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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1532/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung (Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. November 2022 (OG S 22 10). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Uri trat am 29. November 2022 auf eine Berufung nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsmitteleingabe eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Ausstand von Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari und Gerichtsschreiberin Arquint Hill beantragt, ist sein Begehren unzulässig; dass er mit früheren bundesgerichtlichen Urteilen nicht einverstanden ist, stellt keinen tauglichen Ausstandsgrund dar. Gegenstandslos ist das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen namentlich genannte, am Urteil indessen nicht mitwirkende Bundesrichter und Bundesrichterinnen bzw. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen. 
 
3.  
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Urteil 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 29. November 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es geht daher vor Bundesgericht nur um die Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO sowie darum, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen teilt er unter Berufung auf Art. 10 BV mit, die sogenannte "COVID-19 Pandemie" sei eine geplante Sache und die sogenannte Impfung eine gentechnisch experimentelle Misshandlung bei massenhaften und globalen Verstössen gegen den Nürnberger Kodex. Er spricht in seiner Beschwerde weiter von "Maskenwahn" sowie davon, dass die Massnahmen des Bundesrats vorwiegend "politisch motiviert" und mit viel "Psychotechnik" und "Hirnwäsche" "orchestriert" seien, und verweist in diesem Zusammenhang schliesslich auf Schriften und Rechtsschriften eines Rechtsanwalts. Mit dem Verfahrensgegenstand, d.h. den Begründungsanforderungen an das Rechtsmittel nach Art. 385 StPO und dem Nichteintreten der Vorinstanz, befasst er sich hingegen nicht ansatzweise. Soweit er einem namentlich genannten Oberrichter, einer Gerichtsschreiberin des Obergerichts des Kantons Uri und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Uri sinngemäss Befangenheit vorwerfen will, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, ob der Vorwurf überhaupt rechtzeitig erhoben bzw. inwiefern und weshalb er zutreffend sein könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Geringsten, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill