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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_30/2011 
 
Urteil vom 8. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2010. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen und damit ein erstinstanzlicher Entscheid bestätigt, mit welchem die Wiederherstellung einer verpassten Frist abgelehnt wurde. Vor Bundesgericht kann folglich ausschliesslich die Frage der Fristwiederherstellung aufgeworfen werden. Demgegenüber kann sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Falles nicht befassen. Auf die Beschwerde, die sich auf materielle Ausführungen zur Sache beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. März 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider C. Monn