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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 279/06 
 
Urteil vom 8. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
P.________, 1956, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 
26. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene P.________ arbeitete vom 8. Mai 1995 bis 12. Juni 2001 in der Firma R._______ AG als vollzeitbeschäftigter Maler. Nachdem der Lohnanspruch gemäss Bernerversicherung per 12. Juni 2001 auslief (Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen eines Knieleidens), wurde das bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst und ab 13. Juni 2001 eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, wobei P._______ weiterhin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Am 14. Dezember 2001 rutsche er beim Aussteigen aus einem Lieferwagen aus, wodurch sein linker Arm in die Höhe gegen die Fahrzeugtür geschleudert wurde; er übte danach vorerst weiterhin seine Tätigkeit bei der R.________ AG aus. Am 18. März 2002 stürzte P.________ beim Hinuntersteigen der Kellertreppe in der Werkstatt auf die Knie, dabei verletzte er sich das rechte Knie und die Kniescheibe. Am 19. August 2002 stolperte P.________ und stürzte auf den rechten Arm. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente zu. 
 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach erfolgter Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt vom 4. August 2003 stellte die SUVA mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 31. Januar 2004 ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 sprach die Anstalt dem Versicherten in Folge des Unfalles vom 14. Dezember 2001 ab 1. Februar 2004 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % (Fr. 16'020.-) zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 26. Januar 2006). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgendes Rechtsbegehren stellen: Es seien die Verfügung vom 17. Februar 2004, der Einspracheentscheid vom 24. September 2004 und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2006 aufzuheben; es sei die SUVA zu verpflichten, ihm auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine Rente und auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 35 % eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 37'380.- nebst 5 % Zinsen zu entrichten; ferner seien sämtliche Anwaltskosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht und des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der SUVA aufzuerlegen. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Disziplinierung des beschwerdeführenden Anwalts, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Mit Replik vom 19. September 2006 lässt der Versicherte das Rechtsbegehren erneuern. 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 3. Oktober 2006 die nachträgliche Eingabe der SUVA zur Stellungnahme zugestellt, wovon sie nicht Gebrauch gemacht hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung wegen mangelnder Zustellung der SUVA-Akten 65 bis 75 geltend. 
2.1 Der Gehörsanspruch umfasst den Anspruch, Kenntnis zu erhalten von allen Akten, auf welche im Urteil abgestellt wird, und sich dazu äussern zu können. Die Akteneinsicht kann von einem Gesuch abhängig gemacht werden; das bedingt aber, dass die Parteien über den Eingang der Akten orientiert werden (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391). 
2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im Urteil auf Akten abgestellt, die dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht zugestellt und über deren Eingang er auch nicht informiert wurde. Das ist grundsätzlich eine Gehörsverletzung, unabhängig davon, durch wen sie verursacht worden ist. Allerdings hat die SUVA die betreffenden Akten im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die neue Verfügung vom 29. April 2005 am 16. Juni 2005 dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt. Dabei handelte es sich zwar nicht um das gleiche Verfahren wie das hängige Beschwerdeverfahren, doch standen die beiden Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang. Im Zeitpunkt seines ausdrücklichen Verzichts vom 23. Juni 2005 auf Triplik hatte der Anwalt des Beschwerdeführers somit Kenntnis von diesen Akten und hätte diese für die Abfassung einer weiteren Stellungnahme verwenden können. Die Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht als schwerwiegend zu betrachten, zumal die Vorinstanz ihre Folgerungen nicht ausschliesslich und nicht einmal schwergewichtig auf diese Akten gestützt hat. Die Gehörsverletzung kann daher vor dem Bundesgericht, welches eine freie Kognition hat, geheilt werden, zumal auch der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren nicht etwa die Rückweisung an die Vorinstanz, sondern ein reformatorisches Urteil des Bundesgerichts beantragt. 
3. 
Die SUVA beantragt eine Disziplinierung des beschwerdeführenden Anwalts, weil dieser in der Beschwerde der SUVA vorwarf, sie habe die fraglichen Akten in das Verfahren "hineingeschmuggelt". Grundsätzlich ist es korrekt, wenn die Anstalt seit Einreichung ihrer Beschwerdeantwort neu erhaltene Akten ebenfalls dem Gericht zustellt. Allerdings wäre es angezeigt gewesen, das Gericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, damit dieses die Gegenpartei entsprechend informieren kann; denn es kann dem Gericht nicht zugemutet werden, bei Rücksendung von Akten diese systematisch daraufhin zu untersuchen, ob neue Aktenstücke eingefügt wurden. Die Verantwortung für die unterlaufene Gehörsverletzung liegt damit mindestens teilweise bei der SUVA. Die Reaktion des Anwalts ist daher verständlich und es ist von einer Disziplinierung abzusehen. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4.2 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Schmerzen in der rechten Schulter unfallbedingt und in natürlicher kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 19. August 2002 zurückzuführen sind. 
4.2.1 Laut angefochtenem Entscheid standen nach dem Unfall vom 19. August 2002 die Ellbogenbeschwerden im Vordergrund. Die Vorinstanz geht deshalb mit der SUVA einig, dass die Schulterbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sind. Selbst bei Bejahung der Unfallkausalität könne keine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden, weshalb bei der Invaliditätsbemessung und Festlegung der Integritätsentschädigung allein die linksseitigen Schulterbeschwerden zu berücksichtigen seien. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Dr. B.________ des Universitätsspitals X.________ und zuständiger Orthopäde des Versicherten, ihm telefonisch mitgeteilt habe, es mache zumindest den Anschein, dass die Schmerzen in der rechten Schulter beziehungsweise am rechten Arm unfallbedingt seien. Auch die Ausführungen im Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 23. Februar 2005 würden diesen Eindruck erwecken. Ferner hätte die Vorinstanz die ärztlichen Berichte, welche nach dem Einspracheentscheid ergangen seien, falsch interpretiert, weshalb die Schlussfolgerung, es würden keine funktionellen Einbussen ins Gewicht fallen, unhaltbar und willkürlich sei. Die Schulterbeschwerden wie auch die daraus resultierenden Einschränkungen seien unfallbedingt. 
4.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf neuere Berichte und lassen ausser Acht, dass in denjenigen nach dem Unfall vom 19. August 2002 keine Hinweise auf Beschwerden in der rechten Schulter enthalten sind. Entsprechend lautete die am 3. September 2002 am Spital Y.________ erstellte Diagnose: "Status nach Kontusion Ellbogen rechts mit Verdacht auf Läsion der Kollateralbänder medial und lateral und Status nach traumatischer Schultersubluxation links mit Läsion des Musculus subscapularis und transmuraler Supraspinatussehnen-Läsion sowie SLAP-Läsion 12/01." Anlässlich der Verlaufskontrolle am Spital Y.________ vom 18. September 2002 berichtete der Beschwerdeführer drei Wochen nach dem Unfall von einem Beschwerderückgang. In der Folge bestätigte Dr. med. W.________ bei der kreisärztlichen Untersuchung in seinem Bericht vom 11. November 2002 die obigen Befunde und führte bezüglich der Schulter rechts den Verdacht auf eine insuffiziente Rotatorenmanschette unklaren Ursprungs aus, weshalb die Behandlung der rechten Schulter weiterhin durch die Krankenkasse erfolge. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei hauptsächlich auf die Berichte des Kantonsspitals A.________ vom 23. Februar 2005 abzustellen, da sich ausschliesslich diese Ärzte mit der Behandlung der rechten Schulter befasst hätten, dringt nicht durch, macht jedoch deutlich, dass eine Behandlung der rechten Schulter unmittelbar nach dem Unfall vom 19. August 2002 offensichtlich nicht notwendig war. Sodann behauptete der Beschwerdeführer erstmals mit Einspracheeingabe vom 30. März 2004, dass die Beschwerden in der rechten Schulter auf den Unfall vom 19. August 2002 zurückzuführen seien. In der Einsprachebegründung vom 19. Mai 2004 wird diese Argumentation aber nicht weiter verfolgt. Im Gegenteil führte der Beschwerdeführer dort aus, ausschliesslich der rechte Ellenbogen sei anlässlich des Unfalls vom 19. August 2002 verletzt worden. Erst in der Rückfallschadenmeldung vom 14. März 2005 - fast ein Jahr später - erwähnte er neben der Verletzung am Ellbogen auch wieder die Schulter. Obwohl im Bericht der M.________ vom 11. Februar 2005 eine AC-Gelenkarthrose diagnostiziert wurde, sind darin keine Angaben über die Unfallkausalität enthalten. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach zweieinhalb Jahren vom Universitätsspital X.________ getroffene Feststellung, es sei beim Sturz vom 19. August 2002 zu Schmerzen in der Schulter gekommen (Bericht vom 17. Februar 2005), nicht überzeugend. Die Aussage im Bericht des Kantonsspitals A.________ vom 23. Februar 2005, es könnte sich bei jener Verletzung auch um eine Schulterluxation oder Subluxation gehandelt haben, begründet keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und äussert sich zudem auch nicht dazu, dass die Leistungseinschränkungen auf diese allfällige Luxation zurückzuführen seien. Erwiesen ist umgekehrt eine Sklerose des Schultergelenks, welche die Einschränkungen erklärt, die aber auf Grund der medizinischen Unterlagen nicht unfallkausal ist. Mit der Vorinstanz steht fest, dass auch die anderen geklagten Beschwerden krankheitsbedingt sind. Insgesamt ist somit die vorinstanzliche Beurteilung zutreffend, dass einzig die Beeinträchtigung der linken Schulter unfallkausal ist. 
4.3 Streitig ist weiter der Invaliditätsgrad in Folge der unbestritten unfallbedingten Beeinträchtigung der linken Schulter. 
4.3.1 Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 4. August 2003, dass dem Versicherten trotz den linksseitigen Schulterbeschwerden eine ganztägige leichte abwechslungsreiche Tätigkeit bei einem Traglimit von ca. 10 kg möglich sei, gingen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit aus. 
4.3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass bereits die Beschwerden in der linken Schulter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zögen; dabei stützt er sich auf die IV-Akten und einen von der Verwaltung ermittelten Invaliditätsgrad von 75 %. 
4.3.3 Richtig ist, dass die IV-Stelle Basel-Stadt gemäss Verfügung vom 11. Februar 2003 dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zusprach. Gemäss IV-Akten war der Beschwerdeführer aber schon vor dem Unfall vom 14. Dezember 2001 wegen einem Knieleiden in der bisherigen körperlichen Arbeit als Maler nur zu 50 % arbeitsfähig. Unbestritten hat er nach dem Unfall vom 14. Dezember 2001 bis zum Unfall vom 18. März 2002 in einem 50 % Pensum gearbeitet. Erst nach dem Unfall vom 18. März 2002, als der Versicherte erneut auf die Knie fiel, bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 
 
Dies wird auch in den SUVA-Akten bestätigt. Zwar wird im Bericht des Spitals Y.________ vom 30. Dezember 2002 festgehalten: "Die Arbeitsunfähigkeit bleibt daher unverändert mit 100 % für die linke Schulter und 50 % für den rechten Ellenbogen", während im Bericht vom 25. April 2002 die Diagnose gestellt wurde, dass wegen der Schulter links und des Knies insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. März 2002 bis zur Sanierung der Schulterproblematik bestehe. Im Bericht vom 19. Juni 2002 halten die Ärzte des Spitals Y.________ schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest und verweisen dabei nur auf die Schulterverletzung links, die am 14. Dezember 2001 stattgefunden hat, bestätigen aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst seit 18. März 2002, somit ab dem zweiten Unfall, der ausschliesslich eine weitere Knieverletzung verursachte. Insgesamt geben die Berichte des Spitals Y.________ keine schlüssigen Angaben für die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Ursachen, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. Hingegen sind die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 4. August 2003, dass der Versicherte trotz den linksseitigen Schulterbeschwerden eine ganztägige leichte abwechslungsreiche Tätigkeit bei einem Traglimit von ca. 10 kg möglich sei, überzeugend und begründet, weshalb mit der Vorinstanz von einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. 
5. 
Beim Einkommensvergleich gingen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer leistungsangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der vor dem Unfall bestandenen krankheitsbedingten Erwerbsbeeinträchtigung von 50 %, Einkünfte von Fr. 34'060.- erzielen könnte. Ferner hat die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen zulässigerweise statistische Löhne herangezogen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 mit Hinweisen). Dessen darauf gestützte konkrete Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 34'060.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'567.- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 9'493.- und demnach ein Invaliditätsgrad von 28 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122). Der angefochtene Entscheid ist rechtens, weshalb mit Wirkung ab 1. Februar 2004 ein Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % besteht. 
6. 
Der kantonale Gerichtsentscheid ist auch bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Gemäss SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ (Bericht vom 4. August 2003) entspricht die Therapierefraktäre Schultersteife links nach Distorsion gestützt auf die Tabelle 1 einem Integritätsschaden von 15 %. Es fehlt an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. 
7. 
Bei diesem Prozessausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: