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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_6/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Nichtentretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 an die A.________ AG, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde in Ermangelung des trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfolgten Nachweises einer rechtsgenüglichen Vertretung nicht eingetreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Vorgehensweises gegen Bundes-, Völkerrecht oder kantonales verfassungsmässige Recht verstossen haben könnte; lediglich die Begebenheiten zu schildern, mit der juristischen Unerfahrenheit zu argumentieren und sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, vermag diesem Erfordernis offensichtlich nicht zu genügen: das Bundesgericht kann den vorinstanzlichen Entscheide lediglich auf seine Rechtmässigkeit überprüfen (Art. 95 ff. BGG), 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel