten, was erstaune: Wenn, wie von der Betroffenen dargestellt, die Vergewaltigungen und Blutungen bis zuletzt angedauert hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass gewisse Spuren noch vorhanden gewesen wären bzw. die Beschwerdeführerin zumindest ihrer Hausärztin gegenüber hiervon berichtet hätte. Aus den Aussagen der Privatklägerin - so das Strafgericht in seiner Zusammenfassung - ergäbe sich "eine selten vorkommende massiv auftretende Zahl von fragwürdigen Elementen und Widersprüchen"; gleichzeitig bestehe mit dem Wunsch in der Schweiz bleiben zu können, "ein plausibles Motiv für eine Falschbezichtigung". Hieran änderten - so das Strafgericht abschliessend - auch "die aktenkundigen Therapieberichte nichts, da diese massgeblich auf den Darstellungen der Privatklägerin beruhten" und daher nicht geeignet seien, die Anklagevorwürfe zu objektivieren.  
 
4.2.3. Die kantonale Vorinstanz liess es nicht bei der rein strafrechtlichen Beurteilung der Vorkommnisse bewenden, sondern nahm am 14. Dezember und 30. Mai 2017 zusätzlich eigene Abklärungen vor: Sie führte gestützt darauf aus, dass der Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik vom 29. März 2012 festhalte, dass die Beschwerdeführerin als "relativ starke, psychisch wohl gesunde Persönlichkeit" [...] "mit hohen intellektuellen und emotionalen Fähigkeiten" zu gelten habe, was willkürfrei den Schluss der Vorinstanz zuliess, dass die Beschwerdeführerin auch "fordernd" auftreten könne, was in einem gewissen Widerspruch zu der von ihr geschilderten Opferrolle stehe. Das Kantonsgericht fasste seine Schlüsse, die sich mit jenen aus dem Strafverfahren deckten, wie folgt zusammen: "Auch nach den heutigen Befragungen der weiteren Auskunftspersonen konnte nicht erhärtet werden, dass die Beschwerdeführerin - entsprechend ihrer Behauptung - quasi als Gefangene ohne jegliche Fluchtmöglichkeit gehalten worden wäre; vielmehr blieben erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt bestehen". Im November 2011 hätten die Schwiegereltern ihr ein Flugticket für eine Reise in die Türkei gekauft, doch habe die Beschwerdeführerin es abgelehnt, hiervon Gebrauch zu machen. Angesichts der Schwere der von ihr erhobenen Vorwürfe - so die Vorinstanz - sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre bereits gebuchte Reise nicht angetreten habe, hätte ihr dies doch erlaubt, dem geschilderten "Martyrium" zu entfliehen. Es erscheine auch wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin an keinerlei zeitlichen und sachlichen Details ihrer angeblichen Misshandlungen mehr erinnern könne. Die diesbezüglichen Ausführungen an der Einvernahme durch das Kantonsgericht vom 14. Dezember 2016 seien - so die Vorinstanz - widersprüchlich und teilweise nur schwer fassbar gewesen; das entsprechende Protokoll bestätigt dies (dort S. 5 und 6). Die erste Ehefrau von A.C.________ hat über keinerlei Gewalt in der Ehe berichtet, was nach Ansicht der Vorinstanz dagegen sprach, dass dieser in seiner zweiten Ehe "systematisch und derart gravierend", wie von der Beschwerdeführerin geschildert, gewalttätig geworden wäre. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, es seien auch nach ihren Befragungen keine objektivierten Hinweise erkennbar, welche auf die Heftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "häusliche Gewalt schliessen" liessen. Vielmehr basierten "die diesbezüglichen Behauptungen allesamt auf den nicht belegten Aussagen der Beschwerdeführerin". Die ehelichen Spannungen und Auseinandersetzungen hätten entgegen ihren Behauptungen somit nicht die im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderliche Intensität erreicht, auch wenn die Ehe unglücklich verlaufen sei und die Beschwerdeführerin sich in ihren Erwartungen getäuscht gesehen habe.  
 
4.2.4. Diese Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich haltbar: Von Willkür kann - wie dargelegt - nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre (vorstehende E. 2); es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter belegt, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Verhältnisse offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweismittel übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz von den verschiedenen, nicht in allen Punkten für sie sprechenden ärztlichen Zeugnissen Kenntnis genommen und diese in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen. Soweit die Beschwerdeführerin auf das ärztliche Zeugnis vom 2. Januar 2012 verweist, attestiert dieses nur untergeordnete körperliche Beeinträchtigungen. Im Übrigen ergaben die verschiedenen Untersuchungen keine objektiv feststellbaren Verletzungen, was bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten brutalen Vergewaltigungen der Fall gewesen wäre. Die Gutachter haben im Wesentlichen auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abgestellt; die Zeugeneinvernahmen ergaben ihrerseits kein klares Bild. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht bestätigt die Beschwerdeführerin selber, dass sie die Wohnung "offensichtlich" habe verlassen könne, so etwa für ihren Deutschkurs; unter diesen Umständen ist es aber nicht unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen es als nicht nachvollziehbar bezeichneten, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr beschriebenen Grausamkeiten nicht um Hilfe nachgesucht hat. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz kein Bundesverfassungsrecht verletzt und nicht als willkürlich gelten kann.  
 
4.2.5. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht mehr geltend, dass ihr eine Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden könne: Sie ist erst im Alter von knapp 24 Jahren in die Schweiz gekommen und mit den heimatlichen Verhältnissen noch bestens vertraut. Sie hat dort die persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Die Beschwerdeführerin verfügt nach einem Universitätsstudium über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalterin und war vor ihrer Einreise als solche bei einem Immobilienmakler in der Türkei tätig. Im Übrigen leben ihre Eltern und ihr Bruder noch in der Heimat, womit sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das es ihr erlauben wird, sich wieder eine Existenz aufzubauen, zumal sie inzwischen auch über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Ehe in der Schweiz hat nur wenige Monate gedauert. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit sie fortbestehen sollten, können in der Türkei behandelt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar