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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 432/03 
 
Urteil vom 8. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1993, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 28. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ (geb. 16. Januar 1993) leidet an einem Psychoorganischen Syndrom (POS). Die Invalidenversicherung kam für medizinische Massnahmen auf. Mit Verfügung vom 27. August 2002 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt die Übernahme einer Fördertherapie mit den Schwerpunkten Integration der Reflexe, Verbesserung der räumlichen Wahrnehmung sowie Förderung der Rechen- und sprachlichen Fähigkeiten ab, da diese Vorkehr nicht unter die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen für Minderjährige falle, welche die Volksschule besuchen. 
B. 
Die von H.________, vertreten durch seine Eltern, hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. April 2003 insofern gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Das Gericht erwog, es sei nicht genügend geprüft worden, ob die erwähnte Fördertherapie als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen sei. 
C. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
Die Eltern von H.________ schliessen auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hingegen auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG; Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen (Art. 8 Abs. 2 IVG; 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV, Art. 2 Abs. 3 GgV), zum Anspruch auf Sonderschulung (Art. 19 Abs. 1 bis 3 IVG; Art. 8 ff. IVV), zu den Zulassungsvorschriften bei medizinischen Massnahmen (Art. 14 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum abschliessenden Charakter der Aufzählung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Art. 9 Abs. 2 IVV (BGE 128 V 98 Erw. 4b) und zur Abgrenzung zwischen pädagogisch-therapeutischen und medizinischen Massnahmen (BGE 122 V 210 Erw. 3a) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass das ATSG und die ab 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen des IVG vorliegend nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich auf Grund der Akten rechtfertigt, die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu verhalten, um festzustellen, ob die Fördertherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme anzusehen ist. Nicht mehr umstritten ist hingegen, dass die erwähnte Therapie, sollte sie als pädagogisch-therapeutische Massnahme gelten, von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen wäre, da sie in der abschliessenden Aufzählung solcher Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs in Art. 9 Abs. 2 IVV nicht enthalten ist. Dem ist beizupflichten (BGE 128 V 98 Erw. 4b). Während die Vorinstanz in der Beschreibung der Fördertherapie Anhaltspunkte erblickt, dass es sich um eine medizinische Massnahme handeln könnte, und deshalb weitere Abklärungen angeordnet hat, erachten IV-Stelle und BSV zusätzliche Schritte als entbehrlich, weil die Fördertherapie klarerweise eine pädagogisch-therapeutische Massnahme darstelle. 
2.1 Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie treten ergänzend zum Unterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" ver-deutlicht, dass die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Schulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt (BGE 122 V 210 Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Welcher der beiden Gesichtspunkte überwiegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 114 V 27 Erw. 3a mit Hinweisen). Zur erwähnten Abgrenzung hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mehrmals geäussert. In dem in BGE 122 V 210 Erw. 3a erwähnten Urteil C. vom 16. April 1992, I 185/90, wurde eine Physiotherapie trotz ebenfalls vorhandener medizinischer Gesichtspunkte als pädagogisch-therapeutisch eingestuft, weil es namentlich darum ging, die Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeit zu fördern, was pädagogisch höchst bedeutsam sei. Dabei handle es sich um einen eigentlichen Lernprozess. Im Urteil R. vom 28. Mai 1993, I 395/92, qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine sensorische Integrationstherapie, bei welcher die Förderung der gestörten Motorik im Vordergrund stand und ein Rückstand in Sprache, Feinmotorik und Wahrnehmung aufgeholt werden sollte, als überwiegend pädagogisch-therapeutische Massnahme. In BGE 121 V 14 Erw. 4 wurde eine Psychomotorik-Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme angesehen, weil damit eine harmonisierende und tonisierende Einwirkung auf das Zusammenspiel der menschlichen Funktionssysteme beabsichtigt war, es also mit andern Worten um Koordinationsübungen ging. 
2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. med. R.________, Pädiatrie FMH, speziell Endokrinologie, ursprünglich eine Psychomotorik-Therapie vorgesehen hatte. Später entschied er sich statt dessen für die hier streitige Fördertherapie. Für deren Durchführung sah er gemäss seinem Bericht vom 21. August 2001 die Gemeinschaftspraxis X.________ vor. Dort wird der Versicherte von A.________ und T.________ betreut. Diese haben eine pädagogische Ausbildung, überdies das Lehrerseminar Y.________ besucht und eine Förderlehren-Ausbildung im Seminar Z.________ in der Schweiz, Holland und Deutschland absolviert. Das erwähnte Seminar bietet Pädagoginnen und Pädagogen eine Fortbildung im medizinisch-therapeutischen Bereich an. Sie soll zur Tätigkeit im schulischen, förderpädagogischen, heilpädagogischen und sozialpädagogischen Gebiet befähigen. Grundlage bildet die anthroposophische Pädagogik und Heilpädagogik. Das Seminar für Förderpädagogik wird anerkannt von der Medizinischen Sektion und von der Pädagogischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaften. Andere Anerkennungen haben die beiden Pädagoginnen trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der IV-Stelle weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Es existieren weder kantonale noch eidgenössische Zulassungen noch Tarifvereinbarungen zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem BSV oder einem Kanton. Vielmehr bestätigt die Praxis im Schreiben vom 24. Juni 2002 ausdrücklich, keine kantonale Zulassung zu besitzen, und den Abschluss einer Tarifvereinbarung hat das BSV gemäss Mitteilung an die IV-Stelle vom 13. Juni 2002 abgelehnt. 
2.3 Gemäss Berichten der Gemeinschaftspraxis vom 12. November 2001 und 24. Juni 2002 steht bei der streitigen Fördertherapie die Förderung der Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie die seelische und körperliche Entwicklung des Kindes im Vordergrund. Der Versicherte zeige starke Defizite in der Konzentration und Wahrnehmung. Feinmotorische Ungeschicklichkeiten machten ihm z.B. beim Schreiben sehr zu schaffen. Daher seien bei ihm Übungen zur Integration der Reflexe, Verbesserung der Raumorientierung, Festigung der Lateralität, Geschicklichkeit in der Feinmotorik sowie Verbesserung der motorischen und sensualen Selbstwahrnehmung vorgesehen. Dazu gehörten u.a. Zeichnen, feinmotorische Übungen, Auge-Handkoordinations- und Bewegungskoordinationsübungen. 
2.4 Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 2.1 hievor) überwiegt vorliegend das pädagogisch-therapeutische Moment gegenüber dem medizinischen: die hier streitige Vorkehr bezweckt nicht die Vermittlung von Schulstoff, sondern beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu beheben (z.B. das Schreiben zu verbessern). Es geht insbesondere um die Förderung der gestörten Motorik und Wahrnehmung (wie im erwähnten Urteil R.). Die Fördertherapie ist ein eigentlicher Lernprozess für den Versicherten (wie im erwähnten Urteil C.). Es sind Koordinationsübungen vorgesehen wie in BGE 121 V 14 Erw. 4. Sodann haben die Ausbildungen der Pädagoginnen ihr Schwergewicht weit mehr in pädagogisch-therapeutischer als in medizinischer Richtung. Ferner ist zumindest zweifelhaft, ob die Fördertherapie, wenn sie als medizinische Massnahme gelten würde, dem Erfordernis bewährter wissenschaftlicher Erkenntnis entspräche und die Gemeinschaftspraxis die entsprechenden Zulassungsvorschriften erfüllte. Diese Fragen bedürfen jedoch entgegen der Vorinstanz keiner weiteren Abklärung, da die pädagogisch-therapeutischen Gesichtspunkte im vorliegenden Fall eindeutig überwiegen und die Fördertherapie daher nicht als medizinische Massnahme gelten kann. Dass der Versicherte Ritalin einnimmt, ist als von der Fördertherapie unabhängige Vorkehr zu sehen, welche den Charakter der Therapie nicht beeinflusst. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: