Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_97/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. November 2021 (STBER.2020.104). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ ist 1985 im Kosovo geboren worden und dort aufgewachsen. Am 8. September 2004 ist er in die Schweiz eingereist. Am 12. April 2006 hat er die Schweizer Bürgerin B.________ geheiratet, mit der er drei Kinder hat (geboren 2008, 2011 und 2016). 
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2019 wird A.________ u.a. Folgendes vorgeworfen: 
 
"1. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. teilweise (01.10.2016 bis 31.12.2016) unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB
 
begangen in der Zeit vom 01.06.2016 bis am 31.12.2016, in U.________ und in V.________, Sozialregion Thal-Gäu, zum Nachteil der Sozialregion Thal-Gäu, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Sozialregion Thal-Gäu arglistig irreführte und diese am Vermögen schädigte. Konkret bekundete der Beschuldigte am 06.06.2016 anlässlich eines Gesprächs mit einer Mitarbeiterin der Firma C.________ AG erstmals lnteresse an einem Job. Am 20.06.2016 meldete sich der Beschuldigte (trotz des vormalig bekundeten Jobinteresses) bei der Sozialhilfe an, wobei er unterschriftlich bestätigte, darüber, dass vollständige und wahrheitsgetreue Angaben über die finanziellen Verhältnisse etc. zu machen sind, und über die umfassende Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen informiert worden zu sein. Bei der Anmeldung unterliess er es, sein Bankkonto D.________ anzugeben, auf welches in der Folge die Lohnzahlungen durch die C.________ AG ausgerichtet wurden. Er gab lediglich sein anderes Bankkonto D.________ und jenes der Ehefrau an. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Überprüfung einerseits nicht oder nur mit besonderer Mühe zumutbar ist und sah andererseits voraus, dass eine weitergehende Überprüfung unterlassen werden würde, zumal er pro Person ein Konto angab und die Familie bereits direkt zuvor bei den Sozialen Diensten mittlerer und unterer Leberberg Sozialhilfe bezogen hatte (aufgrund eines Umzuges der Familie des Beschuldigten erfolgte der Wechsel). Am 22.06.2016 erfolgte ein lntake-Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Sozialregion Thal-Gäu, wobei in der diesbezüglichen Aktennotiz festgehalten wurde, Herr A.________ sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschuldigte unterliess es ebenfalls, der Sozialregion Thal-Gäu zu melden, dass er in der Zeit vom 22.06.2016 bis 02.12.2016 über die C.________ AG bei der E.________ SA und in der Zeit vom 05.12.2016 bis 09.12.2016 über die C.________ AG bei der F.________ AG gearbeitet hat, wodurch ihm, trotz Lohneinkommens, Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte reichte trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Sozialregion Thal-Gäu seine Kontoauszüge nicht ein und hielt die Sozialregion dadurch von einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der Auszahlungen ab. Die Sozialregion Thal-Gäu hat aufgrund der durch den Beschuldigten gemachten bzw. unterlassenen Deklarationen sowie der Nichteinreichung der eingeforderten Unterlagen und des entsprechend darauf begründeten lrrtums über die tatsächliche Einkommenssituation für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 CHF 16'921.50 zu viel und damit zu Unrecht ausbezahlt, wodurch die Sozialregion Thal-Gäu in diesem Umfang am Vermögen geschädigt wurde. Um zu vertuschen, dass die Meldung seitens des Beschuldigten nicht erfolgte wurde im Rahmen des Strafverfahrens gar noch ein gefälschtes Schreiben eingereicht." 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 22. Juli 2020 sprach der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu A.________ schuldig des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis am 31. Dezember 2016, zum Nachteil der Sozialregion Thal-Gäu, und verurteilte ihn hierfür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Weiter verwies er ihn für 5 Jahre des Landes, ohne Eintragung in das Schengener Informationssystem.  
 
B.b. Mit Urteil vom 3. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobene Berufung ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen, soweit die Anklage den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 betreffe. Von der Landesverweisung sei abzusehen. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht, in der er seine bisherigen Ausführungen bestätigt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer führt aus, die Bestimmungen über die Landesverweisung seien erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Er könne daher nur des Landes verwiesen werden, wenn er überhaupt nach dem 1. Oktober 2016 eine Katalogtat begangen habe. Eine solche sei aber für diesen Zeitraum gar nicht angeklagt worden: Aus der Anklageschrift gehe kein inkriminiertes Verhalten für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 hervor. Es werde ab diesem Zeitpunkt nur angegeben, der Beschwerdeführer habe es weiterhin unterlassen, sein Einkommen zu melden. Eine solche Unterlassung sei aber nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB. Im angefochtenen Entscheid sei ihm für die fragliche Zeit denn auch einzig die unterlassene Meldung seines Einkommens zum Vorwurf gemacht worden. Es fehlten jedenfalls für die Zeit nach dem 1. Oktober 2016 konkrete Handlungsvorwürfe, die geeignet seien, den Betrugsvorwurf zu erfüllen. Damit hätte für die Zeit nach dem 1. Oktober 2016 ein Teilfreispruch erfolgen müssen. 
 
1.1. Die Vorinstanz erwog, beim angeklagten Verhalten handle es sich um eine über einen längeren Zeitraum erstreckende Tathandlung, bei welcher der Schaden seitens der Sozialregion Thal-Gäu erstmals am 4. Juli 2016 mit der ersten Auszahlung der Sozialhilfe eingetreten sei. Danach sei der Schaden mit jeder weiteren Zahlung angewachsen. Die letzte davon sei am 27. Dezember 2016 erfolgt. Zwar hätten sich die betrügerischen Tathandlungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor dem 1. Oktober 2016 ereignet. Allerdings lägen mehrere Mails des Beschwerdeführers an die Sozialregion in den Akten, mit denen er auch nach dem 1. Oktober 2016 mehrfach auf die Auszahlung der Sozialhilfe gedrängt habe. Der Beschwerdeführer sei denn auch nach dem 1. Oktober 2016 verpflichtet gewesen, seine Einkommen zu deklarieren. In den Mails nach dem 1. Oktober 2016 habe er aber lediglich Lohnabrechnungen und entsprechende Kontoauszüge seiner Ehefrau eingereicht, sein eigenes Einkommen aber nie erwähnt. Es liege mithin eine einem Dauerdelikt ähnliche Situation vor, die im Hinblick auf die Landesverweisung so zu lösen sei, dass hierfür im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur der nach dem 1. Oktober 2016 entstandene Schaden von konkret Fr. 8'498.95 massgebend sei.  
 
1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und erst mit der Erlangung des Vorteils, d.h. mit Eintritt der Bereicherung, beendet (BGE 133 IV 171 E. 6.5; 119 IV 210 E. 4b; 107 IV 1).  
Betrug im Bereich der Sozialhilfe ist eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB
Als Anlasstat fällt sie aber ausser Betracht, wenn sie vor dem 1. Oktober 2016, als die Umsetzungsgesetzgebung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer in Kraft trat (AS 2016 2329; BBl 2013 5975), begangen worden ist. Denn nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend für die Anwendung einer Strafnorm ist dabei der Zeitpunkt des (gesamten) tatbestandsmässigen Handelns, wobei dessen Beginn mit der Schwelle zum Versuch und dessen Abschluss mit der materiellen Beendigung zusammenfällt (BGE 107 IV 1 E. 9; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 2 StGB; Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 2 StGB). 
 
1.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet: In zeitlicher Hinsicht wird ihm gemäss der Anklageschrift zwar einzig für den Monat Juni 2016 aktives Handeln nach Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Vorinstanz billigt ihm denn auch zu, die betrügerischen Tathandlungen des Beschwerdeführers hätten sich "im Wesentlichen" vor dem 1. Oktober 2016 ereignet. Die Schädigung und die Bereicherung - also die Vollendung und Beendigung des Betrugs - sind allerdings sowohl ausweislich der Anklageschrift als auch gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls nach diesem Zeitpunkt noch eingetreten. Das tatbestandsmässige Handeln ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus noch in den zeitlichen Geltungsbereich der Landesverweisung gefallen, womit weder ein Teilfreispruch zu erfolgen hat, noch von einer Landesverweisung abzusehen ist.  
 
2.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei ihm zwar zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht, dann aber zu Unrecht die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher gewichtet als seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. 
 
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.7). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
 
2.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist - wie im vorliegenden Fall - in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).  
 
2.2.3. Der EGMR anerkennt in ständiger Rechtsprechung das Recht der Vertragsstaaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln, einschliesslich der Ausweisung von verurteilten Straftätern (Urteil des EGMR Z gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 55 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.1; 144 I 266 E. 3.2; Urteil 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR E.V. gegen die Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; Z gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57-61; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen).  
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Z gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57-61 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3).  
Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Was die Interessenabwägung anbelangt, erwog die Vorinstanz was folgt:  
Der heute knapp 37-jährige Beschwerdeführer halte sich seit 17 Jahren in der Schweiz auf. Aufgewachsen seier jedoch im Kosovo, wo er seine Kindheit und Adoleszenz verbracht ha be. Er sei seit 15 Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit derer drei Kinder im Alter von 5, 10 und 13 ha be, die ebenfalls Schweizer Bürger s eien. Er habe ausser der im Kosovo während drei bis vier Jahren absolvierten Primarschule keine Berufsbildung und bisher in der Schweiz mit teilweise längeren Unterbrüchen temporär gearbeitet. Seit dem 1. Juni 2021 ha beer nun eine Festanstellung bei der G.________ AG in U.________, wo er rund Fr. 4'000.-- verdien e. Gemäss einem versicherungsmedizinischen Gutachten vom 5. Januar 2016 liessen sich beim Beschwerdeführer nach der lebensgeschichtlichen Entwicklung mit delinquentem Verhalten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie chronischer Alkoholismus mit Abhängigkeitssyndrom feststellen. Aus dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 7. Mai 2019 seien günstige Veränderungen in seiner Persönlichkeit hinsichtlich Problembewusstsein und Einsicht in sein früheres Fehlverhalten (Delikte und Alkohol) verbunden mit einer intakten Änderungsmotivation zu erkennen. Weil der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren gegenüber der Gutachterin aber verschwiegen habe, sei dieser Schluss zu relativieren. 
Der Grad der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei als mittel zu bezeichnen. Er spreche mit seiner Familie Schweizerdeutsch, habe jedoch im Rahmen des laufenden Strafverfahrens die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch nehmen müssen. Er ha be keinen Freundes- oder Bekanntenkreis in der Schweiz, sei in keinen Vereinen tätig und nehme kaum am politisch-gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Sein Lebensmittelpunkt sei seine Familie. Neben seiner Kernfamilie leb t en offenbar noch zwei Brüder in der Schweiz; ü ber den Kontakt zu diesen sei allerdings nichts bekannt. Die Familie sei verschuldet und werde seit 2008 unregelmässig von der Sozialhilfe unterstützt. Die aufkumulierten Sozialhilfeleistungen hätten per August 2017 rund Fr. 150'000.-- betragen. Die zu viel bezogenen Sozialhilfeleistungen ha be der Beschwerdeführer lediglich zu einem kleinen Teil zurückbezahlt. Die Integrationschancen in seinem Heimatland, dem Kosovo, seien als durchaus intakt zu bezeichnen. Er beherrsch e die albanische Sprache. Seine Mutter und ein Bruder leb t en dort, wo die Mutter offenbar ein grosses Anwesen besitze. Der Beschwerdeführer bezeichne das Verhältnis zu seiner Mutter als gut, er telefoniere ab und zu mit ihr. Es sei aktenkundig, dass er sich letztmals im Sommer 2015 im Kosovo aufgehalten habe. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo k önne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ohne weiteres eine Arbeit finde, zumal er der ethnischen Minderheit der Roma angehöre. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 15. März 2015 könnten sich aber durchaus auch Minderheitsangehörige erfolgreich im Kosovo wirtschaftlich betätigen. In gesundheitlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgreiche n Operation en im Mai 2019 und im Oktober 2021 inzwischen recht gut geh e. 
Der Besch werdeführer - so die Vorinstanz weiter - sei am 3. Dezember 2010 und am 17. September 2013 wegen Delikten, die er in den Jahren 2006bis 2008 und 2011bzw. 2012 begangen hatte (hauptsächlich SVG-Delikte, aber auch gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), verurteilt worden und habe sich während rund zwei Jahren im Strafvollzug befunden. Er sei zwei mal ausländerrechtlich verwarnt worden und am 21. September 2015sei die Wegweisung verfügt worden. Am 9. März 2016habe das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf gehoben und den Beschwerdeführer unmissverständlich darauf hin gewiesen, dass er mit einer erneuten Wegweisung zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils sozialhilfeabhängig sein. Rund drei Monate später habe der Beschuldigte dann aber doch eine Anlasstat begangen, die grundsätzlich zur obligatorischen Landesverweisung führe. 
Alles in allem ha be der Besch werdeführer durchaus gewichtige Interessen am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere seine familiären Bindungen dürften eine Landesverweisung für ihn besonders einschneidend erscheinen lassen, könnte seine Familie ihm doch nicht ohne weiteres in den Kosovo folgen. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz sei durchaus erheblich, aber er sei nicht hier geboren oder aufgewachsen. Die Integration in der Schweiz sei ihm bisher lediglich mässig gelungen. Wirtschaftlich habe er bisher nie wirklich Fuss fassen können, die sprachlichen Fähigkeiten seien noch ausbaufähig und insbesondere die doch regelmässige und teilweise durchaus schwerwiegende Delinquenz sowie die erneute Delinquenz trotz mehrfacher unmissverständlicher Verwarnungen spr ä chen für einen mangelhaften Respekt der hiesigen Rechtsordnung und somit auch für eine mangelhafte Integration. Der Besch werdeführer schein e auch durch längeren Strafvollzug und die ernsthafte Androhung schwerwiegender Konsequenzen nicht nachhaltig beeinflussbar. An dieser Sichtweise änderten auch die auf den Strassenverkehr fokussierten Feststellungen im Gutachten aus dem Jahr 2019 nichts. Die Resozialisierungschancen im Heimatland könn t en nicht als deutlich schlechter als in der Schweiz angesehen werden, zumal dem Besch werdeführer trotz Job und Familie in der Schweiz und trotz mittlerweile 17-jährigem Aufenthalt ein längerfristig deliktfreies Leben nicht gelungen sei. Angesicht der familiären Bindungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindswohl s, sei indes der schwere persönliche Härtefall trotzdem zu bejahen. 
Ausschlaggebend sei nun aber die Interessenabwägung - und dabei fielen die mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen letztendlich entscheidend ins Gewicht. Es schein e, als lasse sich der Beschwerdeführer durch nichts zu einem dauerhaft deliktsfreien Leben bewegen. Zwar ha be er schon seit längerer Zeit keine schweren Delikte mehr verübt und w e rd eer im vorliegenden Verfahren lediglich zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch durch Ausländer sei jedoch als hoch einzustufen. Dies habe das Schweizer Volk im Rahmen der Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative und das Parlament im darauf folgenden Gesetzgebungsprozess klar zum Ausdruck gebracht. In einer Gesamtbetrachtung erwi e sen sich die privaten Interessen des Besch werdeführers in einer Gegenüberstellung mit den dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger oder gleich gewichtig. Das g e lt e auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bejaht w e rde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens g e lt e nicht absolut. Lieg e eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweis e sich diese Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sei, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspr e ch e (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig sei. Diese Voraussetzungen s eien erfüllt und der Beschwerdeführer damit des Landes zu verweisen.  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, verkennt über weite Strecken die Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG). So stützt sich der Beschwerdeführer vorab auf sachverhaltliche Details, die vorinstanzlich so nicht festgestellt worden sind, bzw. auf Sachverhaltselemente, die neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), so insbesondere Einzelheiten aus seiner Krankengeschichte. Eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Sachverhaltsbindung macht er nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend begründet geltend. Die Vorinstanz hat die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK notwendige Interessenabwägung in der E. V. 2.3 des angefochtenen Entscheids ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt, ist ihm zu widersprechen: Die Vorinstanz hat die Härten, die für die Kinder mit einer Verweisung des Vaters aus der Schweiz verbunden wären, sehr wohl berücksichtigt und auch gewichtet, bei der Interessenabwägung aber das mehrfache, erhebliche Delinquieren höher gewichtet und damit das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als überwiegend eingestuft. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz im Rahmen der verbindlich festgestellten Tatsachen Interessenfaktoren in die Abwägung einbezogen hat, die sie nicht hätte einbeziehen dürfen, oder aber im Gegenteil Interessenfaktoren nicht einbezogen hat, die sie hätte einbeziehen müssen, macht der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend substanziiert geltend. Auch im Ergebnis erscheinen die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht als unverhältnismässig, womit sich die Rüge, die Vorinstanz habe eine konventions- bzw. bundesrechtswidrige Interessenabwägung vorgenommen, als unbegründet erweist.  
 
2.5. Das Bundesgericht kommt auch in seiner eigenen Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu keinem anderen Ergebnis:  
Zwar hat der Beschwerdeführer durchaus gewichtige Interessen am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere seine familiären Bindungen lassen eine Ausweisung für ihn als besonders einschneidend erscheinen, da seine Familie ihm nicht ohne weiteres in den Kosovo folgen könnte. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist beträchtlich. Die Integration in der Schweiz ist ihm aber bisher nur mässig gelungen. Wirtschaftlich hat er nie richtig Fuss fassen können, die Sprachkenntnisse sind noch ausbaufähig und insbesondere die doch regelmässige und teilweise durchaus schwere Delinquenz sowie die erneute Delinquenz trotz mehrfacher unmissverständlicher Verwarnung sprechen für eine mangelnde Respektierung der hiesigen Rechtsordnung und damit auch für eine mangelhafte Integration. Der Beschwerdeführer erscheint auch durch einen längeren Strafvollzug und die ernsthafte Androhung schwerwiegender Konsequenzen nicht nachhaltig beeinflussbar. Die Resozialisierungschancen im Heimatstaat können nicht als deutlich schlechter als in der Schweiz angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer trotz Arbeit und Familie in der Schweiz und trotz mittlerweile 17-jährigem Aufenthalt nicht gelungen ist, ein längerfristig deliktfreies Leben zu führen. 
Hinsichtlich des öffentlichen Fernhalteinteresses fallen die mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen entscheidend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist offenbar durch nichts zu einem dauerhaft deliktsfreien Leben zu bewegen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch durch Ausländer ist als hoch einzustufen. 
In einer Gesamtbetrachtung erweisen sich auch nach Auffassung des Bundesgerichts die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger oder gleichwertig. Der Beschwerdeführer ist daher des Landes zu verweisen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler