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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_72/2023  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Dezember 2022 (7W 22 35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG bezweckt u.a. den An- und Verkauf von Liegenschaften, Finanzgeschäfte und den Handel mit Waren aller Art. Sie ist seit 5. Februar 2019 Eigentümerin eines Grundstücks in X.________. Am 19. Mai 2022 setzte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern den Steuerwert des Grundstücks auf Fr. 1'221'000.- fest, was zu einer Kapitalsteuer für die Steuerperiode 2019 von Fr. 1221.- führte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Dienststelle am 30. Juni 2022 ab. Das daraufhin angerufene Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 7. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2023 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil "sei als nichtig zu erkennen", eventualiter aufzuheben. Subeventualiter sei die Sache an ein Gericht zurückzuweisen, das den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV genüge bzw. sei ein "Rechtsbankrott" festzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil sei nichtig, weil es bei den Unterschriften nur den Familiennamen des Kantonsrichters bzw. Gerichtsschreibers enthalte. Sie zeigt aber nicht auf, welche (kantonale) Norm die Angabe der Vornamen der beteiligten Personen als Gültigkeitserfordernis eines Urteils verlangen soll. Der Hinweis auf die "einschlägigen Kommentare" zum Obligationenrecht ist unbehelflich, weil nicht die Gültigkeit einer schriftlichen privatrechtlichen Erklärung zur Debatte steht. Im Übrigen lässt die Lehre im Obligationenrecht bei der Unterschrift die Angabe des Familiennamens genügen; entscheidend ist, dass der Erklärende identifizierbar ist (vgl. INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 13). Dass im vorliegenden Fall die beteiligten Personen (Kantonsrichter bzw. Gerichtsschreiber) eindeutig identifiziert werden können, räumt die Beschwerdeführerin selber ein.  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Unabhängigkeit des Kantonsgerichts infrage, weil es durch Steuergelder finanziert werde und daher befangen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine gerichtliche Instanz als Institution nicht abgelehnt werden, sondern lediglich die einzelnen Mitglieder (Urteil 5D_182/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2). Dass eine kantonale Justizbehörde über Streitigkeiten betreffend die kantonalen Steuern befindet, ergibt sich aus der Souveränität bzw. Eigenständigkeit der Kantone (Art. 3 und Art. 47 BV) und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alleine daraus kann offensichtlich keine Befangenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder abgeleitet werden.  
 
2.2.3. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, Bund, Kantone und Gemeinden seien in ein gewinnorientiertes Unternehmen umgewandelt worden und nicht befugt, Steuern zu erheben. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf Verfassung und Steuergesetze zutreffend ausgeführt hat, ist diese Argumentation abwegig und bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Dass die Veranlagung für die Steuerperiode 2019 dem Gesetz entspricht, anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich (vgl. S. 2 der Beschwerde).  
 
2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, soweit sie nicht querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich ist; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).  
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger