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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_564/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kündigung eines Pensions- und Pflegevertrags, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2022 (NG220017-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 22. Juni 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Mietgericht Zürich eine Klage ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 wies das Mietgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihm unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Gleichzeitig setzte es ihm Frist an, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte.  
Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den mietgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. Juli 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 trat das Mietgericht Zürich auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein.  
Der Beschwerdeführer erhob gegen den mietgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom 27. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren ab. 
 
1.3. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 (Poststempel) eine handschriftlich verfasste Eingabe an das Bundesgericht ein.  
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG das Original der Eingabe vom 12. Dezember 2022 zurückgesandt und ihm eine Frist bis am 10. Januar 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht eine leserliche Abschrift der Rechtsschrift in Maschinen- oder Blockschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsschrift im Säumnisfall unbeachtet bleibe und auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Am 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere handschriftlich verfasste Eingabe ein. 
 
2.  
 
2.1. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 101 zu Art. 42 BGG; Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Dieser Anforderung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Darin sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter entzifferbar, indessen sind die Eingaben grösstenteils und daher auch in ihrem Zusammenhang unleserlich. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht eingetreten (vgl. bereits Urteil 4A_326/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
Weil dieser Mangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann