Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_129/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Februar 2017 gegen den E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2017, mit welchem die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache an diese zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird, das Verfahren nicht abschliessen und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss, 
dass vorliegend weder Derartiges dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), 
dass namentlich insbesondere der im Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung (im zu beurteilenden, abgeschlossenen) Vorbescheidverfahren und im Verfahren vor dem kantonalen Gericht - um dessen Anfechtung es dem Beschwerdeführer offenbar in erster Linie geht - nicht geeignet ist, einen solchen Nachteil zu begründen (Näheres dazu: BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteil 8C_528/2014 vom 14. Juli 2014), 
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung ebenfalls weder behauptet noch erkennbar sind (Näheres dazu etwa in Urteil 8C_72/2016 vom 3. Februar 2016), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (in diesem Sinne auch Urteil 9C_559/2011 vom 16. August 2011), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dass Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 letzter Teilsatz BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel