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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_41/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2020 (BK 20 531). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine vom Beschwerdeführer mittels Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen eine Bundesrätin wegen Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung am 17. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 22. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). 
 
3.   
Auf die Eingaben vom 11. und 13. Januar 2021 kann nicht eingetreten werden. Sie genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch befasst er sich rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der vorinstanzliche Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. 
Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, da sich mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Bundesrätin nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) richteten. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). 
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidiale Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill